Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167627/8/Zo/AK

Linz, 03.09.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn DI x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x vom 06.02.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 09.01.2013, Zl. VerkR96-41737-2010 wegen einer Übertretung des GGBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 20.08.2013 zu Recht erkannt:

 

 

 

 

I.    Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Wortlaut „handelsrechtlicher Geschäftsführer (Vorstand)“ durch das Wort „Vorstand“ ersetzt wird.

II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 80 Euro zu bezahlen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19, 20 und 9 Abs.1 VStG;

zu II.: §§64 ff VStG;

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

Sehr geehrter Herr DI x!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:

Fa. x AG, x, xstraße 16

 

Beförderer:

Fa. x GesmbH, x, xstraße 46

 

Lenker:

x, geb. x

 

Beförderungseinheit:

LKW, pol. Kennzeichen: (A) x

Anhänger, pol. Kennzeichen: (A) x

 

Sie haben - wie anlässlich einer Lenker-Fahrzeug und Gefahrgutkontrolle am 09.09.2010 um 09:57 Uhr festgestellt wurde - nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des GGBG bzw. ADR eingehalten wurden, da bei der Beförderung von

  UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 3, III, (D/E), 3 Fässer/600 kg

  UN 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. 4.1, II (E), 2 Fässer/400 kg

  UN 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, NAG. 3, (6.1,8), II (D/E), 1 Fass/200 kg

  UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN 2.1, (D), 5 Fässer/1000 kg

  UN 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, NAG. 4.1, ll(E), 2 IBC/1600kg

 

folgende Übertretung festgestellt wurde:

 

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer (Vorstand) und damit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. x AG, x, xstraße 16, diese ist Absender von Gefahrgut, das gefährliche Gut befördern lassen und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere zu liefern. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Es wurde kein Beförderungspapier für 2 IBC mit dem gefährlichen Gut UN 3175 mitgeführt. Sämtliche anderen beförderten gefährlichen Güter wurde auf dem Beförderungspapier eingetragen. Die Spalte für IBC mit UN 3175 war zwar auf dem Versandstück des Beförderungspapier vorhanden, jedoch nicht ausgefüllt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

 

Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Z. 2, Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG),

Abschnitt 5.4.1 ADR, Absatz 1.4.2.1.1 lit. b ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von            Falls diese uneinbringlich       Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                                    von                                                                                                                               

400,00 €              24 Stunden                            § 27 Abs. 2 Zif. 1 iVm

§ 27 Abs. 2 lit. a) GGBG,

BGBl. I Nr. 145/1998 idF

BGBl. I Nr. 63/2007 iVm

§ 1 abs. 2 VStG und

                                                                           iVm § 20 VStG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

40,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 440,00 Euro.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass im x die zu befördernden Güter entsprechend bereitgestellt und der Beförderungsauftrag und der Lieferschein für diese ausgefüllt gewesen sei. Auf diesem Beförderungsauftrag und damit bei den zusammengestellten Gütern hätten sich die 2 IBC mit Gefahrgut UN3175 nicht befunden. Diese seien nicht zum Abtransport vorgesehen gewesen. Die Beladung sei durch einen Staplerfahrer entsprechend den Anweisungen des Lenkers erfolgt, welchem die Beförderungspapiere mit dem Auftrag übergeben worden seien, die dort angeführten Güter zu befördern. Der Lenker habe jedenfalls für den Transport dieser beiden IBC keinen Auftrag gehabt.

 

Bei Herrn x handle es sich um den für das x intern Beauftragten, welcher die Abwicklung der Transporte durchführt. Er ist jedoch nicht Verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG. Herr x hätte als Zeuge den geschilderten Sachverhalt bestätigen können, die Behörde habe ihn jedoch trotz seines Antrages nicht einvernommen.

 

Die x AG sei nicht Absender der beiden IBC gewesen, weil für diese gar kein Beförderungsauftrag vorgelegen sei. Weiters habe er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet, durch welches die Einhaltung der Vorschriften des GGBG sichergestellt sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei darzulegen, auf welche Weise und wie oft Kontrollen durchgeführt werden und welche konkreten Maßnahmen getroffen wurden, um unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Der Beschuldigte habe dies im verwaltungsbehördlichen Verfahren konkret dargelegt.

 

Als Tatort sei der Firmensitz, nämlich x, xstraße 16, angeführt. Die entsprechende Ladung sei jedoch im x erfolgt und das Beförderungspapier sei dem Beförderer auch dort übergeben worden. Beim Tatort habe es sich daher um das x, nicht jedoch um die Firmenzentrale gehandelt. Auch der Ort der Kontrolle sei im Straferkenntnis nicht angeführt. Der Absender habe dem Beförderer die erforderlichen Beförderungspapiere zu liefern, dies jedoch erst zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Beförderung auch tatsächlich durchgeführt wird. Es wären also die richtigen Beförderungspapiere an jenem Ort an den Beförderer zu übergeben gewesen, an welchem die Beladung erfolgt sei, also in x. Die Behörde habe daher einen falschen Tatort angeführt, wobei der richtige Tatort während der Verfolgungsverjährungsfrist nicht konkret vorgeworfen worden sei. Der Spruch des Straferkenntnisses verstoße daher gegen § 44a VStG.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.08.2013. An dieser hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Der Zeuge x wurde zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Der Berufungswerber ist Vorstand der x AG mit dem Sitz in x, straße 16. Zu diesem Unternehmen gehört auch das x. Am 09.09.2010 wurden von der x GmbH (Lenker x) vom x verschiedene Abfälle, darunter auch die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Gefahrgüter, abgeholt. Bei einer Verkehrskontrolle um 09.57 Uhr wurde festgestellt, dass im Beförderungspapier 2 IBC mit dem Gefahrgut UN3175 nicht eingetragen waren, obwohl diese Versandstücke ebenfalls transportiert wurde.

 

Die gegenständlichen Gefahrgüter wurden von dem beim x intern dafür zuständigen Zeugen x zur Verladung bereitgestellt und von diesem auch auf den LKW geladen. Der Zeuge x hatte den entsprechenden Lieferschein auch ausgefüllt, wobei er vergessen hatte, im Beförderungspapier (Bezeichnung auf dem Formular „A2. Entsorgungsmeldung [Gefahrgut]“) die 2 IBC mit einem Volumen von je 800l mit dem Gefahrgut der UN3175 einzutragen.

 

Zum Ablauf des Beförderungsvorganges gab der Zeuge x in der Verhandlung glaubwürdig an, dass die Abfälle in etwa alle 3 Wochen abgeholt werden. Er füllt dazu einen entsprechenden Lieferschein bereits einige Tage vorher aus und faxt diesen an die x in x (im konkreten Fall war dies offenbar am 06.09.2010 der Fall), in weiterer Folge wird dann ein LKW geschickt. Die Verladung nimmt er selbst vor, wobei sowohl er selbst als auch der LKW-Lenker die Ladung üblicherweise noch kontrolliert, damals wurde offenbar übersehen, dass die beiden IBC im Beförderungspapier nicht angeführt waren, in der sogenannten „Gebindeübersicht“ waren diese ohnedies enthalten.

Der Zeuge x ist bereits seit ca. 20 Jahren beim x beschäftigt, er wurde zuletzt vor diesem Vorfall im März 2010 betreffend die Entsorgung von Gefahrgütern geschult. Weiters erfolgen regelmäßige Informationen über Neuerungen sowie Kontrollen alle 4 Wochen durch eine Mitarbeiterin des Bezirksabfallverbandes.

 

Das schriftliche Vorbringen in der Berufung, wonach die beiden Versandstücke (IBC) gar nicht für den Abtransport vorgesehen gewesen wären, ist aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen x in der mündlichen Verhandlung widerlegt.

 

Zum Kontrollsystem machte der Berufungswerber geltend, dass es sich bei Herrn x um einen verlässlichen Mitarbeiter handle, weshalb er keine Veranlassung gehabt habe, daran zu zweifeln, dass dieser die Vorschriften des GGBG einhält. Aufgrund der laufenden Schulungen und der von ihm durchgeführten stichprobenartigen Kontrollen und Überwachungen habe er davon ausgehen können, dass Herr x die Beförderung richtig veranlasst. Dies insbesondere auch deshalb, weil bereits bisher festgestellt worden sei, dass Herr x seine Aufgaben richtig erfülle. Die x AG habe betreffend die Entsorgung von Gefahrgütern ein entsprechendes Handbuch erstellt, welches genaue Anweisungen an die im jeweiligen x Beauftragten enthalte, wobei in diesen Anweisungen unter anderem auch enthalten ist, dass sämtliche Versandstücke im Beförderungspapier einzutragen sind. Diese Dienstanweisung überwache er einerseits persönlich, weiters wurden auch weitere Personen im Unternehmen die Abwicklung in den einzelnen x kontrollieren.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Zum Tatzeitpunkt war das Gefahrgutbeförderungsgesetz idF BGBl. I Nr. 63/2007 anwendbar. Die entsprechenden Bestimmungen lauten wie folgt:

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z2 GGBG darf der Absender nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs.1 hat er insbesondere dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z1 lit.a GGBG idF. BGBl I Nr. 63/2007 begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs.3 oder § 13 Abs.1 oder § 23 Abs.1 zur Beförderung übergibt, und ist, wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro zu bestrafen.

