Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253174/20/BMa/Ba

Linz, 26.08.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des R T, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K D S, Dr. W S, Mag. R A, Dr. A R, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Eferding vom 23. Mai 2012, SV96-29-2011-As, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. April 2013 zu Recht erkannt:

 

 

 

    I.    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 600 Euro (3 x 200 Euro) zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 33/2013, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstraf­gesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 33/2013

Zu II.: § 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, Team FinPol, stellte bei einer Kontrolle am 27.07.2011, um 09.50 Uhr, auf der Baustelle S, F, L fest, dass Sie als Dienstgeber es zu verantworten haben, dass Sie

1.     Herrn B M, geb. X, StA. Mazedonien, whft. bis 24.02.2012 in der K, L,

2.     D T, geb. X, StA. Mazedonien, whft. unstet und

3.     R T, geb. X, StA. Mazedonien, whft. unstet,

 

zumindest am Kontrolltag um 09:50 mit Bau-Hilfsarbeiten (Verputzarbeiten von 200 m2) beschäftigt haben, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen gem. § 3 Abs. 1 AuslBG vorlagen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 3 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 Z. 1a Ausländerbeschäftigungsgesetz-AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Zu 1. Geldstrafe von Euro 1.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall 33 Stunden

 

Zu 2. Geldstrafe von Euro 1.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall 33 Stunden

 

Zu 3. Geldstrafe von Euro 1.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall 33 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als Betrag:

zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der Strafe zu zahlen     = Euro   300,--

 

Sie haben daher folgenden Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) zu leisten: Euro 3.300,--

====================================================

 

Ersatzfreiheitsstrafe gesamt 99 Stunden

Bei Nichteinbringlichkeit sind auch die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

 

1.2. In der Begründung führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Rechtsgrundlage aus, die im Spruch angeführten drei mazedonischen Staatsangehörigen seien am 27. Juli 2011 um ca. 9.50 Uhr in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als Dienstnehmer beschäftigt gewesen. Der Bw habe kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet, um illegale Ausländerbeschäftigung hintanzuhalten, und ein solches auch nicht behauptet.

 

1.3. Dagegen brachte der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 6. Juni 2012 rechtzeitig Berufung ein.

 

1.4. Die Berufung führt im Wesentlichen aus, nicht einzelne Personen hätten im Auftrag des Beschuldigten gearbeitet, sondern die Firma I T s.n.c. Für die Auftragserteilung vom 25. Juli 2011 sei der Auftragnehmer die Firma I T s.n.c. die T R. Der Bw habe sich erkundigt, ob für diese Firma eine UID-Nummer bestehe, was ihm vom Steuerberater bestätigt worden sei.

Es sei unrichtig, dass ein Entgelt von 20,00 Euro je Stunde vereinbart gewesen sei.

Wenn die Arbeiter von ihrer Firma einen Stundenlohn von 20,00 Euro erhalten würden, könne dies nicht dem Beschuldigten zur Last gelegt werden. Es sei auch nicht richtig, dass keine individuellen und konkretisierbaren Leistungen festgelegt worden seien. So seien Innenverputzarbeiten festgelegt worden, auch Liefer- und Ausführungstermin, nämlich die 30. KW. Dies halte deutlich den Endtermin fest, was eindeutig für einen Werkvertrag spreche. Es würden sämtliche Umstände für das Vorliegen eines Werkvertrags sprechen, weil wesentliche Momente eines Dienstvertrags fehlen würden. Weder ein Stundenlohn sei fixiert, noch genaue Arbeitszeiten. Die Abrechnung erfolge nach Ausmaß, es sei ein ungefährer Auftragswert und ein Fertigstellungstermin festgesetzt worden, was für einen Werkvertrag spreche. Der Bw sei nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen über das Vorliegen einer UID-Nummer hinaus zu tätigen.

Der Bw habe davon ausgehen können, dass die notwendigen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen für die im Spruch angeführten Personen vorliegen würden. Dies ergebe sich durch die Auskunft, dass eine UID-Nummer vorliege.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

 

2.1. Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 hat die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht sowie Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. April 2013, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Inhaber der Firma T Fassadenbau und er hat zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrags für Innenverputzarbeiten B M, D T und R T am 27. Juli 2011 um 9.50 Uhr auf der Baustelle S, F, L, beschäftigt. Alle drei Personen sind mazedonische Staatsangehörige, ohne dass für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ausgestellt war. Die Ausländer waren auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheins. Eine Anzeigebestätigung bzw. eine Bewilligung als Schlüsselkraft oder ein Niederlassungsnachweis oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder ein Daueraufenthaltstitel EG lagen auch nicht vor.

 

Das zum Zeitpunkt der Kontrolle übermittelte Auftragsschreiben war von den Auftragnehmern nicht unterschrieben und hat keinen Firmenstempel eines etwaigen Auftragnehmers enthalten. Das Auftragsschreiben wurde erst nach der Kontrolle unterfertigt und an den Bw von der Firma T retourniert. Das nachträglich übermittelte Auftragsschreiben lautet wie folgt:

 

"Auftragserteilung – Subvergabe

 

Firma

Name: I-T-R                    Datum: 25.7.2011

          M B

 

Adresse: M

PLZ/Ort: A

Tel.Nr.: X (S)

Erteilt hiermit den Auftrag zur Durchführung von:

Innenverputzarbeiten, Material wird beigestellt

 

Abrechnung erfolgt nach Aufmaß

Geschätzter Auftragswert excl. Mwst.: 2.000,-- - 2.500,-- €

Ort der Ausführung: F, L

Bst.Nr.: E-Bau/S

Zahlung: 8 Tage     3 % Skonto   oder    21 Tage netto

Liefer bzw. Ausführungstermin: KW 30

 

T Fassadenbau I T s.n.c.

 

     Auftraggeber Auftragnehmer"

 

In diesem Auftragsschreiben wurde kein Endzeitpunkt für die Durchführung der Arbeiten festgesetzt. Es wurde auch kein Pönale vereinbart. "M" wurde zwar namentlich angeführt, dieser ist aber unstrittig nicht in die Firma I-T-R involviert und hat den Auftrag nicht gezeichnet. Der Auftrag wurde auch nicht von D T unterzeichnet. Vom Bw wurde die Überweisung des geschuldeten Geldbetrags an D T überwiesen und weder an R T noch an die Firma I-T-R noch an B M, weil D T nach einer Sozialversicherungsabfrage in Österreich versichert war. Der Bw hat eine UID-Nummer-Abfrage gemacht und ist davon ausgegangen, dass D T bei der SVA als Selbstständiger versichert ist (Seiten 3 und 4 des Tonbandprotokolls vom 22. April 2013).

 

Alle drei im Spruch angeführten Ausländer haben die Arbeiten gemeinsam durchgeführt und haben dabei nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt (Seite 3 des Tonbandprotokolls vom 22. April 2013). Es erfolgte keine Unterweisung der drei Ausländer auf der Baustelle durch den Bw. Diese wurden von einem Bekannten des Bw zur Baustelle gebracht und weil Innenverputzarbeiten vereinbart waren, war diesen auch klar, welche Arbeit sie zu verrichten hatten. Das Material wurde vom Bw zur Verfügung gestellt. Bei allenfalls auftretenden Mängeln hätte der Bw mit seinem Bekannten gesprochen, der ihm die drei Ausländer vermittelt hat (Seite 3 des Tonbandprotokolls vom 22. April 2013). Mit den Ausländern war ein Stundenlohn von 20 Euro pro Stunde für eine Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag vereinbart.

Die Ausländer haben als Chef "Artigano" angegeben, was so viel wie "Person, Mann, Handwerker" bedeutet.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich die Feststellungen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Aussagen des Bw in der mündlichen Verhandlung ergeben.

 

Aufgrund der Aktenlage und der Aussage des Bw ist es unstrittig, dass der "Werkvertrag" erst nach der Kontrolle zustande gekommen ist bzw. finalisiert wurde. Unglaubwürdig ist auch die Anführung eines Werklohns von 2.000 bis 2.500 Euro, wurden doch nur 800 Euro insgesamt gemäß der Rechnung vom 30. Juli 2011 an D T überwiesen für die von allen drei Ausländern verrichtete Arbeit. Unstrittig und auch vom Bw selbst angegeben ist, dass die drei Ausländer nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt haben und gemeinsam die Innenputzarbeiten verrichtet haben.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)     überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

3.3.2. Vom Bw wird nicht bestritten, Inhaber der Firma T Fassadenbau zu sein, die die Ausländer mit der Durchführung der Innenverputzarbeiten betraut hat. Damit ist er für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.

 

In § 2 Abs. 2 AuslBG wurde ein eigener Beschäftigungsbegriff – abweichend vom Sozialversicherungsrecht und Arbeitsvertragsrecht – geschaffen, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trägt und damit jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erfasst, gleichgültig ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt (VwGH 21.10.1998, Zl. 96/09/0185).

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs.2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt ist, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher und/oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs.2 leg.cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs.2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen.

Dabei ist, ohne dass alle Kriterien vollständig in jedem konkreten Einzelfall auch verwirklicht sein müssen, in methodischer Hinsicht das Gesamtbild der Tätigkeit dahingehend zu prüfen, ob diese Person durch das konkrete Rechtsverhältnis (in dem sie sich befindet) gehindert ist, ihre Arbeitskraft auch anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Einzelne Umstände, die für oder wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung bewertet werden (VwGH vom 20.5.1998, 97/09/0241).

Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in einer Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0187).

Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190, mwN).

Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, im Vorhinein genau umrissene Leistungen (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essentiell ist ein "gewährleistungs­tauglicher Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0003, mwN). – VwGH vom 14. Dezember 2012, 2010/09/0133.

3.3.3. Im konkreten Fall handelt es sich um kein "gewährleistungstaugliches" Werk, das von den drei Ausländern hergestellt wurde, haben diese doch keine abgrenzbare Tätigkeit verrichtet, die im Vorhinein abgrenzbar unterscheidbar gewesen wäre. Vielmehr haben die Ausländer bei den Innenverputzarbeiten zusammengearbeitet. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um Tätigkeiten der Ausländer, die nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs.4 AuslBG) Hilfsarbeiten darstellen bzw. einfache manipulative Tätigkeiten. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei Hilfsarbeiten wie den gegenständlichen der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0129, mwN).

Die Leistungen der Ausländer sind identisch mit gleichartigen Betriebsergebnissen, die von der Firma des Bw angestrebt werden. Auch das Material wurde von der Firma des Bw zur Verfügung gestellt und die Ausländer haben ein Entgelt erhalten, das nicht der Auftragserteilung entsprochen hat, sondern sich offensichtlich, wie von diesen in den Personenblättern angegeben, um eine Entlohnung nach Stunden handelt. Der vom Bw vorgelegte "Werkvertrag" stellt sich daher als Umgehungsversuch der Bestimmungen des AuslBG dar, um die in Wahrheit erfolgte Verwendung in einem Arbeitsverhältnis zu verschleiern. Die Ausländer wurden unter ähnlichen sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer verwendet, weshalb vom Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG und keiner selbstständigen Tätigkeit der Ausländer auszugehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Bw vor Vertragsabschluss geklärt hat, dass D T in Österreich versichert war bzw. für diesen eine UID-Nummer vorhanden war.

 

Der Bw hat damit das Tatbild des ihm vorgeworfenen Tatbestands erfüllt.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Dem Bw ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft, er hat zur subjektiven Tatseite in der Berufung nichts vorgebracht. Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind der Bw daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

4.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Bw hat gegen die dem Straferkenntnis der belangten Behörde zugrunde liegenden Strafbemessungsgründe nichts vorgebracht, diese werden daher auch dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegt.

Daher war auch die von der belangten Behörde verhängte Mindeststrafe zu bestätigen.

 

5.  Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor den Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 12. November 2013, Zl.: 2013/09/0157-3