Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730724/10/SR/JO

Linz, 04.09.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Ghana, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Februar 2013, GZ: Sich40-47190, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot nach dem Fremdenpolizeigesetz nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs. 1a, 53 Abs. 3 Z 1, 63 f Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Februar 2013, GZ: Sich40-47190, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Grundlage des § 63 Abs. 1 und 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der geltenden Fassung (im Folgenden: FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie sind Staatsangehöriger der Republik Ghana und seit 27.02.2006 in Österreich durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie halten sich bisher legal durch eine zuletzt am 17.12.2010 erteilte Niederlassungsbewilligung im Bundesgebiet auf. Am 06.12.2011 stellten Sie rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Sie leben seit 4 Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Seit 09.06.2009 führen Sie mit dieser auch einen gemeinsamen Haushalt. Ihre Mutter und 4 Geschwister leben ebenfalls in Österreich. Sie sind in Österreich bisher mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen, derzeit sind Sie seit 01.10.2012 bei der Firma X als Arbeiter beschäftigt.

 

Während Ihres Aufenthalts in Österreich wurden Sie wie folgt rechtskräftig verurteilt:

 

01) vom BG Linz 31U14/2008l am 15.05.2008, rechtskräftig mit 20.05.2008 wegen

  • des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gem. § 298 Abs 1 StGB als Jugendstraftat

zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 13,00 EUR (650,00 EUR), bedingt.

 

02) vom LG Linz 033HV26/2012p am 12.04.2012, rechtskräftig mit 12.04.2012 wegen

      des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß §§ 27 (1) Z 1 1. u. 2. Fall, 27 (2) SMG und

      des Verbrechens des Suchtgifthandeis gemäß § 28a (1) 5. Fall SMG

zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt.

 

Aus diesem Anlass wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen Sie das Verfahren über ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot eingeleitet. Von diesem Sachverhalt wurden Sie mit unserem Schreiben vom 12.09.2012 im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich in Kenntnis gesetzt und Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit haben Sie durch die Stellungnahme Ihres Rechtsanwaltes vom 27.09.2012 Gebrauch gemacht.

 

Nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen nahm die belangte Behörde folgende rechtliche Beurteilung vor:

 

Vom LG Linz (033HV26/2012p) wurden Sie am 12.04.2012 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß   § 63 Abs 1 und 3 iVm § 53 Abs 3 Z 1 vor.

 

Sie haben diese Tat über den Zeitraum von etwa 1 Jahr ausgeübt und dabei eine Suchtgiftmenge gehandelt, die den Grenzwert mehrfach überstieg, ihr Vorgehen lässt auf eine hohe kriminelle Energie schließen und stellt somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Ihr persönliches Verhalten, das bei den über einen sehr langen Zeitraum gewerbsmäßigen durchgeführten Handel mit Cannabiskraut gezeigt wurde, bedeutet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Gesundheit Ihrer Abnehmer.

 

Auf Grund dieser Tatsachen erscheint die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 10 Jahren als gerechtfertigt.

 

Zur Interessensabwägung nach § 61 FPG:

 

Sie halten sich seit Ihrer Einreise im Rahmen der Familienzusammenführung im Jahr 2006, somit seit 7 Jahren, rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Ihr Familienleben in Österreich basiert auf der Beziehung zu der im Bundesgebiet lebenden Mutter sowie ihrer vier Geschwister. Sie sind seit vier Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert, laut ihrer Stellungnahme zudem seit Silvester 2011 mit ihr verlobt. Seit 3 Jahren leben Sie mit Ihrer Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Diese führt in ihrem Unterstützungsschreiben an, dass Sie den Großteil Ihrer Jugend in Österreich verbracht haben und hier Freunde gefunden haben. Der Behörde liegen in diesem Zusammenhang weitere Unterstützungsschreiben von 10 verschiedenen Personen vor.

 

Sie waren seit Beginn Ihres Aufenthalts in Österreich bereits in zwei länger dauernden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnissen und sind aktuell (seit Oktober 2012) bei der Firma X als Arbeiter eingestellt. Von Ihrem Arbeitgeber liegt der Behörde eine Bestätigung des Arbeitsverhältnisses mit einem von 22 Kollegen unterzeichneten Unterstützungsschreiben vor.

 

In Ihrem Heimatland Ghana lebt Ihr Vater. Aufgrund der Tatsache, dass Sie bis zu Ihrem sechzehnten Lebensjahr in Ghana gelebt haben, der Landessprache mächtig sind und mit den kulturellen Begebenheiten vertraut sind, ist von einer vorhandenen Bindung zum Heimatland auszugehen.

 

Somit kann Ihnen, wie dargestellt, in gewissem Maß sowohl eine familiäre, als auch eine soziale und wirtschaftliche Integration in Österreich zugebilligt werden.

 

Eine strafgerichtliche Unbescholtenheit ist hingegen durch Ihre Verurteilung wegen Suchtgifthandeis nicht gegeben.

 

Ihr Interesse am Verbleib im Bundesgebiet muss dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten, die eine besonders hohe Sozialschädlichkeit aufweisen, gegenübergestellt werden. Ein über den Zeitraum von einem Jahr betriebener Suchtgifthandel stellt dabei eine massive Gefährdung öffentlicher Interessen dar.

 

Deshalb ist es trotz Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben dringend geboten, zur Verteidigung der Ordnung, zum Schutz der Gesundheit anderer und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren über Sie zu erlassen.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Bw mit Schriftsatz vom 18. März 2013 (bei der belangten Behörde eingelangt am 22. März 2013), rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, in welcher er vorerst die Anträge stellte,

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge

a)   den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.02.2013 zu GZ: Sich40-47190 ersatzlos beheben, in eventu

b)   den angefochtenen Bescheid aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen, sowie

c)   eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und durchführen.

 

Seine Berufung begründet er wie folgt:

 

Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde ein auf 10 Jahre befristetes Daueraufenthaltsverbot erlassen, dies insbesondere aufgrund der Verurteilung des Landesgerichtes Linz vom 12.4.2012 mit dem ich zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten davon neun Monate bedingt verurteilt wurde. Ich gebe zu bedenken, dass ich wie bereits in der Stellungnahme vom 27.9.2012 angeführt, mein Fehlverhalten zu tiefst bedaure, jedoch um Berücksichtigung ersuche, dass ich bedingt entlassen wurde und mir Bewährungshilfe beigeordnet wurde.

 

Auf das entsprechende Schreiben des Vereins Neustart das meiner Stellungnahme bereits beigelegt wurde, darf ich in diesem Zusammenhang ausdrücklich verweisen. Auch das Strafgericht geht von einer  günstigen   Zukunftsprognose   aus,   andernfalls   eine   bedingte Entlassung nicht erfolgen hätte dürfen. Ich habe meiner Stellungnahme auch ein Untersuchungsergebnis des Labors X beigelegt, dem zu entnehmen ist, dass ich keinerlei Berührungspunkte mehr mit Drogen habe. Ich habe mein Leben nunmehr in Griff bekommen und hätte es daher im Hinblick auf die günstige Zukunftsprognose insbesondere aufgrund der beigeordneten Bewährungshilfe und der bedingten Entlassung (durch die gewährleistet ist, dass ich keinerlei weitere strafbare Handlungen mehr begehen werde), der Entlassung des Aufenthaltsverbotes keinesfalls bedurft.

 

Das Aufenthaltsverbot greift auch unzulässig in mein Privat- und Familienleben ein und darf ich nochmals darauf hinweisen, dass ich mich seit Februar 2006 durchgehend in Österreich aufhalte und ich auch legal aufhältig bin. Ich bin mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert und wohnen wir seit drei Jahren zusammen. Auch verfüge ich über einen großen Freundschafts- und Bekanntenkreis, sodass von einer sozial gelungenen Integration ausgegangen werden kann. (Auf die vorgelegten Unterstützungsschreiben darf verwiesen werden). In Österreich leben noch meine Mutter und meine vier Geschwister und verfüge ich im Gegensatz dazu in Ghana über keinerlei soziales Netzwerk, auf das ich zurückgreifen könnte, zumal zu meinem Vater keinerlei Kontakt mehr besteht. Es ist daher nicht richtig, wenn die Behörde anführt, dass von vorhandenen Bindungen zu Ghana ausgegangen werden müsse. Ich gehe auch einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und stelle damit den Lebensunterhalt aus eigenem sicher. Eine Gesamtabwägung sämtlicher Kriterien hätte daher zu dem Ergebnis führen müssen, dass auch in Hinblick auf die bereits angeführte Bewährungshilfe, der Tatsache, dass ich nicht mehr drogenabhängig bin und der bedingten Entlassung das Aufenthaltsverbot unzulässig in mein Privat- und Familienleben eingreift. Auch wenn, wie die Behörde richtig anführt, der Verhinderung von Suchtgiftdefiziten ein großes öffentliches Interesse zuzumessen ist.

 

Weiteres Vorbringen behalte ich mir ausdrücklich vor.

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 11. April 2013 (eingelangt am 22. April 2013) zur Entscheidungsfindung vor.

 

3.2.1.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat für den 19. Juli 2013 eine mündliche Verhandlung anberaumt und dazu die Verfahrensparteien und den beantragten Zeugen geladen.

 

3.2.2. Auf Grund der mündlichen Verhandlung und der Vorlage eines aktuellen Befundes vom 30. Juli 2013 steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bw ist Staatsangehöriger der Republik Ghana, seit 27. Februar 2006 in Österreich durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet und legal aufhältig. Zuletzt wurde dem Bw am 17. Dezember 2010 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Auf Grund des am 6. Dezember 2011 rechtzeitig gestellten Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels ist auch der weitere Aufenthalt des Bw rechtmäßig.

 

Seit mehr als 4 Jahren hat der Bw eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, seit Juni 2009 leben beide im gemeinsamen Haushalt und sind seit Silvester 2011 verlobt. Freundschaftlich verbunden sind beide schon mehr als 6 Jahre.

 

Die Deutschkenntnisse des Bw sind überdurchschnittlich gut und der Bw ist sozial engagiert.

 

Neben der Mutter leben 4 Geschwister in Österreich.

 

Der Bw hat einen Teil seiner Jugend in Österreich verbracht und hier zahlreiche Freunde gefunden. Im Verfahren hat der Bw mindestens 10 Unterstützungsschreiben verschiedenen Personen vorgelegt.

 

Der Bw ist in Österreich mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen, derzeit ist er seit 1. Oktober 2012 bei der Firma X als Arbeiter beschäftigt. Der Firmenchef beschreibt den Bw in der mündlichen Verhandlung als äußerst fähigen, zuverlässigen, umsichtigen und einsatzbereiten Mitarbeiter, der im Betrieb (20 Mitarbeiter) hauptverantwortlich für die Bedienung der Waschstraße, die Vorbereitung der Fahrzeuge und die Kassenabwicklung ist. Der Bw ist bei den Kunden beliebt und bedient auch heikle Kunden bestens.

 

Der Arbeitgeber hat im Verfahren eine Bestätigung des Arbeitsverhältnisses mit einem von 22 Kollegen unterzeichneten Unterstützungsschreiben vorlegt.

 

Während des Aufenthalts in Österreich wurde der Bw zweimal rechtskräftig verurteilt (siehe Darstellung unter Punkt 1.).

 

Der Bw zeigte sich in der mündlichen Verhandlung voll geständig und bereute glaubwürdig seine Tathandlungen. Auch wenn er auf Grund seiner mangelhaften Ausbildung (späte Familienzusammenführung in Österreich – kein Zugang mehr zur Hauptschule), der Tätigkeit als Hilfsarbeiter und somit Opfer der Wirtschaftskrise 2008/2009 widrige Umstände in Kauf nehmen musste, versuchte er die Schuld für seine strafbaren Handlungen nicht auf Dritte abzuschieben.

 

In Ghana lebt der Vater des Bw. Der Bw ist der Landessprache mächtig und mit den kulturellen Begebenheiten vertraut.

 

Die beiden vorgelegten Befunde (Mai 2012 und Juli 2013) bestätigen, dass der Bw innerhalb der Kontrollzeiträume keinerlei Suchtmittel zu sich genommen hat. Besondere Bedeutung kommt dem letzten Befund zu, da die diesem zugrundeliegende Untersuchung für den Bw nicht vorhersehbar war.

 

3.2.3. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Sowohl in den Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung hat sich der Bw einsichtig gezeigt und dargelegt, dass er seine Taten bereue.

 

Das Vorbringen des Bw ist als äußerst glaubwürdig einzustufen. Durch die vorgelegten Befunde ist auch glaubhaft, dass der Bw seit seiner Verhaftung und der Strafverbüßung keinerlei Suchtmittel zu sich genommen hat. Die bei der mündlichen Verhandlung anwesende Lebensgefährtin trug zu Abrundung des schlüssigen Vorbringens des Bw bei.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass sich der Bw derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.

 

Da eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 64 FPG nicht vorliegt, gelangt § 63 Abs. 1 FPG vollinhaltlich zur Anwendung.

 

4.3.1. Nach dem im gegenständlichen Fall relevanten Sachverhalt wurde der Bw wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt verurteilt. Es ist daher § 63 Abs. 2 in Verbindung mit    § 53 Abs. 3 Z 1 FPG einschlägig und im Sinne der zitierten Norm davon auszugehen, dass der Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende bestimmte Tatsachen verwirklicht hat.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Daher ist – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vor Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen, ob das Verhalten des Bw aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, in Hinkunft die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden.

 

4.3.2. Der Bw ist sowohl in seinem Rechtsmittel als auch in der mündlichen Verhandlung einsichtig, bereut seine Taten, erläutert nachvollziehbar wie es zu deren Begehungen gekommen ist, zeigt nachvollziehbar auf, warum er sich in Hinkunft rechtskonform verhalten werde und daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dieser Zukunftsprognose kann vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich auf Grund folgender Überlegungen beigetreten werden:

 

Der Bw ist in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und authentisch aufgetreten. Auch wenn der Zeitraum seines Wohlverhaltens erst knapp über eineinhalb Jahre beträgt, konnte der Bw nachvollziehbar seine geänderte Einstellung darlegen. Stütze und Halt fand und findet der Bw in seiner Lebensgefährtin. Diese Verbindung bedeutet sowohl dem Bw als auch seiner Lebensgefährtin sehr viel und diese hat beim Bw den erkennbaren Sinneswandel herbeigeführt. Die Innigkeit der Beziehung trat besonders eindrucksvoll in der mündlichen Verhandlung zu Tage. Glaubwürdig ist auch, dass der Bw das Suchtgiftmilieu verlassen hat und zahlreiche neue Freunde und Arbeitskollegen gefunden hat. Bestätigung findet dies durch die zahlreichen Unterstützungsschreiben. Bedeutsam ist die Beschäftigung, die der Bw seit 1. Oktober 2012 bei der Firma X ausübt. Der Firmenchef konnte über die Dauer des Beschäftigungszeitraumes Zeugnis ablegen und beschrieb den Bw in der mündlichen Verhandlung als äußerst fähigen, zuverlässigen und einsatzbereiten Mitarbeiter, der im Betrieb (20 Mitarbeiter) hauptverantwortlich für die Bedienung der Waschstraße, die Vorbereitung der Fahrzeuge und die Kassenabwicklung ist. Dabei hat er auch das umsichtige Verhalten des Bw besonders gewürdigt und auf das von 22 Kollegen unterzeichneten Unterstützungsschreiben verwiesen. In Kenntnis der Verfehlungen wollte man dem Bw eine Change geben und diese sei in den vergangenen Monaten vom Bw vollständig genützt worden.

 

Wie bereits in den Feststellungen dargelegt, zeigen die vorgelegten Befunde auf, dass der Bw im Beobachtungszeitraum keinerlei Drogen zu sich genommen hat. Dabei kommt dem letzten Befund eine wesentliche Bedeutung zu, da die angeregte Untersuchung für den Bw nicht vorhersehbar war.

 

Auf Grund der Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Erkenntnis, dass sich der Bw in der Zukunft rechtskonform verhalten werde.

 

Der weitere Aufenthalt des Bw im Inland stellt derzeit keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

 

4.4. In diesem Sinn war der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. 

 

5. Von einer Übersetzung gemäß § 59 Abs. 1 FPG konnte aufgrund der sehr guten Deutschkenntnisse des Bw abgesehen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 28,60 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

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