Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-167964/8/Bi/Ka

Linz, 17.09.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 22. Juli 2013 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Gmunden vom 4. Juli 2013, VerkR96-1284-2013, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 10. September 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 25 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG iVm §§ 101 Abs.1 lit.a, 103 Abs.1 Z1 und 134 Abs.1 KFG 9167 eine Geldstrafe von 300 Euro (2 Tagen EFS) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG Außenvertretungsbefugter der x GmbH mit Sitz in x – diese sei Zulassungsbesitzerin des Kfz x – verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass am 3. Oktober 2012, 9.40 Uhr nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass der Zustand des Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei zur angeführten Zeit von Herrn x im Gemeindegebiet Redlham auf der Wiener Straße B1 bei Strkm 235.141 in Fahrtrichtung Schwanenstadt gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das höchste zulässige Gesamt­gewicht des Kfz von 3.500 kg durch die Beladung um 1.580 kg über­schritten worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 10. September 2103 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und des Zeugen x (N) durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Lenker habe eigenmächtig gehandelt. Obwohl ihm immer wieder als Richtlinie vorgegeben worden sei, dass 1 Naturstein von 10 cm Stärke mit 300 kg anzunehmen sei, habe er nicht nur den für Schwanenstadt bestimmten Grabstein mitgenommen sondern auch einen, der für einen späteren Zeitpunkt in Desselbrunn zu errichten gewesen sei. Er habe auch seinem Mitarbeiter den Strafbetrag wegen der Eigenmächtigkeit nicht bezahlt, überdies sei er auch berechtigt, die Verantwortlichkeit auf diesen zu übertragen.    

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört wurde, die Aus­führungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkennt­nisses berücksichtigt wurden und der oben Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurde.

 

Unbestritten ist, dass der Zeuge N am 3. Oktober 2012 gegen 9.40 Uhr als Lenker des auf 3.500 kg heruntertypisierten Lkw x  auf der B1 in Redlham angehalten und bei der Verwiegung beim Lagerhaus Schwanenstadt ein Gesamtgewicht des Lkw von 5.080 kg festgestellt wurde. Das Gewicht rührte von transportierten Grabsteinen her, wobei der Zeuge N angab, da der Friedhof 300m vom Ort der Verwiegung weg gewesen sei, habe er dorthin fahren und abladen dürfen. Er bestätigte in der Verhandlung, er habe an diesem Tag mit mitgedacht. Auf dem Lkw habe sich schon ein Stein befunden und er habe, weil noch Platz gewesen sei, einfach den zweiten dazu geladen.   

 

Der Bw gab an, er sei am 3. Oktober 2012 nicht in der Firma gewesen und habe den Zeugen daher auch nicht abhalten können, überladen wegzufahren. Auch die anderen Mitarbeiter, nämlich seine Gattin und die Graveurin, seien dazu nicht in der Lage gewesen, weil sie mit den Transporten und Ladegewichten nichts zu tun hätten. Der weitere Mitarbeiter, ein seit ca 10 Jahren bei ihm beschäftigter Türke, sei zwar mitgefahren, fahre selbst aber nur selten und kenne sich auch nicht so aus. Warum der Zeuge N den zweiten Grabstein mitgenommen habe, wenn dieser doch erst am nächsten Tag in Desselbrunn errichtet werden sollte, wohin er vermutlich leer gefahren sei, könne er nicht sagen.

Eine schriftliche Übereinkunft über eine Übertragung der Verantwortlichkeit auf den Zeugen N aus der Zeit vor dem 3. Oktober 2012 gebe es nicht. Überdies sei der Zeuge nur zeitweise dort beschäftigt – über den Sommer ist der Zeuge N arbeitslos, weil die Arbeit im Betrieb erst ca Mitte September losgehe.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungs­­­vorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant­wortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Außenvertretungsbefugt für die GmbH – die Zulassungsbesitzerin des Lkw – ist der handelsrechtliche Geschäftsführer; eine Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Gewichtsbeschränkungen vom Bw auf den Zeugen N hat nicht stattgefunden.

Die langjährige Beschäftigung eines Arbeitnehmers und dessen dadurch bedingte Erfahrung bei Beladungen von Firmenfahrzeugen mit im Unternehmen üblicher­weise transportierten Gütern bedeutet keinen „automatischen“ Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung, weshalb diese beim Bw als handelsrechtlichem Geschäftsführer bleibt.

 

Gemäß § 103 Abs. 1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbe­scha­det allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschrif­ten dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen­en Verordnungen entspricht.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhän­gern ist unbeschadet der – hier nicht zutreffenden – Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht durch die Beladung nicht über­schritten wird.

Dem Zulassungsbesitzer kommt gemäß § 103 Abs.1 KFG auch eine Über­wachungs­funktion in Bezug auf die Beladung des Fahrzeugs zu. Da es sich bei der ggst Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hat er im Fall eines festgestellten rechtswidrigen Zustandes des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges darzulegen, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen soll, dh er hat darzulegen, welche Maßnahmen der Kontrolle er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge. Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzu­kommen (VwGH 25.4.2008, 2008/02/0045; 30.10.2006, 2006/02/0253; uva).

 

Der Bw hat glaubhaft darauf verwiesen, dass er nach dem Grundsatz „1m² Naturstein mit 10 cm Stärke entspricht 300kg“ die Beladung vornimmt und dieser Grundsatz auch dem Lenker, dem ca 20 Jahre dort beschäftigten Zeugen N, bekannt war. Der Bw hat aber, bezogen auf die in Rede stehende Überladung am 3. Oktober 2012, nur geltend gemacht, er sei an diesem Tag nicht in der Firma gewesen und habe die Beladung nicht mitverfolgt. Der Lenker habe „eigenmächtig“ gehandelt und die (zusätzliche) Beförderung eines Steines grundlos vorgezogen – das wurde von diesem bestätigt. Außerdem gebe es außer dem Bw und diesem Lenker niemanden im Unternehmen, der sich mit Ladegewichten auskenne.

Damit kann aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates vom  Vorhan­den­sein eines solchen „Kontrollsystems“ nicht ausgegangen werden. Der Bw hat in der Verhandlung dargelegt, das am Vorfallstag gelenkte Firmenfahrzeug sei auf 3.500kg heruntertypisiert, dh das höchste zulässige Gesamt­gewicht des Lkw wurde aus Ersparnisgründen herabgesetzt. Damit hat der Bw auch dafür zu sorgen, dass dieses nicht überschritten wird.

 

Der  Lkw hatte bei der Verwiegung 5.000 kg, sodass eine derartige Überwachung nicht stattgefunden haben kann. Dass der Bw nicht zu jeder Zeit im Betrieb anwesend sein kann, ist nachvollziehbar; allerdings befreit ihn das nicht von der Verantwortlichkeit. Wäre der Lenker als verantwortlicher Beauftragter – aller­dings schon vor dem Vorfallstag und mit seiner schriftlichen Zustimmung – bestellt worden, könnte man ein (einmaliges) Versagen des Kontrollsystems annehmen. Im ggst Fall bleibt der Bw allein verantwortlich, zumal er nicht in der Lage war, mangelndes Verschulden seinerseits im Sinne des § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen.

Er hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung – unabhängig von der Eigenverantwortlichkeit des dafür bereits  rechtskräftig bestraften Zeugen N als Lenker – zu  verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die die Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses  festgehalten hat, ist der Bw nicht unbescholten, aber auch nichts als straf­erschwerend zu werten. Mangels sonstiger Angaben des Bw ist von geschätzten  finanziellen Verhältnisse auszugehen (1.400 Euro netto monatlich, weder Vermögen noch Sorgepflichten).

Allerdings vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass mit einer etwas niedrigeren Geldstrafe aufgrund der Überladung um 1.500 kg das Auslangen zu finden ist. Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen gemäß § 19 VStG jeweils der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger