Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101669/10/Bi/Fb

Linz, 23.06.1994

VwSen-101669/10/Bi/Fb Linz, am 23. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Ing. G G, vom 2. Dezember 1993 gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. November 1993, VerkR96/5708/1993-O/Mr, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich daher auf 400 S; im Rechtsmittelverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, weil er am 24. Jänner 1993 um 16.00 Uhr im Gemeindegebiet von Pucking auf der Westautobahn A1 zwischen km 176,921 und 174,060 in Richtung Wien mit einer Geschwindigkeit von 153 km/h den PKW Kombi, Kennzeichen gelenkt habe, wobei er die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels eines geeichten ProViDa-Geräts festgestellt worden. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet grundsätzlich nicht, die Geschwindigkeit überschritten zu haben, macht jedoch geltend, eine Abweichung von 3 km/h könne auch mit einem geeichten Gerät nicht exakt gemessen werden, sodaß die Geschwindigkeitsüberschreitung sehr wohl auch unter 50 km/h liegen könne. Er ersuche daher, die Höhe des Strafausmaßes zu reduzieren, zumal auch zum angeführten Zeitpunkt gute Sichtverhältnisse und eine trockene Fahrbahn mit starkem Gefälle und wenig Verkehr geherrscht hätten. Er sei Berufsfahrer und unbescholten und habe Sorgepflichten für drei Kinder.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Da der Rechtsmittelwerber das Straferkenntnis nur hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe angefochten hat, ist dieses hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen.

Festzustellen ist weiters, daß die dem Rechtsmittelwerber vorgeworfene Geschwindigkeit von 153 km/h die Durchschnittsgeschwindigkeit auf eine Strecke von 2.861 m darstellt. Diese setzt sich aus mehreren Beschleunigungsund Bremsvorgängen zusammen, wobei sich aus der Lichtbilderbeilage ergibt, daß die im dortigen 100-km/h-Bereich gemessenen Geschwindigkeiten nie unter 144 km/h lagen; als Spitze bei km 174,247 wurden 161 km/h gemessen. Die Durchschnittsgeschwindigkeit liegt deshalb wesentlich geringer als die gemessene Höchstgeschwindigkeit und wird daher zugunsten des Rechtsmittelwerbers dem Tatvorwurf zugrundegelegt. Ein weiterer Toleranzabzug erübrigt sich unter diesem Gesichtspunkt.

Auch die übrigen vom Rechtsmittelwerber dargelegten Argumente sind aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates keineswegs stichhaltig. Aus der Straßenverkehrsordnung geht weder hervor, daß vorgeschriebene Geschwindigkeiten nur bei ebenem oder bergaufführendem Straßenverlauf einzuhalten wären, noch daß Geschwindigkeitsbeschränkungen bei Gefälle außer Kraft treten. Daß auf einer Autobahn schon aufgrund der baulichen Gestaltung gute Sichtverhältnisse herrschen, ist anzunehmen; witterungsbedingte schlechte Sicht hätte auch die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h in Frage gestellt. Aus den Lichtbildern geht keineswegs hervor, daß zum Zeitpunkt der Übertretung wenig Verkehr geherrscht hätte.

Festzuhalten ist jedoch, daß der Rechtsmittelwerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % überschritten hat, wobei zum Verschulden auszuführen ist, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung mehrmals kundgemacht ist, und der Rechtsmittelwerber offensichtlich auch andere Fahrzeuge überholt hat, sodaß ihm der Geschwindigkeitsunterschied schon vom Ausmaß her hätte auffallen müssen. Unter diesem Gesichtspunkt geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß die Übertretung nicht mehr fahrlässig, sondern bereits vorsätzlich begangen wurde.

Trotzdem ist die seitens der Erstinstanz verhängte Strafe als überhöht anzusehen, weil trotz der Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers und dem ebenfalls als mildernd gewerteten Geständnis, hinsichtlich dessen im Rechtsmittelverfahren ja keine Änderung eingetreten ist, der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bereits zur Hälfte ausgeschöpft wurde. Der Rechtsmittelwerber ist bislang unbescholten, sodaß die in Rede stehende Übertretung mit seinem bisherigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Weiters war der Erstinstanz nicht bekannt, daß der Rechtsmittelwerber außer für die Gattin auch noch für drei Kinder sorgepflichtig ist.

Die unterstützende Mitgliedschaft bei der illustrierten Rundschau der österreichischen Bundesgendarmerie stellt hingegen kein für den Rechtsmittelwerber ins Treffen zu führendes Argument dar.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers (die Einkommensschätzung wurde nicht angefochten). Die Verhängung der Strafe im nunmehrigen Ausmaß ist im Hinblick auf generalpräventive Überlegungen geboten und auch geeignet, den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genaueren Beachtung der Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Kostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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