Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167940/9/Br/Ka

Linz, 09.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land , vom 20. Juni 2013, Zl. VerkR96-4353-2013, nach der am 09. September 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, als dessen Spruch in Abänderung zu lauten hat:

"Sie haben am 28.04.2013, 15:41 Uhr, auf der A1 im Gemeindegebiet von Sipbachzell, bei km 189.600 in Fahrtrichtung Wien, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen x, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 35 km/h überschritten.“

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 22 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 110 Euro verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde,  "Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 35 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Sipbachzell, Autobahn, Sipbachzell Nr. 1 bei km 189.600 in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 28.04.2013, 15:41 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs.2 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW."

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den Schuldspruch wie folgt:

Dem Akt liegt eine Kennzeichenanzeige der Landesverkehrsabteilung OÖ. vom 13.05.2013, ZI.064683/2013-130428-AB-BA zu Grunde. Die Anzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf.

 

Gegen die an Sie ergangene Strafverfügung vom 27.05.2013 erhoben Sie fristgerecht durch Ihren Rechtsanwalt Einspruch und begründen diesen im Wesentlichen damit, dass Sie nicht Lenker des betroffenen Kraftfahrzeuges gewesen seien. Weiters gäbe es keine Halterhaftung in der Bundesrepublik und sei eine Verurteilung entsprechend des gemachten Vorwurfes nicht möglich.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.06.2013 wurde Ihnen ein Radarlichtbild Ihres Fahrzeuges übermittelt und wurden Sie weiters gebeten, falls Sie nicht selbst Lenker waren, einen Lenker zum Tatzeitpunkt der Behörde bekanntzugeben.

 

Mit Schriftsatz vom 14.06.2013 langte ein Schreiben bei der Behörde ein, worin Sie auf die Rechtfertigung vom 05.06.2013 verwiesen.

 

Die Behörde hat hierüber Folgendes erwogen:

Aufgrund der Anzeige ist es als erwiesen anzusehen, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit dem Fahrzeug x am 28.04.2013 um 15.41 Uhr in Sipbachzell, auf der A 1, Westautobahn, bei km 189,600, Fahrtrichtung Salzburg überschritten wurde.

 

Die der Anzeige zugrunde liegende Radarmessung wurde vorschriftsmäßig von geeigneten und hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht durchgeführt, weshalb an der Richtigkeit der Messung nicht zu zweifeln war. Das Messgerät war zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung ordnungsgemäß geeicht. Zudem bestätigt das vorliegende Radarlichtbild die Verwaltungsübertretung.

 

Die Behörde geht aufgrund der freien Beweiswürdigung davon aus, dass Sie als Fahrzeughalter bzw. Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug selbst gelenkt haben, zumal Sie über Aufforderung der Behörde überhaupt keine Angaben darüber gemacht haben, wer sonst als Sie selbst das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt haben könnte oder aus welchen plausiblen Gründen Sie derartige Angaben nicht machen könnten.

 

Da Ihrerseits keinerlei Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes erfolgte, konnte die Behörde nur den Schluss ziehen, dass Sie selber der Lenker zum Tatzeitpunkt waren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, Schlüsse daraus zu ziehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Täter einer Verwaltungsübertretung nach der StVO gewesen ist (VwGH v.23.04.1986, Z.86/18/0004).

 

Weites ist festzuhalten, dass Sie zu keinem Zeitpunkt glaubhaft dargelegt haben, dass Sie zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt hätten (sh.auch VwGH 22.09.2011, B 136710)

 

In Österreich besteht die Pflicht zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers in § 103 Abs. 2 KFG 1967. Diese Bestimmung wurde auch in den Verfassungsrang aufgenommen.

Es ist auch aus der Rechtsprechung des EGMR nichts konkretes Gegenteiliges abzuleiten. Zur vergleichbaren britischen Rechtslage betreffend die Lenkerauskunft hat der Gerichtshof festgehalten, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers keine Verletzung des Art 6. EMRK darstellt.

Wer ein Kraftfahrzeug hält und mit diesem am Verkehr teilnimmt, akzeptiert damit auch bestimmte Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen, zu welchen es auch gehört, die Behörden im konkreten Fall über die Identität des Lenkers aufzuklären.

 

Mit Ihren Einspruchsangaben können Sie für sich nichts gewinnen, zumal die Übertretung ist Österreich begangen wurde und auch österreichisches Recht anzuwenden ist.

Es ist somit als erwiesen anzusehen, dass Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungs­übertretung begangen haben.

 

Da Sie gemäß § 19 VStG keine Angaben zu Ihren Einkommens-, Familien und Vermögensverhältnissen gemacht haben, musste die Behörde von folgender Schätzung ausgehen: mtl. Nettoeinkommen Euro 2.000,- kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Straferschwerend war kein Grund zu werten, strafmildernd Ihre bisherige Unbescholtenheit im Verwaltungsbezirk Wels-Land.

 

Die verhängte Strafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Die Höhe der Geldstrafe erscheint ausreichend, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten und besitzt hinaus auch generalpräventive Wirkung.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

1.2. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

 

2. In der dagegen fristgerecht von der kanzleieigenen Rechtsvertreterschaft   erhobenen  Berufung versucht der Berufungswerber mit folgenden Ausführungen dem Schuldspruch entgegen zu treten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Vorlage auf mich lautender Vollmacht in Kopie - wie bereits in meinen Schriftsätzen vom 14.06.2013 und 03.06.2013 vorgenommen nehme ich Bezug auf die entsprechenden Schrifts­ätze in denen ich gegen die Strafverfügung vom 27.05.2012 Einspruch eingelegt habe.

 

Gegen die Straferkenntnis lege ich hiermit

 

Berufung

 

ein.

 

Ich stelle den

 

Antrag

 

das Straferkenntnis vom 20.06.2013 aufzuheben.

 

Die Tragung der Verfahrenskosten beantrage ich, der erlassenden Behörde, der Bezirks­hauptmannschaft Wels-Land aufzuerlegen.

Zur

Begründung

 

führe ich kurz aus:

Die Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ist keine Verpflichtung, die einen deutschen Staats­bürger trifft; insbesondere kann auch § 103 Abs. 2 KFG 1967 nichts anderes bestimmen. Ins­besondere hat diese Vorschrift keine Gültigkeit für bundesdeutsche Fahrzeuglenker, wie im Übrigen bekannt sein müsste. Für deutsche Fahrzeuglenker gilt der Grundsatz „keine Strafe ohne Schuld" uneingeschränkt; eine Durchsetzbarkeit des von Ihnen verhängten Strafgeldes ist daher in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht gegeben.

 

Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie Sie es „erwiesen" ansehen können, dass mein Mandant die Verwaltungsübertretung begangen hat. Allenfalls könnten Sie hier mangels Kenntnis des Fahrzeuglenkers eine Strafe wegen Verstoßes Pflicht zur Nennung des Fahrzeuglenkers ver­hängen, wenn Sie denn der Auffassung sind, eine solche Übertretung wäre durch einen bun­desdeutschen Kraftfahrer begangen. Die von Ihnen vertretene Auffassung, in der Sie sich auf den österreichischen Verwaltungsgerichtshof  beziehen, der Zulassungsbesitzer sei selbst der Lenker und eine derartige Schlussfolgerung sei zulässig verstößt eklatant gegen den oben zi­tierten Grundsatz und im Übrigen gegen die Unschuldsvermutung; die Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs ist - abgesehen von einem Verstoß gegen die Un­schuldsvermutung im Allgemeinen - mit dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht nicht vereinbar. Es besteht daher ohnehin keine Aussicht, dass das Straferkenntnis in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden kann.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

In Vertretung für Frau x (RAin n. gr. Recht)

x Rechtsanwalt“

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber jedoch keine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches aufzuzeigen!

