Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167967/4/MZ/JO

Linz, 26.08.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau des Bezirks Rohrbach vom 8. Juli 2013, VerkR96-1202-2013, betreffend einer Übertretung des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG in Verbindung mit §§ 13 Abs 3, 63 Abs 3 und 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau des Bezirks Rohrbach vom 8. Juli 2013, VerkR96-1202-2013, wurde dem Berufungswerber (in Folge: Bw) angelastet, am 10. Juni 2013 um 9.42 Uhr in der Kirchengasse Nr. X in der Gemeinde X den PKW VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen X auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da diese mit Bescheid der tschechischen Behörde entzogen wurde.

 

Der Bw habe dadurch § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 3 des Führerscheingesetzes 1997 – FSG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 37 Abs 4 Z 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,- EUR, ersatzweise 460 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurden.

 

2. Gegen das genannte Straferkenntnis erhob der Bw rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Im Berufungsschriftsatz führt der Bw wie folgt aus:

 

[M]it Ihrem Schreiben vom 8. Juli 2013 (wurde per Post am 10.7.2013 zugestellt) ein Straferkenntnis gegen meiner Person eingeführt wurde. In diesem wird mir zur Last gelegt, dass ich am 10.6.2013 um 9:42 Uhr das Auto ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt habe

 

aufgrund dessen wurde mir wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Strafe in der Höhe von 1100 Euro verhängt.

 

ich bestritte oben erwähnte Tatsache in ganzem und binnen 14-tägiger Frist erhebe ich die Berufung

 

Begründung: innerhalb des ordentlich eingeführten Verfahrens wird alles geklärt und ein umfangreiches Beweismaterial vorgelegt wird

 

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 25. Juli 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG abgesehen werden.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw führt in seiner Berufungsschrift folgende Begründung an: „innerhalb des ordentlich eingeführten Verfahrens wird alles geklärt und ein umfangreiches Beweismaterial vorgelegt wird“. Einem vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erteilten, am 13. August 2013 dem Bw persönlich zugestellten Verbesserungsauftrag, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen und allfällige der Verteidigung dienliche Beweismittel vorzulegen, widrigenfalls das Rechtsmittel zurückzuweisen sei, wurde bis dato nicht entsprochen.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. § 63 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG normiert, dass die Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zufolge müssen daher in der Berufung auch die Gründe dargelegt werden, aus denen sich die Partei durch den bekämpften Bescheid beschwert erachtet (VwGH 26.11.1991, 91/11/0149; 25.6.1999, 98/06/0063), wie zB wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Verfahrensfehlern, unrichtiger Beweiswürdigung, zweckwidriger Ausübung des Ermessens etc, und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 31.5.1990, 90/09/0029; 25.6.1996, 95/05/0142; 11.10.2000, 99/01/0130). Zwar vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass an die Begründung der Berufung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind und die Begriffsmerkmale des begründeten Berufungsantrags in § 63 Abs 3 AVG nicht formalistisch ausgelegt werden dürfen. Es genügt demnach, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 2.3.1966, 946/65; 10.1.1990, 89/01/0339; 30.1.2001, 99/05/0206), und womit sie vermeint, ihren Standpunkt stützen zu können (VfSlg 11.597/1988).

 

4.2. In seinem Berufungsschriftsatz führte der Bw jedoch lediglich an, „innerhalb des ordentlich eingeführten Verfahrens [werde] alles geklärt und ein umfangreiches Beweismaterial vorgelegt“.

 

Dieses Vorbringen entspricht im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht dem von § 63 Abs 3 AVG geforderten begründeten Berufungsantrag. Unzureichend ist eine Begründung nämlich dann, wenn die Eingabe nicht einmal andeutet, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides liegen soll (VwGH 29.8.1990, 90/02/0070; 2.7.2003, 98/08/0358; 8.6.2005, 2002/03/0309; VfSlg 9205/1981; 13.882/1994; 14.428/1996). Genau dies ist hier der Fall.

 

4.3.1. Ein derartiger Mangel berechtigt die Behörde allerdings nicht zur sofortigen Zurückweisung des Rechtsmittels. Vielmehr ist dem Rechtsmittelwerber die Behebung des Mangels binnen einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

 

Vor diesem Hintergrund wurde der Bw mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. August 2013  gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen und allfällige seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorzulegen, widrigenfalls das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen werde.

 

4.3.2. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Bw laut im Akt befindlichen Rückschein persönlich am 13. August 2013 zugestellt. Die Frist zur Nachreichung der Berufungsbegründung endete daher am 20. August 2013. Bis dato ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch kein Schreiben des Bw eingelangt bzw wurden auch keine Beweismittel vorgelegt. Gemäß § 63 Abs 5 in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG ist die Berufung daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

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