Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167939/11/Bi/Ka

Linz, 12.09.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 12. Juli 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 2. Juli 2013, VerkR96-12117-2013/A, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 11. September 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis    behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.2 lit.e iVm 31 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 110 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 13. März 2013, 19.40 0Uhr, in der Gemeinde Niederneukirchen auf der Thannstraße L1349 bei km 11.300, Kreuzung mit dem Hoisbauerweg, von Hofkirchen kommend in Fahrtrichtung St. Florian mit dem Spezialkraftwagen x  Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrs­unfall beschädigt und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienst­stelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt habe. Beschädigt worden sei ein Straßenleitpflock, weiters sei ein Flurschaden entstanden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 11 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Am 11. September 2103 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt, ebenso der als Zeuge geladene Anzeiger. Auf die Einvernahme des Zeugen X wurde verzichtet. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei zu weit nach rechts auf das Straßenbankett abgerutscht. Dabei sei es wohl zur unbemerkten Kollision mit dem Leitpflock gekommen. Aufgrund der  schlechten Sichtverhältnisse wegen Schneefall – das Straßenstück sei unbe­leuchtet und es sei dunkel gewesen – sei dies weder ihm noch seinem Beifahrer aufgefallen. Die Beschädigung sei erst am nächsten Tag bei Tageslicht der Polizei bei genauerer Kontrolle aufgefallen. Er habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt, weshalb Aufhebung des Straferkenntnisses, ev. geringere Bestrafung, beantragt wird.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berück­sichtigt wurden. Vom Anzeiger wurden Fotos der Unfallstelle, aufge­nommen am Tag nach dem Unfall – dieser wurde am 14. März 2013 um 9.00 Uhr gemeldet – bei Tageslicht, übermittelt.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw am 13. März 2013 um 19.40 Uhr als Lenker eines Feuerwehr-Lkw mit dem Zeugen X eine Ausbildungsfahrt absolvierte. Laut Bw geriet er bei Schneefall zu weit nach rechts auf das Bankett, wobei er ins Feld abrutschte und wegen des weichen Bodens nicht mehr auf die Fahrbahn zurückkam. Vor der Kreuzung mit dem Güterweg blieb er stehen und wurde von einem weiteren angeforderten Feuerwehrfahrzeug herausgezogen. Die Unfallstelle liegt „mitten in der Landschaft“, dh dort befinden sich nur Felder, wobei das in Rede stehende Feld, wie sich auch aus den Fotos ersehen lässt, nicht bebaut war. Die darin sichtbaren Reifenspuren stammen ebenso wie die Reifenspur parallel zur Fahrbahn vom Lkw des Bw. Dieser hat glaubhaft erklärt, er sei wegen der weichen Erde einfach nicht mehr herausgekommen. Ihm sei auch kein umgefahrener Leitpflock aufgefallen, zumal es bei Dunkelheit geschneit habe und sowohl auf der Straße als auch neben der Fahrbahn Schnee gelegen sei. Laut Foto lag der umgefahrene Leitpflock auch im Schnee.

Nach dem Herausziehen des Lkw habe der Zeuge X den Lkw weiter gelenkt und er habe aufgrund der Lage der Unfallstelle ausgeschlossen, dass beim dem Vorfall irgendein Schaden entstanden sein könnte. Der umgefahrene Leitpflock sei ihm nicht aufgefallen. Er halte es aber für möglich, dass dieser überhaupt erst am nächsten Tag bei entsprechenden Lichtverhältnissen sichtbar gewesen sei.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrs­zeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radab­leitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rück­strahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,

 

Ein Leitpflock ist eine Verkehrsleiteinrichtung – im ggst Fall wurde, wie auf dem Foto ersichtlich, ein Leitpflock umgefahren, der aber offensichtlich auf einem Schneehaufen lag. Auf dem Foto sind sowohl der Leitpflock als auch dessen Abdruck im Schnee zu sehen.

Die Aussagen des Bw im Hinblick auf sein Abgleiten ins Feld sind nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates durchaus nachvollziehbar, die parallele Fahrspur liegt am Übergang vom Bankett ins Feld und stellt keinen Schaden dar. Die Spuren im Kreuzungsbereich sind Reifenspuren, die aber ebenfalls keinen Sachschaden darstellen, weil das Feld, wie auf dem Fotos zu sehen, nicht bebaut war, dh für die Aussaat nochmals vorbereitet werden musste. Abgesehen davon wäre dem Bw im Fall eines derartigen Sachschadens eine (weitere) Übertretung gemäß § 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 StVO vorzuwerfen gewesen.

Zum Leitpflock ist zu sagen, dass hier ohne Zweifel in objektiver Hinsicht ein Sachschaden vorliegt, wobei aber mit dem Vorhandensein eines Leitpflocks vom Bw, insbesondere aufgrund des geringen Abstandes zum (laut Foto stehen­gebliebenen) Leitpflock nahe der Kreuzung mit dem Güterweg nicht gerechnet werden musste und zum anderen der weiße Leitpflock bei Schneefall aufgrund seiner Lage nur schwer zu sehen gewesen sein kann. Dass er bei Tageslicht am nächsten Vormittag für den Anzeiger zu sehen war, ist nachvollziehbar, lässt aber nicht dem Schluss zu, dass er bei den zur Unfallzeit herrschenden Sichtverhältnissen (Dunkelheit, Schneefall) auch dem Bw auffallen hätte müssen.

Die Unfallmeldung bei der PI St. Florian erfolgte am nächsten Morgen und der Bw hat an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt. Anhaltspunkte für ein eventuelles Bestreben des Bw, etwas zu vertuschen, sind nicht zu finden, sodass aus all diesen Überlegungen mangels Verschulden des Bw spruchgemäß zu entscheiden war. Verfahrenskostenbeiträge fallen naturgemäß nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

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