Linz, 10.09.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x vom 30.04.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 16.04.2013, Zl. VerkR96-48934-2011 wegen einer Übertretungen der StVO zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.
II. Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 250 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt.
III. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 25 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;
zu III.: §§64 ff VStG;
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 04.11.2011 um 10.18 Uhr auf der A1 bei Km 217,683 in Fahrtrichtung Wien als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x in diesem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 71 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.
Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 138 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.
2. Der Berufungswerber brachte dagegen rechtzeitig folgende Berufung ein:
VerkR10-492-2011, mit dem der STRABAG AG die Bewilligung zur Durchführung von Arbeiten auf der A1 Westautobahn zwischen Straßenkilometer 215,880 bis 223,840 für die Zeit vom 1.9.2011 bis 30.12.2012 erteilt wurde, unter Auflagen, Bedingungen und Fristen; Punkt 2. dieser Bedingungen, Auflagen und Fristen enthält folgende Verfügung:
Gmunden vom 27.5.2010, VerkRI0-328-2010, wird bis 16.10.2011 verlän-
gert."
3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).
4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich des Inhaltes des Verordnungsaktes der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 25.07.2011, Zl. VerkR10-492-201. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde vom anwaltlich vertretenen Berufungswerber auch nicht beantragt.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Berufungswerber lenkte am 04.11.2011 um 10.18 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Wien. Im Bereich einer Baustelle bei Km 217,638 wurde eine Radarmessung mit dem stationären Radarmessgerät der Marke MUVR6FA360 durchgeführt. Das Radargerät war ordnungsgemäß geeicht und das Fahrzeug befand sich alleine im Auswertebereich des Radarfotos. Die Messung ergab eine Geschwindigkeit von 138 km/h vor Abzug der Messtoleranz.
Für die gegenständliche Baustelle wurde dem ausführenden Unternehmen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.07.2011, Zl. VerkR10-492-2011, die straßenpolizeiliche Bewilligung im Bereich von Strkm 215,880 bis Strkm 223,480 für die Zeit vom 01.09.2011 bis 30.12.2012 erteilt. In Auflagenpunkt 48 dieses Bewilligungsbescheides ist angeführt, dass die Bewilligung in der Zeit vom 27.09.2011 bis 13.11.2011 entsprechend dem Plan A1/W4/G/3035 erteilt wurde.
Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Verordnung vom 25.07.2011, Zl. VerkR10-492-2011, zur Durchführung von Bauarbeiten auf der Westautobahn A1/Neubaubrückenobjekt W4 Traunbrücke Steyrermühl, jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und Verkehrsverbote erlassen, die aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.05.2011, Zl. VerkR10-492-2011, und den beigeschlossenen Spurmarkierungs- und Verkehrszeichenplänen, Zl. A1/W4/G/3029/B und A1/W4/G/3035 ersichtlich sind, wobei die genannten Planunterlagen einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bilden.
Zum Tatzeitpunkt, dem 04.11.2011, waren die im Plan A1/W4/G/3035 angeführten Verkehrsbeschränkungen verordnet. In diesen Plan wurde einem Vertreter des Berufungswerbers Einsicht gewährt. Entsprechend diesem Plan wurde ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter verordnet, wobei die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h bei Km 218,180, jene auf 80 km/h bei Km 217,980 und jene auf 60 km/h bei Km 217,780 begann. Die Verschwenkung der Fahrbahn auf die gegenüberliegende Richtungsfahrbahn begann bei Km 217,480. Entsprechend dem ebenfalls eingesehenen Aktenvermerk der ausführenden Baufirma wurden die Verkehrszeichen laut diesem Spurmarkierungsplan vom 27.-29.09.2011 angebracht.
Der Berufungswerber führte in seinem Schreiben vom 27.5.2013 zu den Unterlagen aus dem Verordnungsakt aus, dass zum Tatzeitpunkt eine straßenpolizeiliche Bewilligung und damit eine Voraussetzung für die Verordnung der Verkehrsbeschränkungen gefehlt habe. Der Aktenvermerk betreffend die Aufstellung der Verkehrszeichen sei in Wirklichkeit nur ein im Voraus erstellter Arbeitsplan, nicht aber ein Nachweis dafür, dass die Verkehrszeichen tatsächlich entsprechend diesem Plan aufgestellt worden seien. Es fehle daher der Nachweis der ordnungsgemäßen Kundmachung der Beschränkung.
5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Zf.10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
5.2. Soweit sich der Berufungswerber auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.05.2010, Zl. VerkR10-328-2010 sowie auf die zur selben Geschäftszahl erlassene Verordnung vom 15.07.2010 bezieht, ist er darauf hinzuweisen, dass sich diese auf eine Baustelle der A1 zwischen Km 216,5 und 216,9 bezieht. Es handelt sich dabei nicht um jene Baustelle, in welcher der Berufungswerber die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, weshalb diese für das gegenständliche Verfahren nicht relevant sind. Dies betrifft auch das Vorbringen, wonach die Bewilligung nur bis 16.10.2011 verlängert worden sei. Auch der Bescheid und die Verordnung vom 23.03.2011, Zl. VerkR10-146-2011 betreffen eine andere Baustelle. Für die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung ist – wie bereits ausgeführt – die Verordnung vom 25.07.2011, Zl. VerkR10-492-2011 maßgebend. Diese Verordnung verweist auf den Bescheid zur gleichen Geschäftszahl und das darin in Punk 1 angeführte Gutachten des technischen Sachverständigen. Aus Punkt 48 dieses Gutachtens ist eindeutig ableitbar, welcher Spurmarkierungs- und Verkehrszeichenplan zur Tatzeit gültig war, weshalb die in diesem Plan enthaltenen Verkehrsbeschränkungen als ordnungsgemäß verordnet anzusehen sind. Die Verordnung (und auch der Bescheid) umfassen sowohl den Tatort als auch die Tatzeit.
Dem zuständigen Mitglied des UVS ist aus mehreren persönlichen Wahrnehmungen bekannt, dass die Verkehrszeichen des angeführten Geschwindigkeitstrichters in diesem Zeitraum aufgestellt waren. Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Verkehrszeichen entsprechend dem Aktenvermerk ordnungsgemäß aufgestellt waren, auch wenn es sich dabei um die Übermittlung des Arbeitsplanes (und nicht um die „Vollzugsmeldung“) betreffend die Aufstellung der Verkehrszeichen gehandelt hat. Der Berufungswerber hat dazu auch keine konkreten Angaben vorgebracht. Es ist insgesamt von einer rechtmäßig verordneten und ordnungsgemäß kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h am Tatort auszugehen ist.
Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem geeichten Radargerät und es ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Messung. Der Berufungswerber hat daher unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze von 5% eine Geschwindigkeit von zumindest 131 km/h eingehalten und die ihm vorgeworfenen Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
5.3. Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.
Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bereits die Erstinstanz hat als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, sonstige Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor. Auch die Bedeutung der Geschwindigkeitsbeschränkung im Interesse der Verkehrssicherheit und die Höhe der Überschreitung (und damit die Intensität der Rechtsgutverletzung) hat die Erstinstanz zutreffend berücksichtigt. Der Berufungswerber hat jene Grenze, welche die Strafnorm des § 99 Abs.2e StVO anwendbar macht, ebenfalls deutlich überschritten, weshalb mit der dort vorgesehenen Mindeststrafe von 150 Euro nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Insgesamt sind die Erwägungen der Erstinstanz zur Strafbemessung durchaus zutreffend, aufgrund der überdurchschnittlich langen Dauer des Verfahrens, welche nicht vom Berufungswerber verschuldet wurde, erscheint jedoch eine Herabsetzung der Strafe angemessen. Auch die herabgesetzte Strafe erscheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. Die Strafe entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliche Pension von ca. 1000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten).
Zu III.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Mag. Gottfried Z ö b l