Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101670/2/Bi/Fb

Linz, 11.01.1994

VwSen-101670/2/Bi/Fb Linz, am 11. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des C, vom 27.

September 1993 gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. September 1993, VerkR96/173/1993-B, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe und der vorgeschriebene Verfahrenskostenersatz bestätigt werden, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch auf sieben Tage herabgesetzt wird.

II. Ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen verhängt. Außerdem wurden Verfahrenskosten in Höhe von 500 S vorgeschrieben.

2. Gegen das Strafausmaß hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 51 Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber beantragt, ein niedrigeres Strafausmaß festzusetzen, da er momentan arbeitslos sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S (bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe).

Die Erstinstanz ist davon ausgegangen, daß der Rechtsmittelwerber am Donnerstag, den 28. August 1992, um 14.39 Uhr auf der Westautobahn A1 bei km 174,060 in Fahrtrichtung Wien als Lenker des PKW trotz der verordneten und ordnungsgemäß kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h eine Geschwindigkeit von 159 km/h eingehalten hat, wobei von der mit dem stationären Radargerät gemessenen Geschwindigkeit von 167 km/h bereits eine Verkehrsfehlergrenze und ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor abgezogen wurden. Der Rechtsmittelwerber hat sich dazu insofern geäußert, als es durchaus möglich sei, daß er 167 km/h gefahren sei, er könne sich daran aber nicht erinnern. Er habe ungefähr zu dieser Zeit einen geschäftlichen Termin beim Autobahnrestaurant Mondsee gehabt. Sein Einkommen als Schilehrer hat der Rechtsmittelwerber im März 1993 mit 10.000 S angegeben; er hat außerdem Sorgepflichten für die Gattin und zwei Kinder.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h auf der Westautobahn zwischen km 177,480 und 169,500 der Richtungsfahrbahn Wien aus dem Grund verordnet wurde, weil sich in diesem äußerst stark befahrenen Bereich außer der Einmündung der Innkreisautobahn mehrere Auf- und Ausfahrten, so zB nach Traun und Linz, sowie die Zufahrt zur Autobahnraststätte Ansfelden befinden.

Da sich außerdem im Umkreis dieses Autobahnabschnittes zahlreiche Firmen angesiedelt haben und die stark befahrene Kremstalbundesstraße über die Autobahnausfahrt Traun zu erreichen ist, hat sich der Verkehr auf diesem Autobahnabschnitt in einem solchen Ausmaß verstärkt, daß es zu zahlreichen Unfällen aufgrund umspurender bzw sich einordnender Fahrzeuge gekommen ist. Aus diesem Grund wurde die Geschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt, um der Unfallgefahr entgegenwirken zu können, und zur Kontrolle der Einhaltung der Geschwindigkeit wurden im dortigen Abschnitt mehrere stationäre Radargeräte aufgestellt.

Die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung ist deutlich und mehrmals durch entsprechende Verkehrszeichen kundgemacht, wobei jeweils auf Zusatztafeln die genaue Strecke, auf der die Beschränkung gilt, angegeben ist.

Auf den konkreten Fall bezogen steht fest, daß der Rechtsmittelwerber mit 159 km/h eine Geschwindigkeit eingehalten hat, die bereits die in Österreich auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um beinahe 30 km/h übersteigt, und aus dem Akteninhalt ergibt sich auch nicht, daß der Rechtsmittelwerber die entsprechenden Verkehrszeichen übersehen hätte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, daß dieser, ohne sich in irgendeiner Weise an die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu halten, einen PKW mit einer Geschwindigkeit gelenkt hat, die keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen mehr zugänglich ist. Die Übertretung fand außerdem an einem Donnerstag kurz nach Mittag statt, sodaß davon auszugehen ist, daß zum damaligen Zeitpunkt sowohl Berufsverkehr, insbesondere auch LKW-Verkehr, sowie aufgrund der Sommerferien auch Urlaubs- und Ausflugsverkehr geherrscht hat. Abgesehen davon, daß dem Rechtsmittelwerber aufgrund der eingehaltenen Geschwindigkeit jede Möglichkeit gefehlt hätte, auf einen ausscherenden LKW entsprechend zu reagieren, und es dadurch zu einer immensen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen hätte können, ist auch seine Darstellung, er sei nicht weiter als bis zur Raststätte Mondsee gefahren, schlicht unverständlich, weil diese nicht von Ansfelden über die Richtungsfahrbahn Wien zu erreichen ist.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 59 km/h, ds fast 60 %, den Schluß zuläßt, daß der Rechtsmittelwerber nicht mehr grob fahrlässig, sondern schon vorsätzlich gehandelt hat. Eine derart auffällige Sorglosigkeit und Inkaufnahme der durchaus realistischen Möglichkeit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer läßt es schon aus spezialpräventiven Gründen nicht zu, dem Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Herabsetzung des Strafbetrages zu entsprechen.

Die verhängte Strafe ist durchaus dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen, wobei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers mit ca. 7.000 S Arbeitslosenunterstützung und Sorgepflichten für die Gattin und zwei Kinder angenommen werden. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend sehrwohl das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu berücksichtigen, wobei der Erschwerungsgrund den Milderungsgrund wesentlich überwiegt.

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kann in der Ausschöpfung des Strafrahmens zur Hälfte durch die Erstinstanz keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, wobei es dem Rechtsmittelwerber freisteht, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war deshalb herabzusetzen, weil der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zwei Wochen reicht, eine Ausschöpfung zur Hälfte lediglich das nunmehr festgesetzte Ausmaß rechtfertigt und aus dem gesamten Akteninhalt keine plausible Erklärung für eine solche Differenz zu finden ist. Die verhängte Strafe soll den Rechtsmittelwerber davon abhalten, in Zukunft ähnliche Übertretungen zu begehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Verfahrenskostenersatz für die erste Instanz beträgt 10 % der verhängten Strafe und bleibt aufrecht, der 20 %ige Verfahrenskostenerstatz für das Rechtsmittelverfahren entfällt, weil der Berufung zumindest teilweise im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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