Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-560267/3/Kl/TK/BRe

Linz, 29.08.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.5.2013, GZ. 38505/2010 ASJF, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern bestätigt, als Frau x, geb. am x, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt wird:

1) von 17.8.2012 bis 31.12.2012:

Mindeststandard für alleinstehende volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht Schüler im Sinn des § 11 Abs. 3 Z5 Oö. BMSG sind (§1 Abs.1 Z2 Oö. BMSV)

2) von 1.1.2013 bis 28.2.2013:

Mindeststandard für alleinstehende volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht Schüler im Sinn des § 11 Abs. 3 Z5 Oö. BMSG sind (§1 Abs.1 Z2 Oö. BMSV)

3) ab 1.3.2013:

Mindeststandard für alleinstehende volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht Schüler im Sinn des § 11 Abs. 3 Z5 Oö. BMSG sind (§1 Abs.1 Z2 Oö. BMSV)

4) ab 1.3.2013:

Einzusetzende eigene Mittel:

Einkommen aus Arbeit und fähigkeitsorientierter Aktivität

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 1, 5, 6, 7, 8, 11, 13, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 idF. LGBl. Nr. 18/2013 iVm. §1 Abs.1 Z2 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV), LGBl. Nr. 75/2011 idF. LGBl. Nr. 24/2013

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.5.2013, GZ. 38505/2010 ASJF, wurde aufgrund der neuen rückwirkend mit 17. August 2012 in Kraft getretenen Gesetzeslage von Amts wegen der Spruch des Bescheides vom 21.1.2011, GZ 0038505/2010 ASJF, dahingehend abgeändert, dass vom 17.8.2012 bis 30.4.2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen in Höhe des Mindeststandards für Personen gemäß § 13 Abs. 3a Oö. BMSG, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1 Z 2 Oö. BMSV) zuerkannt wird. Es wurde zugrunde gelegt, dass die Berufungswerberin volljährig ist, Anspruch auf Familienbeilhilfe besteht, die Berufungswerberin alleinstehend in einer privaten Wohnform ist, dem Grundsatz nach als Kind Unterhalt beziehen könnte und nicht Schülerin im Sinn des § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG ist. Sie bezieht Einkommen aus Arbeit und fähigkeitsorientierter Aktivität nach § 11 Abs. 2 Z 2 Oö. ChG in der Tagesstruktur x, x. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am 16.5.2013 zugestellt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es durch die Überleitung vom subsidiären Mindesteinkommen in die bedarfsorientierte Mindestsicherung  zu einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Situation komme. Durch die Anrechnung des (theoretischen) Unterhalts der Eltern würde ein Teil der bedarfsorientierten Mindestsicherung verloren gehen und hätte die Berufungswerberin damit deutlich weniger zur Verfügung als bisher mit dem subsidiären Mindesteinkommen. Im Sinne des Verschlechterungsverbotes dürfen aber die zuletzt zuerkannten Leistungen nicht unterschritten werden. Der neuerliche Bezug von Unterhalt durch die Eltern, wie im Bescheid gefordert, wäre eine massive Belastung und würde die psychosoziale Situation massiv verschlechtern und sei daher unzumutbar. Dabei sei nicht von Belang, ob sie diesen Unterhalt selbst bei Gericht einfordern müsse oder ein Verfahrenskurator beauftragt werde. Das Problem sei nicht die Einforderung des Unterhalts, sondern die Koppelung des Lebensunterhaltes an Unterhaltsleistungen der Eltern. Diese sei hochproblematisch und würde die psychosoziale Stabilisierung – und damit auch die Ziele des Oö. BMSG – gefährden.

 

3. Mit Schreiben vom 4.6.2013 legte der Magistrat der Stadt Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Gemäß §§ 49 und 27 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67 a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch nicht für erforderlich erachtet wurde, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67 d AVG nicht durchzuführen.

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Berufungswerberin ist am x geboren, österreichische Staatsbürgerin, wohnhaft in x, und bezieht gemäß Antrag vom 8.11.2010 ein subsidiäres Mindesteinkommen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz. Mit Bescheid vom 21.1.2011 wurde ein subsidiäres Mindesteinkommen ab 1.1.2011 von monatlich 392,15 Euro (inkl. Sonderzahlungen) gemäß § 16 Abs. 1 Oö. ChG zuerkannt (Richtsatz von 336,13 Euro, 14 x jährlich). Weiters wurde ab 1.2.2011 die Einbeziehung in die Krankenversicherung gewährt mit einem Betrag von monatlich 357,48 Euro. Mit Bescheid vom 21.1.2011 wurde die mobile Betreuung ab 14.1.2011 bis 13.1.2012 gewährt, gemäß Antrag vom 22.12.2011 mit Bescheid vom 12.1.2012 vom 14.1.2012 bis 13.1.2015 verlängert. Schließlich wurde mit Bescheid vom 21.1.2011 die Hauptleistung fähigkeitsorientierte Aktivität nach § 11 Abs. 2 Z 3 Oö. ChG ab 19.1.2011 bis 31.12.2011 gewährt und mit Bescheid vom 1.3.2013 ab 1.1.2012 weiterhin in der x, x, gewährt. Die Berufungswerberin bezieht erhöhte Familienbeihilfe von ca. 300 Euro pro Monat. Sie lebt alleinstehend in einer privaten Wohnform, nämlich Wohnung der x. Hiefür hat sie eine monatliche Vorschreibung ab 31.1.2013 in der Höhe von 148,74 Euro zu begleichen. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 15.3.2013 wurde eine Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich 83,13 Euro zuerkannt. Mit Schreiben vom 6.7.2012 wurde schließlich das subsidiäre Mindesteinkommen ab 1.1.2012 auf 402,73 erhöht. (Richtsatz von 345,20 Euro, 14x jährlich).

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. BMSG ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4 von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

Gemäß § 6 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

Gemäß § 7 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtlos wäre. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel, der Einsatz der Arbeitskraft, die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, sowie die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.           des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfsbedürftigen Person sowie

2.           tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

Gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Oö. BMSG haben Hilfsbedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. BMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

Gemäß § 13 Abs. 3 Oö. BMSG sind Mindeststandards nach Abs. 2 bezogen auf den Nettoausgleichzuglagen-Richtsatz für Alleinstehende festzusetzen.

Gemäß § 13 Abs. 3a Oö. BMSG sind gesonderte Mindeststandards für volljährige Personen festzusetzen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 fallen.

Gemäß § 13 Abs.4 Oö. BMSG ist, sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18% des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern. Sofern die von der hilfesuchenden Person nach Abzug der Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 und sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden Aufwendungen für den Wohnbedarf 18% des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende unterschreitet, ist der Mindeststandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen.

 

Gemäß Art. I § 1 Abs. 1 Z 2 der Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV), LGBl. Nr. 75/2011 idF. LGBl. Nr. 24/2013, welcher gemäß Art. III Abs. 1 der zitierten Verordnung mit 17.8.2012 in Kraft tritt und mit 31.12.2012 außer Kraft tritt, betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für alleinstehende oder alleinerziehende volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG fallen, 625,20 Euro.

Gemäß Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 Oö. BMSV, LGBl. Nr. 75/2011 idF. LGBl. Nr. 24/2013, welcher gemäß Art. III Abs. 2 der zitierten Verordnung mit 1.1.2013 in Kraft tritt, betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes für alleinstehende oder alleinerziehende volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG fallen, 642,70 Euro.

 

5.2. Gemäß Art. I Z 3 iVm Art. IV Abs. 1, Abs.3 Z 1 und Abs.4 des Landesgesetzes, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG) und das Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) geändert werden, LGBl. Nr. 18/2013, entfällt im 2. Teil, 1. Hauptstück der 2. Abschnitt einschließlich dem § 16 (subsidiäres Mindesteinkommen). Diese Bestimmung trat mit 1.3.2013 in Kraft. Bescheide, welche aufgrund des Oö. ChG, LGBl. Nr. 41/2008, i.d.F. des Landesgesetzes LGBl. Nr. 74/2011, rechtskräftig erlassen wurden, gelten als Bescheide nach § 13 Oö. BMSG, wobei für leistungsbeziehende Personen nach § 13 Oö. BMSG, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Leistung nach § 16 Oö. ChG bezogen haben, die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gemäß § 16 Abs. 6 und 7 Oö. ChG nicht unterschritten werden darf.

Für den neu eingefügten § 13 Abs. 3a Oö. BMSG regelt Art. IV Abs. 1 3. Satz des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2013, dass diese Bestimmung mit 17.8.2012 in Kraft tritt.

 

5.3. Wie aus den Gesetzesmaterialien (Beilage 802/2013 zur XXVII. Gesetzgebungsperiode) zu Art. I Z 4 (§ 16) zu entnehmen ist, ergibt die wesentlichste Änderung für das Oö. ChG sich nunmehr daraus, „dass das subsidiäre Mindesteinkommen als Geldleistung zur Ermöglichung einer angemessenen sozialen Teilhabe und eines selbstbestimmten Lebens durch einen ausreichenden Lebensunterhalt zu gewähren, vollständig aufgehoben wird. ....Die Intention dieser Neuregelung ist, dass aus dem Oö. ChG Geldleistungen herausgelöst werden und diese nunmehr für alle Menschen im Bereich des Oö. BMSG geregelt werden.....Da sämtliche Regelungsinhalte das subsidiäre Mindesteinkommen betreffend aus dem Oö. ChG herausgelöst werden, ist dieser Paragraph zu streichen.“ Zu Art. II Z 3 (§ 13) wird ausgeführt, dass, weil einerseits der VfGH mit seiner Entscheidung vom 29.6.2012“ die Regelungen betreffend wiederkehrender Geldleistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen im Rahmen des Oö. ChG für gesetzwidrig erklärt hat, andererseits Menschen mit Beeinträchtigungen ebenso auf die Auszahlung derselben angewiesen sind, im Einklang mit der Entscheidung des VfGH dieser in den Bereich des Oö. BMSG verlegt wurden und nunmehr nicht mehr zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und solchen ohne Beeinträchtigungen unterschieden wird. ...Die nunmehr getroffene Regelung hält sich bei der Festlegung der Richtsätze an die Betrachtungsweise der Familienbeihilfe, welche durch den VfGH entwickelt wurde und besagt, dass keine Bedenken gegen die Heranziehung der Familienbeihilfe für Sozialhilfemaßnahmen bestehen (siehe z.B. VfSlg13052/1992, 14043/1996, 14563/1996). Auch bislang blieb der Familienbeihilfenbezug bei Bezieherinnen bzw. Beziehern der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht gänzlich unberücksichtigt. Um eine Doppelanrechnung der Familienbeihilfe zu vermeiden, bleibt eine Anrechnung der Familienbeihilfe als Einkommen der Menschen mit Beeinträchtigungen – wie auch schon bisher im Oö. ChG – unzulässig. Es kam und kommt jedoch sehr wohl zum Einsatz von differenzierten Richtsätzen.“

 

5.4. Der Berufungswerberin wurde zuletzt mit Schreiben vom 6.7.2012 ein subsidiäres Mindesteinkommen in Höhe von 402,73 Euro 12 x jährlich ab 1.1.2012 zuerkannt.

Laut dem dem nunmehr angefochtenen Bescheid angeschlossenen Berechnungsblatt wurde der Berufungswerberin eine monatliche Miete von 148,74 Euro, eine Wohnbeihilfe von 83,13 Euro und kein Einkommen „Taschengeld FA“ angerechnet und ab 17.8.2012, ausgehend von einem Mindeststandard von 625,20 Euro, abzüglich Reduktion Wohnbedarf, ein monatlicher Mindeststandard von 551,61 Euro und ab Jänner 2013 ein Mindeststandard von monatlich 565,31 Euro zuerkannt. Damit ist die belangte Behörde im Recht.

Nach den obzitierten Bestimmungen geht sie zu Recht für den Zeitraum von 17.8.2012 bis 31.12.2012 von einem Richtsatz von 625,20 Euro aus (Art. I § 1 Abs. 1 Z 2 der Verordnung LGBl. Nr. 24/2013). Da aber § 13 Oö. BMSG monatliche Leistungen (Mindeststandards) für Lebensunterhalt und Wohnbedarf regelt, also in den Mindeststandards der Wohnbedarf (vorweg) enthalten ist, ist aber § 13 Abs. 4 Oö. BMSG anzuwenden, der regelt, dass, sofern die von der hilfesuchenden Person nach Abzug der Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 und sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden Aufwendungen für den Wohnbedarf 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende unterschreiten, der Mindeststandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen ist. 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende betragen im Jahr 2012 139,20 Euro. Der Mindeststandard von 625,20 Euro abzüglich der 139,20 Euro zuzüglich des tatsächlich verbleibenden Wohnungsaufwandes (Miete von 148,74 Euro minus Wohnbeihilfe von 83,13 Euro ergibt einen tatsächlichen Wohnungsaufwand von 65,61 Euro, welcher 18% des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende unterschreitet) ergibt den von der Behörde berechneten Betrag von 551,61 Euro.

Ab 1.1.2013 trat Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 der Verordnung LGBl. Nr. 24/2013 in Kraft, wonach sich ein Mindeststandard von 642,70 Euro monatlich ergibt. 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende für das Jahr 2013 sind 143,00 Euro. Der Mindeststandard reduziert um diesen Betrag und zuzüglich den tatsächlichen Wohnbedarf von 65,61 Euro ergibt schließlich den von der belangten Behörde zuerkannten Betrag von monatlich 565,31 Euro.

Dazu ist festzustellen, dass – wie dem Berechnungsblatt zu entnehmen ist – ein Einkommen nicht angerechnet wurde, und dass der errechnete Betrag aus dem zustehenden Mindeststandard jedenfalls höher ist als das bis zum 17.8.2012 zuerkannte subsidiäre Mindesteinkommen. Es besteht daher das Vorbringen einer Schlechterstellung der Berufungswerberin nicht. Dagegen ist aber anzumerken, dass gemäß Art IV Abs.4 Z2 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2013 nur die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gemäß § 16 Abs.6 und 7 Oö. ChG nicht unterschritten werden darf. Da der Berufungswerberin zuletzt ein Richtsatz von 345,20 Euro als subsidiäres Mindesteinkommen zuerkannt wurde, wurde daher  keinesfalls durch den nunmehr zustehenden Richtsatz nach Oö. BMSV von 625,20 Euro bzw. 642,70 Euro der Richtsatz nach Oö. ChG unterschritten.

Was hingegen die Zuordnung zu § 13 Abs.3a Oö. BMSG anlangt, wurde bei der Berufungswerberin der Bezug der Familienbeihilfe (gemäß der Judikatur des VfGH vom 29.6. 2012, Zl. V 3,4/12-7) sowie die Möglichkeit der Erlangung eines Kindesunterhaltes  durch Anwendung des hiefür eingeführten Richtsatzes berücksichtigt. Die Berufungswerberin verkennt dabei, dass mit diesem Richtsatz noch nicht konkret ein bestimmter – tatsächlich geleisteter - Unterhaltsbetrag angerechnet wurde. Allerdings ist auf die generell bei der Mindestsicherung geltende Bemühungspflicht nach § 7 Oö. BMSG sowie die Möglichkeit der Übertragung der Rechtsverfolgung an den Träger der Mindestsicherung auf Verlangen gemäß § 8 Abs.4 Oö. BMSG hinzuweisen. Die von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Bestimmung des § 38 Oö. BMSG über den Kostenersatz kommt hingegen hier nicht zur Anwendung. (§ 38 Abs. 2 Z 2 Oö. BMSG).

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Entgeltes für fähigkeitsorientierte Aktivität

(Taschengeld) ist auf die ab 1.3.2013 heranzuziehende Bestimmung des § 8 Abs.1 Oö. BMSG hinzuweisen, wonach die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person (Z1) zu erfolgen hat. Freibetragsgrenzen gemäß § 2 Abs. 3 Oö. CHG-Beitrags- und Richtsatzverordnung wurden mit der Verordnung LGBl. Nr. 28/2013 mit 24.1.2013 außer Kraft gesetzt. Gemäß der Verordnungsermächtigung nach § 9 Abs. 3 Oö. BMSG wurde in § 4 der Oö. BMSV eine entsprechende Ausnahmeregelung nicht getroffen.

 

Es war daher der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt