Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281450/37/Kl/TK

Linz, 09.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. Juli 2012, Ge96-77-1-2011, Ge96-77-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27. Februar 2013 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und  das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des Straferkenntnisses

-anstelle des Arbeitsinspektorates Wels das Arbeitsinspektorat Linz zu treten hat,

-die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z.2 VStG „§§ 118 Abs. 3 und 130 Abs. 5 Z.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG iVm. § 7 Abs.1 und Abs.2 Z.1 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV“ und

-die Strafnorm iSd § 44a Z.3 VStG „§ 130 Abs.5 Einleitung ASchG“ zu lauten hat.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 240 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.Juli 2012, Ge96-77-1-2011, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 130 Abs. 5 Z 1 und 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG iVm § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x GmbH mit Sitz in x, welche im Geschäftszweig des Gewerbes Immobilienmakler und Baumeister tätig ist, dafür verantwortlich ist, dass bei einer Unfallerhebung am 23. Februar 2011 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Wels auf der Baustelle x, festgestellt wurde, dass am 23. Februar 2011 bei der ca. 4-6 großen und 3 m tiefen Deckenaussparung für die Kellerstiege auf der Baustelle in x trotz Absturzgefahr und obwohl Arbeitsplätze und Verkehrswege im unmittelbaren Bereich vorhanden waren, keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht waren. Dadurch wurde § 7 Abs. 1 BauV in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z.1 BauV übertreten, wonach bei Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind.

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einvernahme der ebenso anwesenden sonstigen Mitarbeiter der Firma unterlassen worden sei. Der Bescheid leide daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Auch seien konkrete Feststellungen zur Unfallsstelle unterblieben. Es habe bei der gegenständlichen Deckenaussparung eine korrekte Schutzvorrichtung vorgelegen. Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, welche konkreten Abstandssicherungsmaßnahmen oder Schutzeinrichtungen bei gegenständlicher Deckenaussparung angebracht hätten werden müssen. Darüber hinaus sei die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und nicht die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land örtlich zuständige Behörde. Die Baustelle liege nämlich in x. Hier sei die Tat begangen worden. Lediglich die vierte Seite bei der Aussparung habe keine entsprechende Absicherung aufgewiesen, dies jedoch deshalb, da diese Absicherung zum Zweck des Auf- und Absteigens in den Keller mittels Leitern entfernt worden sei. Auch die Strafzumessung sei unzutreffend erfolgt. Es liegen weder Wiederholungsgefahr noch spezialpräventive Erfordernisse für die Höhe der Strafe vor. Es würden weder einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen vorliegen, noch wurde die Sorgepflicht des Berufungswerbers sowie sein aktuelles Einkommen berücksichtigt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2013, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen Arbeitsinspektor Ing. x, x, x, x und x geladen und einvernommen. Es wurde ein Dolmetsch für polnische Sprache beigezogen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber war zum Unfallszeitpunkt am 23.2.2011 handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit Sitz in x. Dies ist er seit 2005. Er hat das Baumeistergewerbe angemeldet. Das Unternehmen hat ungefähr 25 Mitarbeiter, davon drei Bauleiter. Für die gegenständliche Baustelle in x, war Herr x der zuständige Bauleiter. Dieser hat sich auf der jeweiligen Baustelle für die Baustelleneinrichtung, Arbeitssicherheit, Arbeitnehmerschutz usw. zu kümmern. Der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer kümmert sich um die Baustelle nicht. Auf der konkreten Baustelle hat die x GmbH die Baumeisterarbeiten selber durchgeführt, für die anderen Gewerke war sie Generalunternehmer. Für die Baustelle gibt es auch einen Polier bzw. Vorarbeiter, konkret war dies Herr x. Dieser war als Vorarbeiter Vorgesetzter seiner Partie. Die Partie bestand aus dem Vorarbeiter und drei weiteren Mitarbeitern, nämlich dem Arbeitnehmer x, x und dem verunfallten Arbeitnehmer x. Die Arbeitnehmer waren zunächst als selbstständige Mitarbeiter tätig, im Jahr 2010 wurden sie dann in den Mitarbeiterstand übernommen, nämlich als unselbstständige Arbeitnehmer. Zum Tatzeitpunkt hat das Unternehmen ca. 80 Baustellen gleichzeitig gehabt und kann daher der Berufungswerber nicht mehr alles selber kontrollieren. Der Berufungswerber kontrolliert daher den Bauleiter, also Herrn x nicht auf der Baustelle. Dieser ist völlig eigenverantwortlich für die Baustelle. Sowohl die Unterweisungen in der Firma als auch auf der Baustelle macht der Bauleiter. Der Berufungswerber kümmert sich insofern darum, dass der Bauleiter die entsprechenden Unterweisungen durchführt, indem er ihn laufend erinnert, dass wieder Mitarbeiterunterweisungen durchgeführt werden bzw. auch wenn Neuerungen auftreten. Der Berufungswerber gibt zwecks Unterweisungen dem Bauleiter Unterlagen, die regelmäßigen Unterweisungen jeweils halbjährlich an die Arbeitnehmer erfolgen durch den Bauleiter. Die Unterweisungen der Arbeitnehmer erfolgt durch den Bauleiter mündlich und auch durch Herzeigen von Unterlagen, weil auch fremdsprachige Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind. Wenn der Bauleiter bei seinen Kontrollen bemerkt, dass etwas nicht passt, gibt es sofort eine Unterweisung. Bei Nichtbefolgung von Unterweisungen gibt es auch eine Ermahnung durch den Bauleiter. Da seine Erfahrung ist, dass seine Anordnungen nicht gleich befolgt wurden, wartet er auch ab, bis seine Anordnungen umgesetzt werden. Zu Beginn einer Baustelle werden mit einer Checkliste bzw. einem Baustellenevaluierungsblatt alle Maßnahmen durchgegangen und abgehakt. Das Blatt liegt auch im Bauakt. Der Bauleiter war ein bzw. zwei Tage vor dem Unfall auf der Baustelle, am Tag des Unfalls vor dem Unfall jedoch nicht. Der Berufungswerber selbst war vor dem Unfall nicht auf der Baustelle. Er ist erst einige Tage nach dem Unfall auf die Baustelle gekommen. Üblicherweise wird bei den Häusern bei den konkret durchgeführten Arbeiten die Stiege als Fertigstiege mitgeliefert, allerdings wurde bei dem gegenständlichen Haus die Stiege nicht mitgeliefert.

Zum Unfallszeitpunkt am 23. Februar 2011 sollte von dem verunfallten Arbeitnehmer im Kellergeschoss eine Zwischenwand aufgestellt werden. Im Stiegenhaus zum Keller war eine Stiege nicht vorhanden. Die Deckenaussparung war an jener Stelle, an der die Stiege montiert werden sollte, nicht abgesichert. Die Öffnung zum Stiegenhaus war 2, 26 m breit. An den Seiten links und rechts gab es offene Stellen zwischen den Mauern. Lediglich die vierte Seite war eine vollständig hochgezogene Mauer. Es wurden Fertigteile verwendet. Die linksseitige Aussparung ist für den E-Verteiler und Installationsschacht gedacht und es gab keine Absicherung. Rechtsseitig wünschen manche Kunden eine offene Seite zum Stiegenhaus. Da der Vorarbeiter die Partie schon von früher gekannt hat und es sich ausschließlich um polnische Arbeitnehmer gehandelt hat, war es so, dass jeder gewusst hat, was zu tun ist. Der Vorarbeiter hat daher nicht ausdrücklich Arbeiten anordnen müssen. Am Vortag nach Arbeitsbeendigung wurde die Baustelle abgesichert. Am nächsten Tag sollte der Verunfallte mit den anderen Arbeitnehmern  im Untergeschoß eine Zwischenmauer aufstellen. Der Auftrag, im Kellergeschoss eine Zwischenwand aufzustellen, wurde in der Früh des 23. Februar 2011 in der Firma von dem Bauleiter x erteilt. Es sollten zwei Arbeitnehmer die Zwischenwand aufstellen, nämlich der Verunfallte und Herr x. Dabei wurde auch besprochen, dass die Absicherung zum Hinuntergehen weggenommen werden muss. Eine andere Maßnahme wurde nicht vorgesehen und von Herrn x nicht besprochen. Auch vom Polier wurde die Situation, nämlich dass die Bretter weggegeben werden müssen, nicht mit den Arbeitnehmern besprochen. Normalerweise müssen die Arbeitnehmer auf sich aufpassen. Zum Hinuntersteigen in das Kellergeschoss mussten die Bretter weggenommen werden und die vorhandene und selbst gebastelte Leiter von der linken Wand für den Zählerkasten umgestellt werden, um über die Leiter in das Untergeschoss zu gelangen. Die Arbeitnehmer waren schon zweimal vor dem Unfall unten im Kellergeschoss und sind dann jedes Mal wieder heraufgekommen, um Material zu holen. Der Verunfallte kam wieder herauf, um von oben Pappe zu holen, dabei passierte dann der Unfall.

Nach den Angaben des Bauleiters ist eine Absicherung auf der Stiegenseite technisch möglich und würde etwa 1 Stunde in Anspruch nehmen. Für Arbeiten ist sie allerdings ein Hindernis. Die Montage einer Geländerzwinge an der Decke dauert etwa 5 Minuten. Der Bauleiter ist angelernt und schon 20 Jahre in der Baubranche tätig.

Der Berufungswerber bezieht nach seinen Angaben ein Geschäftsführergehalt von 1800 Euro netto monatlich. Er ist sorgepflichtig für ein Kind. Ermittlungen gegen den Berufungswerber durch die Staatsanwaltschaft Linz wurden gemäß § 190 Z.2 StPO eingestellt.

Es bestehen zahlreiche Vorstrafen gegen den Berufungswerber, darunter auch mehrere einschlägige Vorstrafen nach der BauV und dem ASchG.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auf die Aussagen der einvernommenen Zeugen sowie auch auf die im Akt befindlichen Fotos. Weiters stützen sich die Feststellungen auch auf die Angaben des Beschuldigen vor der Behörde sowie auch vor der Polizei bei seiner polizeilichen Einvernahme, welche vorgelegt wurde. Daraus ist eindeutig als erwiesen festzustellen, dass die Bretter zur Absicherung des Stiegenabganges, welcher eine Breite von 2,26 m aufwies, weggenommen wurden und eine selbst angefertigte Leiter zum Abstieg verwendet wurde. Es war daher keine ausreichende Absicherung vorhanden.  Ein anderes Vorgehen wurde nicht vorgetragen und nicht unter Beweis gestellt.

Den gestellten Beweisanträgen war hingegen nicht Folge zu geben, weil nicht von Relevanz ist und nachgewiesen werden muss, wie an anderen Baustellen in ähnlicher Situation vorgegangen wird. Auch die Beiziehung eines Sachverständigen zu diesem Thema war daher nicht erforderlich. Im Übrigen wurden auch bestimmte Absicherungsmaßnahmen nicht gefordert, so insbesondere die vom Berufungswerber genannte Bretterabsicherung. Zur Absicherung gibt es auch andere Möglichkeiten. Was jedoch die Unterweisungen anlangt, so wurde die Vorgehensweise bei Unterweisungen festgestellt, die Beiziehung eines Evaluierungsblattes aber ist nicht erforderlich. Jedenfalls hat auch das Beweisverfahren ergeben, dass für die konkrete Situation Anweisungen nicht getroffen wurden. Schließlich ist jedenfalls erwiesen und sowohl vom Berufungswerber als auch den Zeugen zugestanden, dass an der Stiegenseite Absperrungen bzw. Absicherungen fehlten. Ob an der rechten Seite Absicherungen bereits zum Unfallszeitpunkt fehlten oder erst nachträglich zur Bergung des Verunfallten weggenommen wurden, kann hingegen aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Hier gibt es widersprüchliche Zeugenaussagen. Auch das anzeigende Arbeitsinspektorat hat die Situation vor bzw. zum Unfallszeitpunkt nicht wahrgenommen und es können daher keine gesicherten Aussagen getroffen werden. Für den Schuldspruch ist dies jedoch nicht von Relevanz.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

Gemäß § 7 Abs. 2 Z.1 BauV liegt Absturzgefahr bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß-oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschossdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel-oder Sheddachöffnungen, vor.

 

Gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 118 Abs. 3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

5.2. Im Grunde der erwiesenen Feststellungen hat der verunfallte Arbeitnehmer Arbeiten im Kellergeschoss durchgeführt und musste zu diesem Zweck mangels eines Stiegenabganges durch die hier für vorgesehene Deckenöffnung im Stiegenhaus mittels Leiter absteigen, Material hinunter bringen, ohne dass eine Absicherung gegen Absturz in diesem Arbeitsbereich vorhanden gewesen wäre. Eine Bretterabsperrung wurde nach den Angaben der Arbeitnehmer am Morgen vor Arbeitsbeginn entfernt, um in das Kellergeschoss absteigen zu können und Material von oben in den Keller transportieren zu können. Die Deckenöffnung wies eine Breite von 2,26 m auf und war 3 m tief. Es war daher hier Absturzgefahr nach der BauV gegeben und eine entsprechende Absicherung nicht vorhanden. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung war daher erfüllt.

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Entgegen den Berufungsbehauptungen ist es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, dass konkrete Sicherungsmaßnahmen in den Spruch aufgenommen werden bzw. im Bescheid durch die Behörde anzuführen sind (VwGH vom 15. Juli 2004, 2001/02/0042).

Weiters ist auch die Argumentation des Berufungswerbers, dass kein Verkehrsweg vorgelegen sei, nicht nachvollziehbar, zumal gemäß § 7 Abs. 2 Z.1  BauV von der Absicherung der Absturzgefahr “Öffnungen in Geschossdecken“ ausgegangen wird.

Die vom Berufungswerber ausgeführten Spruchmängel liegen ebenfalls nicht vor bzw. liegt eine Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht vor, zumal nach der zahlreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitnehmerschutz, zur Ausländerbeschäftigung, zum Arbeitsrecht und zur LMKV 1993 sowie auch zum Öffnungszeitengesetz der Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, für welches die zur Vertretung nach außen befugte Person gemäß § 9 VStG gehandelt hat, ist. Der Tatort liegt dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Ob in derartigen Fällen ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ, ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG oder ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen wird, spielt für die Frage der Tatortbestimmung keine Rolle. Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Wird ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen, so ist im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes der Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmensleitung, weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu treffen gewesen wären (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, sechste Auflage, Seite 1023 ff mit Judikaturnachweisen). Dem Spruch des Straferkenntnisses ist eindeutig der Sitz der x GmbH in x zu entnehmen, welcher sich im Sprengel der entscheidenden Bezirkshauptmannschaft Wels-Land befindet. Die das angefochtene Straferkenntnis erlassende Behörde war daher zuständig. Der Verweis auf das Erkenntnis des Oö Verwaltungssenates vom 4. April 2013, VwSen – 281521/3,/Bm/TK/BRe, führt nicht zum Erfolg, zumal es hier nicht um die Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften geht, sondern vielmehr um die unterlassene Übersendung von durch das Arbeitsinspektorat verlangten Unterlagen. Bei der Pflicht zum Übersenden von Unterlagen handelt es sich um eine Bringschuld und ist daher die Schuld dann erfüllt, wenn die Unterlagen bei dem auffordernden Arbeitsinspektorat eingelangt sind. Daher ist das einfordernde Arbeitsinspektorat jener Ort, wo die Verpflichtung erfüllt werden kann, und daher bei Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht jener Ort, wo die Tat begangen wird.

 

 

5.3. Die Berufung richtet sich  auch gegen das Verschulden des Berufungswerbers und werden Unterweisungen durch den Bauleiter und Kontrollen der Einhaltung der Unterweisungen durch den Bauleiter vorgebracht. Dieses Vorbringen ist allerdings im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichteshofes vom 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war“.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers kann eine Entlastung nicht bewirken. Insbesondere ist dem Berufungswerber das Beweisverfahren entgegenzuhalten, wonach er selbst angibt, dass für die Baustelle, die Baustelleneinrichtung und die Sicherheit auf der Baustelle der eingesetzte Bauleiter allein verantwortlich ist. Dieser ist eigenverantwortlich tätig. Der Berufungswerber gibt selbst an, dass er nicht auf die Baustelle kommt und den Bauleiter dort kontrolliert. Auch die konkrete Baustelle hatte er vor dem Unfall nicht kontrolliert. Werden auch die Arbeitnehmer vom Bauleiter unterwiesen, so hat aber auch das Beweisverfahren aufgrund der Zeugenaussagen ergeben, dass der Bauleiter viele Baustellen gleichzeitig betreut und daher die Baustellen nicht jeden Tag kontrollieren kann. So gab es zwar vom Bauleiter die Anweisung für die konkreten Arbeiten am Unfallstag, konkrete Anweisungen für die Absicherungen für diese Arbeit wurden jedoch nicht getroffen. Auch gab es vor Arbeitsantritt an diesem Tag keine Kontrolle durch den Bauleiter. Es hat daher das Beweisverfahren eindeutig ergeben, dass ein lückenloses Kontrollnetz - wie es die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert - nicht eingerichtet war und eine lückenlose Kontrolle durch das verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ, nämlich den Berufungswerber, bis hin zu Polier und den einzelnen Arbeitnehmern nicht erfolgte. Auch konnte der Polier nicht angeben, wie die Situation genau war, zumal er an einer anderen Stelle auf der Baustelle arbeitete. Es kam nicht hervor, dass der Arbeitsvorgang vor Beginn besprochen wurde, konkrete Absicherungsmaßnahmen besprochen wurden und dann auch auf die Einhaltung geachtet wurde. Es wurde daher ein ausreichend dichtes Kontrollnetz nicht vorgebracht und auch nicht unter Beweis gestellt.

Es ist daher auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. VwGH vom 24.5.2013, Zl. 2012/02/0072-5 mit weiteren Judikaturnachweisen). Stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen reichen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus (vgl. obzit. Judikatur). Auch fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass Vorsorge getroffen wurde, dass eine geschulte Aufsichtsperson an der Arbeitsstätte anwesend war (obzit. Erkenntnis). Vielmehr verteidigt sich der Berufungswerber selbst, dass nicht ständig eine Aufsichtsperson anwesend sein kann. Auch ist dem Berufungswerber im Sinn der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, dass er nicht konkret dargelegt hat, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vorzit. Erkenntnis mit weiteren Nachweisen). Das Beweisverfahren hat schließlich gezeigt, dass keine ausreichende Vorsorge getroffen wurde, die hätte gewährleisten können, dass derlei Anordnungen und Schritte und Arbeitsvorgänge nicht gesetzt werden. Auch Ermahnungen und Verweise für den Fall eines festgestellten Verstoßes reichen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht aus (VwGH vom 24. Mai 2013, 2012/02/0072 mit weiteren Nachweisen).

Es war daher auch vom Verschulden des Berufungswerbers, nämlich zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

5.4. Gründe für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens liegen daher nicht vor.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Strafmilderungsgründe zugrunde gelegt und auf das hohe Gefährdungspotential für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers hingewiesen. Sie hat auf zahlreiche Vorstrafen Rücksicht genommen und darunter einschlägige Vorstrafen als Grund genommen, auf den höheren Strafrahmen im Wiederholungsfall zurückzugreifen.. Dies hat die belangte Behörde zu Recht gewürdigt. Auch war der Umstand, dass es zu einem Unfall gekommen ist, welcher zu einem schwer wiegenden Eingriff in die geschützten Rechtsgüter der Unversehrtheit und des Lebens der Arbeitnehmer führte, als erschwerend zu werten. Die belangte Behörde ist übrigens von den Angaben des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen ausgegangen und hat bereits bei der Strafbemessung die Sorgepflicht für ein Kind berücksichtigt. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Es konnte daher festgestellt werden, dass die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitstrafe tat- und schuldangemessen ist und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst ist. Es konnte daher auch die verhängte Geld-und Ersatzfreiheitstrafe bestätigt werden.

 

Milderungsgründe waren keine festzustellen, sodass eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen war.

 

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 240 Euro, festzusetzen.

 

 

7. Es wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 7 VStG juristische Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand nur dann haften, wenn der Spruch des Straferkenntnisses einen entsprechenden Haftungsausspruch enthält. (VwGH vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0035). Ein solcher Haftungsausspruch ist jedoch im angefochtenen Straferkenntnis nicht enthalten. Die x GmbH als potenziell haftungspflichtige Gesellschaft wird daher durch das Straferkenntnis, das keinen Haftungsausspruch (im Spruch des Straferkenntnisses) nach § 9 Abs. 7 VStG enthält, nicht verpflichtet. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass eine Ausfertigung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz an die x GmbH zugestellt wurde.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Kontrollsystem, Tatort

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 09.10.2014, Zl.: 2013/02/0238-7