 

Dieser Strafrahmen entspricht auch der derzeit geltenden Rechtslage.

 

Gemäß § 15a Abs.2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

 

Gemäß Abs. 5.4.1.1.1 ADR muss das Beförderungspapier für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand folgende Angaben enthalten:

a)    Die UN-Nr., der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden;

b)    Die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern;

c)    ………

d)    ………

e)    Soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden;

f)     ……..

 

5.2. Beim gegenständlichen Beförderungspapier fehlten die 2 IBC mit dem Gefahrgut UN3175 mit einer Gesamtmasse von 1600kg. Das Beförderungspapier hat daher nicht den Vorschriften des ADR entsprochen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die x AG als Absender dieser Gefahrgüter anzusehen ist, weil diese den Auftrag zur Beförderung erteilt haben. Die Übertretung ist daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

 

Soweit sich der Berufungswerber auf das von ihm eingerichtete Kontrollsystem beruft, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach entsprechende Schulungen und stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen (siehe zB VwGH vom 27.6.2007, 2005/03/0140). Der Verwaltungsgerichtshof verlangte in seinem Erkenntnis vom 12.9.2006, 2004/03/0052 ein wirksames Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden könne. Im konkreten Fall wurde der Lieferschein und damit auch das Beförderungspapier bereits einige Tage vorher vom x an die x in Wels gefaxt. Bei einer entsprechenden Kontrolle hätte dabei auffallen müssen, dass die Anzahl der Versandstücke (Gebinde) im Beförderungspapier nicht mit der „Gebindeübersicht“ andererseits übereinstimmt. Dieser Fehler ist jedoch offensichtlich weder Hr. x noch in der Firmenzentrale aufgefallen bzw. wurde jedenfalls nicht korrigiert. Den Berufungswerber trifft daher fahrlässiges Verhalten.

 

Zum Tatort ist anzuführen, dass im gegenständlichen Fall das vorbereitete Beförderungspapier von einem Mitarbeiter des x an die Firmenzentrale nach Wels per Fax übermittelt wurde. Die entsprechenden Dispositionen, um sicherzustellen, dass das Beförderungspapier den Tatsachen entspricht, hätten daher bei der Firmenzentrale in Wels getroffen werden müssen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Fehlern im Beförderungspapier der Tatort im Zweifel dort anzunehmen ist, wo der Beschuldigte hätte handeln müssen. Im konkreten Fall war das die Unternehmensleitung (vgl. VwGH vom 14.11.2006, 2005/03/0102).

 

5.3. Gemäß § 27 Abs.2 Z1 lit.a GGBG beträgt der Strafrahmen zwischen 750 Euro und 50.000 Euro, sofern der Mangel in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

 

Wenn ein Gefahrgut im Beförderungspapier überhaupt nicht angeführt ist, hat dies zur Folge, dass bei einem Verkehrsunfall oder einem sonst erforderlichen Eingreifen von Einsatzkräften diese nicht mit dem entsprechenden Gefahrgut rechnen können. Es besteht daher die Gefahr, dass falsche oder unzutreffende Maßnahmen getroffen werden und es dadurch zu einer erheblichen Schädigung der Umwelt oder sogar zu schweren Verletzungen oder den Tod von Personen kommen kann. Der Mangel fällt daher in die Gefahrenkategorie I.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Im gegenständlichen Fall kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden, dass der Fehler lediglich auf ein Versehen eines grundsätzlich zuverlässigen Mitarbeiters zurückzuführen ist und dieser Fehler im Rahmen eines zwar grundsätzlich vorhandenen aber nicht ausreichenden Kontrollsystems nicht wahrgenommen wurde. Die Verwaltungsbehörde hat weiters die Unbescholtenheit des Berufungswerbers und die lange Verfahrensdauer als Strafmilderungsgründe berücksichtigt, während keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Unter diesen Umständen wurde zu Recht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen, sodass die gesetzliche Geldstrafe bis zur Hälfte hätte unterschritten werden können. Die Mindeststrafe betrug daher nur 375 Euro, wobei die tatsächlich verhängte Geldstrafe diese nur geringfügig überstieg.

 

Die Geldstrafe erscheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie überschreitet die gemäß § 20 VStG verringerte Mindeststrafe nur geringfügig und entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von ca. 2500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zugrunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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