Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720348/2/Sr/Wu

Linz, 19.08.2013

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Anträge des X, deutscher Staatsangehöriger, X, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens (Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 17. Dezember 2010, VwSen-720274/12/BMA/Th, Ausweisung aus dem Bundesgebiet) wie folgt beschlossen:

 

 

Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG und 69 Abs. 1 FPG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 17. Dezember 2010, VwSen-720274/12/BMA/Th, wurde der Antragsteller auf Basis des § 86 Abs. 3 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Das Erkenntnis ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Antragsteller ist seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen und hat das Bundesgebiet verlassen. Die Abmeldung des Nebenwohnsitzes in X, erfolgte mit 11. März 2011.

 

2. Mit Schriftsatz vom „32.07.2013“, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 8. August 2013, wurden die „Wiedereinsetzung des Verfahrens“ und die „Wiederaufnahme“ des Verfahrens VwSen-720274/12/BMa/Th beantragt.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt (VwSen-720274) und den eingebrachten Schriftsatz. Ergänzend wurde eine ZMR Anfrage durchgeführt.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Antragsteller ist nach Erlassung des bezeichneten Erkenntnisses seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen und aus dem Bundesgebiet ausgereist. Derzeit hält er sich nicht im Bundesgebiet auf.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 69 Abs. 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. § 73 gilt.

 

Nach § 73 Abs. 1 FPG bedürfen Fremde, die berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten, mit Ausnahme der Fälle der §§ 65 und 65a für den Zeitraum von achtzehn Monaten nach Ausreise auf Grund einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem einer besonderen Bewilligung.

 

4.2. Unbestritten ist der Antragsteller seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen. Die Ausweisungsentscheidung, auf die der Antragsteller Bezug genommen hat, ist daher gegenstandlos geworden.

 

Der Antragsteller, ein deutscher Staatsangehöriger und somit ein EWR-Bürger im Sinne des FPG, ist berechtigt ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten.

 

4.3. Im Hinblick auf die vergleichbare ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 59 FPG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 38/2011) und mangels Beschwer waren die Anträge spruchgemäß zurückzuweisen.

 

4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30  Euro (Eingabegebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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