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung  einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß der bestreitenden Verantwortung in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte zwecks unmittelbarer Beweisaufnahme durch Anhörung des Berufungswerbers erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

 

3.1. Bereits in der Ladung zur Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber auf die Mitwirkungspflicht und die diesbezüglich einschlägige Judikatur verwiesen.

Mit Antrag vom 26.7.2013 ersucht der Berufungswerber um eine Verlegung des Termins wegen seines Jahresurlaubes auf ein Datum nach dem 5.9.2013. In diesem Schreiben erachtet der Berufungswerber den Termin als überflüssig, wobei auf seine zu diesem Punkt getätigten ausführlichen Äußerungen zur Sache- und Rechtslage verwiesen wird. Darin wird die h. zitierte Rechtsprechung des  Verfassungsgerichtshofes als für Österreich bindend eingeräumt, jedoch - was dem Oö. Verwaltungssenat sicherlich bekannt sein dürfte, dass Bußgeldbescheide oder Verwaltung Strafbescheide aus anderen Ländern, die auf eine Halterhaftung im fließenden Verkehr beruhten, in Deutschland nicht vollstreckt würden. Die Bundesrepublik Deutschland habe keinerlei Rechtsprechung oder Gesetzgebung ratifiziert, die dem Betroffenen eine Ordnungswidrigkeit oder eines Strafverfahrens dazu zwinge, sich, oder  eine nahestehende Personen zu belasten.  Nach Auffassung der - seiner Ansicht zutreffenden – deutschen Rechtsprechung, stellte es einen klaren Verstoß gegen Art. 2 EMRK - die Unschuldsvermutung – dar.  Die Beweislast für die Feststellung einer Täterschaft obliege ausschließlich den Strafverfolgungsbehörden. Eine Schlussfolgerung der Berufungsbehörde im Rahmen der Beweiswürdigung, er als Halter des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges habe die Verwaltungsübertretung begangen, sei insofern unzulässig. Würde auf dieser Basis seine Verurteilung ausgesprochen werden, würde der entsprechende Bescheid jedenfalls in Deutschland nicht vollstreckbar sein.

Lediglich zur Wahrung des Rechtsfriedens werde der Berufungswerber bereits 50 % der Forderung zu begleichen. Dies ausschließlich und ohne Anerkennung einer diesbezüglichen Rechtspflicht und um dem Österreicher Star zumindest seine Aussagen zu vergüten.

Dem Vertagungsersuchen wurde schließlich stattgegeben, wobei dem Berufungswerber mittels E-Mail vom 31.7.2013 an dessen Anwaltskanzlei   x, der neue Termin für die Berufungsverhandlung am 9.9. 2013 um 10:00 Uhr mit dem Hinweis bekannt gegeben wurde, dass eine neuerliche förmliche Ladung nicht mehr gesondert ergehen würde. Abermals wurde in diesem E-Mail der Berufungswerber als präsumtiver Lenker auf seine Mitwirkungspflicht am Verfahren hingewiesen.

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und dessen Verlesung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Der Berufungswerber nahm daran unentschuldigt nicht teil. Die Behörde erster Instanz wurde diesbezüglich schriftlich entschuldigt.

 

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Auf dem Radarfoto ist das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges im „Vergrößerungsfeld“ gut erkennbar. Auch die Tatzeit ist am Radarfoto festgehalten. Dass der Tatort in der Anzeige korrekt bezeichnet ist, steht für die Berufungsbehörde ebenfalls wie die Identität des vom Berufungswerber gehaltenen und letztlich wohl auch gelenkten Fahrzeuges außer Zweifel. Die vom Lenker dieses Kraftfahrzeuges unter Abzug des sogenannten Verkehrsfehlers von mit diesem Kraftfahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit von 165 km/h (gemessene Geschwindigkeit 174 km/h) ist demnach erwiesen. Ein messtechnischer Einwand wird selbst vom Berufungswerber nicht erhoben.

 

 

5. Rechtlich stellt der Unabhängige Verwaltungssenat fest:

In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die umfassenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden. Dort wurden sowohl die bezogenen Rechtsvorschriften, die für Radarmessungen einschlägige Judikatur, sowie auch die im Falle einer Nichtmitwirkung auf die Fahrzeugführerschaft zu ziehende Schlussfolgerung umfangreich dargelegt. Auch die Berufungsbehörde kann sich letztlich, insbesondere vor dem Hintergrund der abermals verweigerten Mitwirkung, diesen Ausführungen ebenfalls nur vollumfänglich anzuschließen.

Was die Einwände des Berufungswerbers im Hinblick auf die Beweislage anlangt ist diese nämlich entgegenzuhalten, dass hier die österreichische Rechtsordnung Anwendung findet und grundsätzlich an einem Verfahren Mitwirkungspflicht besteht. Ob die in diesem Fall ausgesprochene Geldstrafe letztlich in Deutschland vollstreckt wird, ist weder Gegenstand des Beweisverfahrens noch für die Klärung der Rechtsfrage von Relevanz.

Es genügt eben nicht bloß den Tatvorwurf zu bestreiten, jedoch keinerlei Hinweise zu liefern die einer Überprüfung dahingehend zugänglich wären, ob der Halter das eigene Kraftfahrzeug gelenkt hat, oder hierfür eine andere Person in Betracht zu ziehen ist.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.9.2011, B1369/10, unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des EGMR ausgesprochen hat, indiziert es gerade keine unzulässige Überwälzung der Beweislast auf einen Fahrzeughalter, wenn der Betreffende logisch besehen als einzige als Lenker in Betracht kommende Person am Verfahren nicht mitwirkt oder auch zur öffentlichen mündlichen Verhandlung  nicht erscheint und die Berufungsbehörde demnach im Rahmen der Beweiswürdigung den Schuss zieht,  er selbst habe die Verwaltungsübertretung  - hier die Überschreitung der gesetzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit - begangen.

Gemäß § 45 Abs.2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Das bloß globale Bestreiten eines Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren löst keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des Beschuldigten nicht durchführen kann (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

 

 

5.1. Zur Änderung des Tatvorwurfes:

Der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht wohl nicht, dass der hier formulierte Spruch der Vorgabe des sogenannten VStV-Textes entspricht. Der besseren Lesbarkeit wegen war jedoch der Spruch, der iSd § 44a VStG die Tat entsprechend konkret darzulegen hat,  der nicht relevanten Passagen zu entledigen und in eine für den Betroffenen lesbare und nachvollziehbare Fassung zu bringen. 

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

 

 

6.1.1. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von (verkehrsfehlerkorrigiert) 35 km/h ist abstrakt besehen der objektive Unwertgehalt nicht mehr bloß unbedeutend. Dieser Umfang eines Regelverstoßes kann auch nicht mehr lediglich auf einem Versehen basierend qualifiziert werden, sondern wir wohl auf der Vorsatzebene anzusiedeln sein.

Die nachteiligen Folgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Umfang finden sich empirisch darin begründet, dass bei Einhaltung der hier erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h der Anhalteweg mit knapp 127 m anzunehmen ist, während er bei der hier zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit bei 208,89 m liegt. Dieser Schlussfolgerung wird eine realistische Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2 und eine Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden zu Grunde gelegt. Die Stelle an der das Fahrzeug aus 130 km/h zum Stillstand gelangen würde, wird bei der vom Berufungswerber gemessenen Geschwindigkeit noch mit mehr als 126 km/h durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.5).

Da jeder Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung der Vorschriften anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen darf (Vertrauensgrundsatz) wird die mit Geschwindigkeitsüberschreitungen  im Konfliktfall zu Buche schlagende Gefahrenpotenzierung evident. 

Daher vermag an der hier ausgesprochenen Geldstrafe unter Grundlegung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Sie ist vielmehr als noch sehr milde zu bezeichnen.

 

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend  in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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