Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222697/6/Bm/BRe/BU

Linz, 05.09.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x OG, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Juni 2013, Ge96-48-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.8.2013 zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene

      Straferkenntnis bestätigt.

 

II.  Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor  

      dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten

      Geldstrafe, das sind 40 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18.6.2013, Ge96-48-2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs. 7 GewO 1994 iVm. § 1 Abs. 1 Oö. Sperrzeitenverordnung 2002 und § 368 GewO 1994 eine Geldstrafe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 61 Stunden, verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Herr x hat als Betreiber den in der Betriebsart Cafe-Restaurant geführten Gastgewerbebetrieb x in x, am 08.07.2012 von 04:00 Uhr bis 04:55 Uhr nicht geschlossen gehalten und während dieser Zeit 31 Gästen das Verweilen in den Betriebsräumen gestattet, obwohl Gastgewerbebetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen während des Zeitraums zwischen den für den jeweiligen Gastbetrieb festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden, welche in der Betriebsart Cafe-Restaurant von 04:00 Uhr bis 06:00 Uhr festgelegt sind, geschlossen zu halten haben und während dieser Zeit Gästen weder der Zutritt zu diesen Räumen noch dort ein Verweilen gestatten dürfen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist durch seine anwaltliche Vertretung Berufung erhoben und darin ausgeführt, es sei nicht richtig, dass zum Beanstandungszeitraum Gäste bedient worden seien. Bereits in der Rechtfertigung habe der Beschuldigte ausgeführt, dass Gespräche zwischen dem Beschuldigten und den Polizeibeamten geführt worden seien, wo darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund des 24–Stunden-Radmarathons der vom 7.7.2012 auf 8.7.2012 in x stattgefunden habe, eine Berechtigung vorliege, länger offen zu halten. Auch andere Ausschankstellen im Stadtgebiet, nämlich das Festzelt am Kirchenplatz und die Ausschankstellen der FF x und die Firma x, wären zum Beanstandungszeitpunkt geöffnet gewesen und seien dort Alkohol und andere Getränke ausgeschenkt worden. Auch hätten sich dort noch zahlreiche Besucher aufgehalten. Unabhängig davon sei zum Zeitpunkt der Beanstandung dem Beschuldigten ein Bescheid der Stadtgemeinde x vom 5.9.2006 vorgelegen, mit welchem ihm eine längere Sperrstunde über 04.00 Uhr hinaus bis 06.00 Uhr bewilligt worden sei. Der Beschuldigte sei auch zum Zeitpunkt der Beanstandung davon ausgegangen, dass dieser Bescheid aufrecht und rechtwirksam sei. Er habe sich hinsichtlich der Berechtigung, weiterhin bis 06:00 Uhr geöffnet halten zu dürfen, in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Als Rechtsunkundigen und Laien sei es seiner Aufmerksamkeit entgangen, dass der Bescheid eine Befristung bis zum 31.1.2007 enthalten habe. Zumal auch die Stadtgemeinde x stets davon informiert gewesen sei, dass sein Lokal länger offen habe, ging der Beschuldigte irrtümlich davon aus, dass aufgrund des vorliegenden Bescheides, dessen Befristung ihm nicht bekannt gewesen sei, eine Verlängerung der Sperrstunde bis 06:00 Uhr vorgelegen sei. Die Bedenken der Polizei seien überdies nicht berechtigt, was sich auch aus dem Umstand ergebe, dass unmittelbar nach Erkennen des Irrtums seitens der Gemeinde für die vom Beschuldigten betriebenen Gastgewerbebetriebe jeweils mit Bescheid vom 29.8.2012 und 4.9.2012 neuerlich eine spätere Sperrstunde bis 06.00 Uhr bewilligt worden sei. Subjektiv sei dem Beschuldigten daher der objektiv verwirklichte Tatbestand nicht vorwerfbar. An der Verletzung der Verwaltungsvorschrift treffe ihn kein Verschulden. Der Behörde sein insofern ein wesentlicher Fehler unterlaufen, als von einem nicht geringfügigen Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werde. Tatsächlich bleibe das strafbare Verhalten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurück. Lediglich aufgrund eines entschuldbaren Irrtums hinsichtlich einer Befristung des Bescheides der Stadtgemeinde x sei es zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Verwaltungsübertretung gekommen. Die Behörde hätte sohin aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 VStG das Verwaltungsstrafverfahren allenfalls nach Ermahnung einzustellen gehabt. Ein Verfahrensmangel werde auch insofern geltend gemacht, als die vom Beschuldigten angebotene zeugenschaftliche Einvernahme der Herren x, x und x nicht erfolgt sei. Wäre dieses Beweismittel aufgenommen worden und die Zeugen vernommen worden, hätten diese bestätigen können, dass lediglich aufgrund der am 8.7.2012 wegen der Großveranstaltung „24-Stunden-Radmarathon“ in x herrschenden Ausnahmesituation noch Gäste im Lokal anzutreffen gewesen seien.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, dieser Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten allenfalls nach Ermahnung einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28.8.2013, an welcher die Rechtsvertreterin des Bw und eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen teilgenommen haben.

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw besitzt die Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gastgewerbes im Standort x; an diesem Standort wird vom Bw das Lokal x in der Betriebsart Cafe-Restaurant betrieben, für welches die Sperrstunde nach der Oö. Sperrzeitenverordnung mit 04:00 Uhr festgesetzt ist. Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer war zum Tatzeitpunkt nicht bestellt.

 

Am 5.8.2012 haben sich im Lokal x um 05:45 Uhr noch 31 Gäste im Lokal befunden.

Zum Tatzeitpunkt ist ein Bewilligungsbescheid der Gemeinde x über eine spätere Sperrstunde nicht vorgelegen. Der Bewilligungsbescheid der Stadtgemeinde x vom 5.9.2006, mit welchem eine Sperrstunde bis 06:00 Uhr bewilligt wurde, war bis 31.1.2007 befristet.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Berufungsvorbringen. Vom Bw wird weder bestritten, dass zum Tatzeitpunkt sich noch Gäste im Lokal aufgehalten haben, noch das eine Bewilligung einer späteren Sperrstunde durch die Gemeinde nicht vorgelegen ist.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 113 Abs. 1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) und den Zeitpunkt zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde) für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen.

 

Gemäß § 113 Abs.7 leg.cit. haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen und sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten, während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder deren Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

5.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes macht sich ein Gastgewerbetreibender bereits schuldig, der den Gästen nach Eintritt der Sperrstunde das Verweilen in den Betriebsräumen und auf allfälligen sonstigen Flächen gestattet. Eine Bewirtung der Gäste ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Beim Aufenthalt von Personen in den Betriebsräumen oder sonstigen Flächen kommt es für die Qualifikation als Gäste nicht darauf an, ob für die Inanspruchnahme von Leistungen des Gastgewebetreibenden im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird oder nicht. Vielmehr genügt es, dass diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch den Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw. auf den sonstigen Betriebsflächen (ua. VwGH 18.6.1994, Zl. 93/04/0197).

 

Im Erkenntnis vom 19.10.1993, 93/04/0146, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Motiv, aus dem den Gästen das weitere Verweilen in der Betriebsanlage gestattet wurde, für die Erfüllung des Straftatbestandes bedeutungslos ist.

 

Es wird vom Bw auch nicht bestritten, dass am 8.7.2012 von 04:00 Uhr bis 04:55 Uhr, sohin nach Eintritt der Sperrstunde, noch Gäste in dem in Rede stehenden Lokal anwesend waren. Im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet diese Anwesenheit – ungeachtet des Umstandes, dass anlässlich des 24-Stunden-Radmarathons noch andere Gastgewerbebetriebe geöffnet hatten – eine Sperrzeitenüberschreitung und ist sohin der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.3. Der Bw hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schades oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Bw nicht gelungen.

 

Wenn der Bw vermeint, er habe sich in Unkenntnis der Befristung des Bewilligungsbescheides der Stadtgemeinde x vom 5.9.2006 und damit in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden, so ist ihm entgegen zu halten, dass diese Unkenntnis nur dann als unverschuldet im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG angesehen werden kann, wenn dem Bw die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Dem Bw ist als Gewerbetreibenden zumutbar, sich über die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die den Gastgewerbebetrieb betreffenden Bewilligungsbescheide Kenntnis zu verschaffen. In dem der Bw diese ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, trägt er das Risiko des Rechtsirrtums.

 

Von einer Ermahnung im Sinn des seit 1.7.2013 in Geltung stehenden § 45 Abs.1 Z4 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, da schon – ungeachtet der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und des Verschuldensgrades - die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes bei einem Aufenthalt von 31 Gästen nicht geringfügig ist.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw eine Geldstrafe von 200 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 1.090 Euro verhängt. Bei der Strafbemessung wurden die von der Behörde geschätzten persönlichen Verhältnisse, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 10.000 Euro sowie Sorgepflichten für ein Kind berücksichtigt (siehe Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.10.2012). Der Bw hat in der Berufung keine geänderten Verhältnisse bekannt gegeben.

Die Erstbehörde hat die verhängte Geldstrafe auch für erforderlich erachtet, um den Bw künftig von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

Vom Oö. Verwaltungssenat konnte keine Ermessensüberschreitung bei der Strafbemessung festgestellt werden, zumal sich die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens befindet.

 

7. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum