Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590351/2/Ki/MH/CG

Linz, 13.08.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen von Frau C.BM., xx, x-Gasse, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H.B., xx, xstraße , gegen die Bescheide des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 11. Juni 2013, Zl. VerkR01-1535-2012pl und vom 21. Juni 2013, Zl. VerkR01-1535-2-2012pl, wegen Abweisung des Antrags auf Bescheidzustellung und Erteilung einer Bewilligung nach dem Schifffahrtsgesetz zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung gegen den Bescheid vom 21. Juni 2013 wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II. Die Berufung gegen den Bescheid vom 11. Juni 2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG iVm § 49 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrts­gesetz – SchFG) BGBl I 1997/62 idF BGBl I 2013/96

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid vom 11. Juni 2013 hat der Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck die Errichtung einer Schifffahrtsanlage vor den Landgrundstücken Nr. x und y bzw auf den A. Grundstücken Nr. yz, KG S., und Nr. xz, KG Kammer, bewilligt.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2013 machte die nunmehrige Berufungswerberin ihre angebliche Parteistellung im schifffahrtsrechtlichen Verfahren geltend und begehrte die Zustellung des die Errichtung der Schifffahrtsanlage bewilligenden Bescheides. Begründend führte sie aus, dass die Rechtsansicht der nunmehr belangten Behörde von den Bestimmungen des SchFG nicht gedeckt seien. Da die Parteistellung im SchFG nicht geregelt sei, ergebe sich diese aus der allgemeinen Regel des § 8 AVG, wonach ihr als Fischereiberechtigte zweifelsfrei Parteistellung im schifffahrtsrechtlichen Verfahren zukomme.

1.2. Mit Bescheid vom 21. Juni 2013 wies der Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck den Antrag auf Zustellung des schifffahrtsrechtlichen Bescheides ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Bestimmungen des SchFG im Verfahren zur Bewilligung einer Schifffahrtsanlage nur jenen Parteistellung zukomme, die an den Liegenschaften, die von der bewilligungspflichtigen Schifffahrtsanlage in Anspruch genommen wird, dinglich berechtigt sind. Da die nunmehrige Berufungswerberin nicht über solche Rechte an den betroffenen Liegenschaften verfüge, sei das Begehren auf Zustellung des schifffahrtsrechtlichen Bescheides mangels Parteistellung abzuweisen gewesen.

1.3. Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die Berufung vom 7. Juli 2013. Begründend führte die Berufungswerberin aus, dass die Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung der Errichtung einer Schifffahrtsanlage in § 49 Abs 3 SchFG nicht abschließend geregelt sei. Vielmehr sei § 8 AVG einschlägig, wonach Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien sind. Die Entscheidung der belangten Behörde über den schifffahrtsrechtlichen Bewilligungsantrag beziehe sich auf die Berufungswerberin und die Entscheidung der Behörde habe Auswirkungen auf die Ausübung ihres Fischereirechtes, sodass sie ein rechtliches Interesse an der korrekten behördlichen Entscheidung habe und ihr somit Parteistellung zukomme. Überdies sei die Zuerkennung der Parteistellung im schifffahrtsrechtlichen Verfahren schon aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil das Fischereirecht ein „civil right“ sei, das unter Art 6 EMRK falle.

Darüber hinaus habe die Berufungswerberin durch den dritten Teil des SchFG das Recht erworben, dass die Behörde bei der Erteilung der Bewilligung die Erfordernisse der Schifffahrt, des Umweltschutzes, der Sicherheit von Personen sowie die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr Bedacht zu nehmen habe. Daher komme ihr schon Parteistellung iSd § 49 Abs 3 Z 1 SchFG zu.

Die Berufungswerberin moniert, dass ihr aufgrund der somit zukommenden Parteistellung der schifffahrtsrechtliche Bescheid zugestellt hätte werden müssen. Hinsichtlich des schiffahrtsrechtlichen Bescheides bringt sie vor, dass die belangte Behörde nicht ausreichend auf Einwendungen und Belange der Schifffahrt und sonstige öffentliche Interessen eingegangen wäre und dieser somit rechtswidrig sei.

Die Berufungswerberin stellt daher den Antrag, die Berufungsbehörde möge die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde dahin abändern, dass der belangten Behörde die Bescheidzustellung an sie aufgetragen werde sowie dass der Antrag der Firma S.  vom 18. Februar 2013 auf Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Schifffahrtsanlage als unbegründet abgewiesen werde, in eventu die Bescheide der belangten Behörde aufzuheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

2.1. Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Berufung samt Bezug habendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ergibt sich aus § 71 Abs 2 SchFG. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat gemäß § 67a AVG durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.3. Mangels Vorhandenseins eines Zustellnachweises über den Bescheid vom 21. Juni 2013 wird zugunsten der Berufungswerberin davon ausgegangen, dass die Berufung vom 7. Juli 2013, zur Post gegeben am 8. Juli 2013, rechtzeitig eingebracht wurde.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und durch Einsicht in das Grund- und Fischereibuch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil sie vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht für erforderlich erachtet wird und auch die Berufungswerberin die Durchführung einer solchen Verhandlung nicht beantragt hat (§ 67d AVG).

2.5. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1. dargestellten und im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt aus.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 49 Abs 1 SchFG ist die Bewilligung zur Errichtung einer Schiffahrtsanlage zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf „1. […]“.

Gemäß Abs 3 par cit sind bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen:

1. auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und

2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.

3.2. Eine übergangene Partei hat das Recht, von der Behörde die Zustellung des Bescheides zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass die behauptete Parteistellung tatsächlich besteht. Verneint die Behörde die Parteistellung, hat sie das Zustellbegehren durch Bescheid abzuweisen (VwGH 9.2. 1990, 89/17/0243; 31. 1. 2000, 99/10/0202; VfSlg 16.537/2002 vgl hierzu auch Hengstschläger/Leeb, § 8 AVG Rz 21).

3.3. Die Berufungswerberin ist der Auffassung, dass ihr als Fischereiberechtigter Parteistellung im schifffahrtsrechtlichen Verfahren zur Bewilligung der Errichtung einer Schifffahrtsanlage zukomme und sie somit ein Recht auf Bescheidzustellung habe.

3.4. Hierzu ist anzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Parteistellung in Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Schifffahrtsanlage nach dem dritten Teil des SchFG in § 49 Abs 3 abschließend geregelt ist. Insbesondere komme Parteistellung nach § 49 Abs 3 Z 2 SchFG nur den dinglich Berechtigten an solchen Liegenschaften zu, die von der bewilligungspflichtigen Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen werden (VwGH vom 28.5.2008, 2004/03/003; vom 13.11.1996, 96/03/0241; vom 28.2.2001, 98/03/0044).

Insbesondere begründe § 48 Z 3 SchFG, der den Inhalt des Bewilligungsantrags regele, nicht Rechte bestimmter Personen, sondern setze solche vielmehr voraus (vgl VwGH vom 28.2.2001, 98/03/0044). Dem VwGH zufolge werden unter Rechten, die im Sinne des § 48 Z 3 SchFG eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründen können, nur solche Rechte verstanden, die einer Bewilligung gemäß § 49 Abs 1 SchFG entgegenstehen, dh solche, die auf Grund des dritten Teiles des SchFG erworben wurden bzw dingliche Rechte an einer Schifffahrtsanlage oder an einer Liegenschaft sind, die von der den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird (vgl VwGH vom 28.5.2008, 2004/03/003).

Wenn die Berufungswerberin geltend macht, dass sie das Recht erworben habe, dass die Behörde bei der Erteilung der Bewilligung die Erfordernisse der Schifffahrt, des Umweltschutzes, der Sicherheit von Personen sowie die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr Bedacht zu nehmen habe und ihr daher Parteistellung iSd § 49 Abs 3 Z 1 SchFG zukomme, so ist Folgendes zu entgegnen: Die Rechte, die die Parteistellung begründen, sind wie bereits dargelegt, in § 49 Abs 3 SchFG abschließend geregelt. Sonstige Bewilligungsvoraussetzungen – wie etwa Erfordernisse des Umweltschutzes iSd § 49 Abs 1 Z 2 des SchFG (vgl dazu VwGH vom 28.5.2008, 2004/03/003; vom 28.2.2001, 98/03/0044) – können zwar Begrenzungen von Immissionen notwendig machen; ein subjektives Recht zB des Nachbarn, dass diesem Erfordernis entsprochen werde, sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Insofern ist also für die Berufungswerberin nichts zu gewinnen.

3.5. Zu untersuchen ist allerdings die Auswirkung des Fischereirechts auf die Parteistellung nach § 49 Abs 3 Z 3 SchFG im schifffahrtsrechtlichen Verfahren. Nach § 1 Abs 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1983 über die Regelung des Fischereiwesens in Oberösterreich LGBl 60/1983 idF LGBl 4/2013 (Oö. Fischereigesetz) ist das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung handelt es sich dort, wo das Fischereirecht vom Eigentum gesondert in Erscheinung tritt, um ein selbstständiges dingliches Recht (vgl Juri, Die Parteistellung des Fischereiberechtigten im Wasserrechtsverfahren [2011] 19 ff; VfGH vom 9.12.1977, Slg 8201 ua; OGH vom 27.2.1995, 1 Ob 30/94; OGH vom 29.4.1997, 1 Ob 102/97z ua). In der vorliegenden Konstellation ist unbestritten, dass nicht die Berufungswerberin als Fischereiberechtigte, sondern die Republik (Österreichische Bundesforste) Eigentümerin des von der gegenständlichen Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen Grundstücks Nr. 3102/1, KG Seewalchen, ist. Als Fischereiberechtigte ist die Berufungswerberin im Fischereibuch eingetragen. Im Grundbuch ist das Fischereirecht der Berufungswerberin nicht eingetragen, was im Hinblick auf den Eintragungsgrundsatz des § 481 ABGB problematisch ist (vgl hierzu VwGH vom 23.3.2006, 2005/07/0007).

Die Frage, ob das Fischereirecht der Berufungswerberin mangels Eintragung desselben im Grundbuch dingliche Wirkung entfaltet, sei dahingestellt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Fischereirecht nämlich nicht um ein dingliches Recht an einer Liegenschaft im Sinne des § 49 Abs 3 SchFG (vgl dazu VwGH vom 18.11.1992, 92/03/0227).

Daraus folgt, dass der Berufungswerberin – zumal sie wie ausgeführt auch keine sonstigen Rechte im Sinne des § 49 Abs 3 Z 1 erworben hat – im schifffahrtsrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung nicht zukam.

Mangels Parteistellung war ihr der schifffahrtsrechtliche Bescheid auch nicht zuzustellen und somit hinsichtlich Spruchpunkt I. spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

3.6. Eine übergangene Partei kann auf die Bescheidzustellung verzichten (vgl VwSlg 4012 A/1956) und sich unmittelbar mit den in Betracht kommenden Rechtsmitteln zur Wehr setzen. Das bedeutet, dass sie einen nicht letztinstanz­lichen Bescheid mit Berufung anfechten kann, weil das Berufungsrecht unmittelbar aus der Parteistellung resultiert und eine Berufung auch vor Beginn des Laufs der Berufungsfrist des § 63 Abs 5 AVG eingebracht werden kann. Solange der Bescheid gegenüber der übergangenen Partei – insbesondere aufgrund eines Zustellbegehrens – noch nicht erlassen wurde, beginnt die Rechtsmittelfrist dieser gegenüber nicht zu laufen, dh, dieses Recht besteht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung (vgl Hengstschläger/Leeb, § 8 AVG Rz 21 mwN).

Voraussetzung ist aber auch hier das tatsächliche Bestehen der Parteistellung. Da diese, wie oben dargelegt wurde, allerdings nicht besteht, mangelt es der Berufungswerberin an der Berufungslegitimation (vgl § 63 Abs 5AVG).

Mangels Parteistellung der Berufungswerberin im schifffahrtsrechtlichen Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Schifffahrtsanlage war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1.           Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2.            Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 22,10 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VfGH vom 21. November 2013, Zl.: B 1107/213-4

Beachte:

Verfahren wurde eingestellt.

VwGH vom 28.02.2014, Zl. 2013/03/0151-5

 

 

 

 

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