Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531353/4/Bm/TK

Linz, 11.09.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.4.2013, Ge20-39-67-01-2013, mit dem über Ansuchen des Herrn x die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf Grundstück Nr. x, KG x, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.4.2013, Ge20-39-67-01-2013, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF iVm § 67 a Abs. 1 und § 58 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 12.3.2013 hat Herr x um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Landmaschinenwerkstätte durch Erweiterung der Abstellflächen für Landmaschinen um ca. 81 , Aufstellung eines Schaukastens, zweier Fahnenmasten und eines Scheinwerfermastes im Standort x, angesucht.

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist durch seinen anwaltlichen Vertreter Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, der Bw sei mit seinen Einwendungen, wonach er Eigentümer der EZ x KG x sei, zu deren Gutsbestand u.a. das Grundstück x gehöre, das der Antragsteller zur Ausübung seines Gewerbes mit der gegenständlichen Fläche von ca. 81 gegen seinen Willen in Anspruch nehme, auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden, weil die Gewerbebehörde die zivilrechtliche Verfügungsgewalt über den Betriebsanlagenstandort und auch die Eigentumsverhältnisse nicht zu prüfen hätte.

Dass das Grundstück x im Eigentum des Bw stehe, sei durch die Vorlage eines Grundbuchauszuges nachgewiesen; ebenso dass der Bw gegen den Antragsteller beim Bezirksgericht Frankenmarkt eine Klage auf Räumung der gegenständlichen Grundstücksfläche eingebracht habe und daher keine Zustimmung zur Gewerbeausübung auf seinem Grundstück erteile. Die Behörde führe in der Bescheidbegründung u.a. aus, gewerbliche Betriebsanlagen dürften nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet seien, das Eigentum oder sonstige dienliche Rechte der Nachbarn zu gefährden.

Das Eigentum an einem Grundstück umfasse das Recht jeden Dritten von der Benützung desselben, in welcher Form auch immer, auszuschließen. Durch die Gewerbeausübung des Antragstellers auf dem Grundstück des Bw werde die Ausübung seines Eigentumsrechtes an dem genannten Grundstück gefährdet. Die Behörde habe dem Antragsteller daher die Ausübung des Gewerbes auf dem Grundstück des Bw zu Unrecht erteilt.

 

Es werde daher der Antrag gestellt,

der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahin abzuändern, dass das Ansuchen des x abgewiesen wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz nach rechtskräftiger Beendigung des beim Bezirksgericht Frankenmarkt zu x anhängigen Rechtsstreites betreffend die Räumung des Grundstückes x, KG x, durch den Antragsteller zurückzuverweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67a Abs. 1 AVG zu erheben vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-39-67-01-2013.

Im Grunde des § 67d Abs. 1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen von keiner Partei beantragt wurde, mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des
§ 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

5.2. Über Antrag wurde Herrn x die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Landmaschinenwerkstätte auf Grundstück Nr. x, KG x, erteilt.

Unbestritten steht fest, dass dieses Grundstück im Eigentum des Bw steht. Für die beantragte Änderung werden ca. 81 des Grundstückes des Bw in Anspruch genommen.

 

Der Bw wendet in der Berufung ein, dass er hierfür keine Zustimmung erteilt habe und damit sein Eigentum gefährdet werde.

Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid mit Erfolg zu bekämpfen:

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt es nämlich für die gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage bzw. einer Änderung einer Betriebsanlage keine Voraussetzung dar, dass der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Betriebsanlage errichtet werden soll, diesem Vorhaben zustimmt. Damit wird freilich die Frage des privatrechtlichen (dem Zivilrechtsweg vorbehaltenen) Schutzes des Grundeigentümers nicht berührt (VwGH vom 3.9.1996, 96/04/0149).

 

Allerdings kommt dem Bw bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 die Rechtsstellung eines Nachbarn zu und sind somit auch Einwendungen wegen Eigentumsgefährdung zulässig. Insoweit ist die Parteistellung des Bw aufrecht geblieben. Die erhobenen Einwendungen diesbezüglich sind jedoch unbegründet.

 

Von einer Gefährdung des Eigentums kann nämlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist, ferner, wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde bzw. wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.

 

Keiner dieser Anwendungsfälle liegt im gegenständlichen Fall vor, da durch die Inanspruchnahme eines Teiles des Grundstückes die Substanz des Eigentums nicht vernichtet und ebenso wenig eine Sachnutzung des Grundstückes gänzlich ausgeschlossen ist.

Der Bw hat eine Eigentumsgefährdung im dargelegten Sinn auch nicht – wie vom Verwaltungsgerichtshof gefordert – konkret dargetan.

 

Soweit der Bw vorbringt, das Eigentum an einem Grundstück umfasse das Recht, jeden Dritten von der Benützung desselben auszuschließen, ist anzuführen, dass dies eine Frage des privatrechtlichen und  - wie aus dem zitierten Judikat des  Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht - dem Zivilrechtsweg vorbehaltenen Schutzes des Grundeigentümers ist. Der Bw ist damit auch zu Recht von der Erstbehörde auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.

 

Aus den oben angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier