Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167995/2/Sch/AK

Linz, 04.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x, geb. x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. Juni 2013, Zl. VerkR96-13109-2013, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe, jedoch mindestens 10 Euro) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Juni 2013, Zl. VerkR96-13109-2013, wurde über Herrn x, geb. x wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.8 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 35 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 15. Februar 2013 um 04.15 Uhr in der Gemeinde x, Autobahn, Nr. x bei Km 170,000 in Fahrtrichtung Wien, als Lenker des LKW´s mit dem Kennzeichen x die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 18 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 42 Abs.8 StVO 1960 dürfen Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren.

 

Das vom Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt gelenkte Kfz fällt zweifelsfrei unter diese Bestimmung, weshalb für ihn die Fahrgeschwindigkeit zum Tatzeitpunkt (04.15 Uhr) mit 60 km/h beschränkt war. Demgegenüber wurde eine Fahrgeschwindigkeit von 78 km/h eingehalten. Die Überschreitung betrug also 30% des Erlaubten. Angesichts dieser Tatsache kann nicht mehr von einem geringen Versehen gesprochen werden, das einem Fahrzeuglenker einmal unterlaufen kann, vielmehr war die Geschwindigkeitsüberschreitung zu massiv, um noch in diesem Sinne gewertet werden zu können. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 35 Euro kann daher keinesfalls als überhöht angesehen werden. Sie liegt zudem bezogen auf die gesetzliche Höchststrafe des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 im Ausmaß von 726 Euro im absolut untersten Bereich. Dabei wurde, wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich erwähnt, die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als sehr wesentlicher Milderungsgrund herangezogen. Eine noch geringere Geldstrafe, wie vom Berufungswerber angesprochen, könnte mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG nicht mehr in Einklang gebracht werden, wobei wiederum auf das Ausmaß der Überschreitung hinzuweisen ist.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er Geldstrafen, zumindest in der hier vorliegenden unbeträchtlichen Höhe, ohne Weiteres zu begleichen in der Lage. Solche lassen sich im Übrigen leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n