Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523501/12/Ki/Bb/AK

Linz, 05.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Erich M.S., xstraße, xx vom 24. Juni 2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juni 2013, GZ 137619-2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Führerscheinklassen A, B, C, E und F, mangels gesundheitlicher Eignung, nach Durchführung ergänzender Erhebungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als der Ausspruch über die Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F behoben und die Lenkberechtigung unter folgenden Auflagen eingeschränkt wird:

 

·          Die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen A, B, C, E und F wird bis 28. Februar 2015 zeitlich befristet;

·          des Weiteren hat der Berufungswerber über schriftliche Aufforderung der zuständigen Behörde (derzeit Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), welche maximal 5 mal innerhalb des Befristungszeitraumes, gerechnet ab Zustellung der Berufungsentscheidung, erfolgen kann, unverzüglich einen jeweils aktuellen Laborbefund betreffend die alkoholrelevanten Laborparameter (MCV, CDT, Gamma-GT, Cholinesterasen, SGOT und SGPT) vorzulegen. Zu diesem Zweck hat er sich innerhalb von 3 Tagen ab Erhalt dieser Aufforderung bei einer befugten Laboreinrichtung zur Untersuchung einzufinden sowie

·          sich bis spätestens 28. Februar 2015 unter Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z3, 8 und 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz 1997 – FSG iVm §§ 2 Abs.1 und 14 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 - FSG-GV.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 12. Juni 2013, GZ 137619-2013, den Antrag des E.M.S. (des Berufungswerbers) vom 18. März 2013 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Klassen A, B, C, E und F mangels gesundheitlicher Eignung (§ 3 Abs.1 Z3 FSG) abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Berufungswerber nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 14. Juni 2013 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 – persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, schon seit Monaten keinen Alkohol zu konsumieren. Sein Fehlverhalten im Straßenverkehr sei einmalig gewesen und habe daher gerührt, dass er arbeitslos gewesen und oftmals abends fort gegangen sei. Nunmehr habe er eine Arbeit und seine Alkoholabstinenz sei gleich wie vor der ersten Führerscheinabnahme. Außerdem habe er seit 25 Jahren eine feste Partnerin und sich mit dieser privat ein Haus gekauft, sodass er anderweitig zu tun habe als auf Feste zu gehen. Zu Hause habe er nie getrunken.

 

Des Weiteren rügt er die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 25. April 2013 und bringt vor, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen würde. Außerdem sei das psychiatrische Gutachten, wonach er unter der Voraussetzung einer befürwortenden VPU führerscheintauglich sei, im Rahmen der amtsärztlichen Beurteilung größtenteils außer Acht gelassen worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 1. Juli 2013, GZ 137619-2013, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten erstinstanzlichen Verfahrensakt, die beigebrachte verkehrspsychologische Stellungnahme vom 10. Juli 2013 und das aktuelle amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppen 1 und 2 vom 29. August 2013, GZ Ges-311200-3-2013-xxx/xx.

 

Die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG mangels gesonderten Antrages des Berufungswerbers sowie auf Grund der nunmehr vorliegenden Gutachtenslage unterbleiben.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der am 29. Juni 1967 geborene Berufungswerber beantragte am 18. März 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen A, B, C, E und F.  

 

Dieser Antrag wurde von der Erstbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2013, GZ 137619-2013, abgewiesen. Die Entscheidung wurde mit dem Verweis auf das negative amtsärztliche Gutachten vom 9. April 2013, GZ San20-51-111-2013/xx, begründet, welches sich im Ergebnis auf das psychiatrische Gutachten vom 1. März 2013, worin ein schädlicher Gebrauch von Alkohol diagnostiziert wurde, und auf die negative verkehrspsychologische Stellungnahme vom 25. April 2013, wonach es dem Berufungswerber an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fehle, stützt.

 

4.2. Auf Grund des Vorbringens in seinem Rechtsmittel, wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit geboten, dieser Gutachtenslage insofern entgegenzutreten, als er zu einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung zugewiesen wurde.  

 

Diese am 9. Juli 2013 bei der Firma „xx“ durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung attestiert dem Berufungswerber nunmehr eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppen 1 und 2.

 

Begründend wurde in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 10. Juli 2013 festgehalten, dass in Anbetracht der vom Berufungswerber zum Ausdruck gebrachten, eingeleiteten und unwiderlegbaren Alkoholabstinenz, aktuell eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorläge. Zur Bestätigung seiner beschriebenen Alkoholkarenz sei zunächst jedoch eine Kontrolle der alkoholspezifischen Laborparameter erforderlich, wobei bei diesbezüglicher Nachvollziehbarkeit gegen die befristete Erteilung der Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 18 Monaten aus verkehrspsychologischer Sicht kein Einwand bestehe. Des Weiteren wurden engmaschige Kontrollen zum Nachweis der Alkoholabstinenz für erforderlich erachtet. Bei Hinweis auf einen neuerlichen Alkoholkonsum sei eine abermalige verkehrspsychologische Untersuchung erforderlich.

 

Die mit dem Vorgang befasste amtsärztliche Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, Dr. xy kommt im nachfolgend erstatteten Gutachten nach § 8 FSG vom 29. August 2013, GZ Ges-311200/3-2013-xxx/xx, nunmehr zum Schluss, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppen 1 und 2 „befristet geeignet“ ist.

 

Unter Zugrundelegung der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 10. Juli 2013, eines aktuellen Laborbefundes vom 23. August 2013 sowie der dem erstinstanzlichen Akt zu Grunde liegenden Befunde und Stellungnahme diagnostizierte die medizinische Sachverständige beim Berufungswerber einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, wobei derzeit abstinent sei und seine Fahrtauglichkeit bestehe. Die Amtsärztin schlug eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung von 18 Monaten und als Auflagen ärztliche Kontrolluntersuchungen der alkoholrelevanten Laborparameter (MCV, CDT, Gamma-GT, Cholinesterasen, SGOT und SGPT) in dreimonatigen Abständen sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung samt Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vor.

 

Dieses amtsärztliche Gutachten vom 29. August 2013 wurde dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht, wobei sich dieser in seiner Eingabe vom 3. September 2013 mit den vorgeschlagenen Einschränkungen und Auflagen gänzlich einverstanden zeigte.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 FSG ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs.1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs.2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

5.2. Nach den Feststellungen des aktuellen amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG der dem Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen vom 29. August 2013 wurde beim Berufungswerber ein schädlicher Gebrauch von Alkohol diagnostiziert, wobei er derzeit offensichtlich abstinent ist und daher seine Fahrtauglichkeit für die Führerscheingruppen 1 und 2 unter Einschränkungen und Auflagen gegeben ist. Die amtsärztliche Sachverständige hat unter Berücksichtigung der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 10. Juli 2013, des fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens vom 1. März 2013 sowie eines aktuellen Laborbefundes schlüssig und gut nachvollziehbar dargelegt, dass bzw. weshalb aus medizinischer Sicht eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung in der Dauer von 18 Monaten, regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen auf MCV, CDT, Gamma-GT, Cholinesterasen, SGOT und SGPT sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung samt Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme erforderlich sind.

 

Die amtsärztlich vorgeschlagenen Einschränkungen und Auflagen erscheinen auch aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates notwendig, um das künftige Konsumverhalten des Berufungswerbers zu überwachen. Der Vorschlag ärztlicher Kontrolluntersuchungen in drei monatigen Abständen war jedoch dahingehend abzuändern, als sich der Berufungswerber während des Befristungszeitraumes maximal 5 mal über behördliche Aufforderung diesen Untersuchungen zu unterziehen hat. Durch die Neuformulierung dieser Auflage wird eine effizientere Überwachung der Alkoholabstinenz des Berufungswerbers bewirkt.

 

Der Berufungswerber hat gegen den Inhalt des ihm bekannten Amtsarztgutachten keine Einwände erhoben, er erklärte sich anlässlich im Rahmen des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 3. September 2013 mit den nunmehr vorgeschlagenen Einschränkungen und Auflagen einverstanden. Das Gutachten ist daher als beweiskräftig anzusehen und kann somit der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung sowie die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung sind entsprechend § 2 Abs.1 und Abs.3 FSG-GV zwingend vorgesehen.

 

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die von der Amtsärztin vorgeschlagene Befristung im Ausmaß von 18 Monaten vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 29. August 2013, zu berechnen.   

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 25,00 Euro  angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Alfred  K i s c h