Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168001/5/Br/Ka

Linz, 04.09.2013

VwSen-168002/5/Br/Ka

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau x,  gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land vom 25. April 2013, Zl. VerkR96-742-2013 u. VerkR96-743-2013, zu Recht:

 

 

I. Die Berufung wird jeweils als unbegründet abgewiesen.

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren je 10 auferlegt (gesamt 20 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land hat mit den o.a. Straferkenntnissen über die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 jeweils eine Geldstrafe von 30 und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 24 Stunden verhängt. Es wurde ihr sinngemäß zur Last gelegt, sie habe am 18.10.2012, um 11:03 Uhr und folglich um 11:09 Uhr, als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen  im Ortsgebiet von Traun, Friedhofstraße, Höhe Spielplatz/Stadion, Fahrtrichtung Salzburger Straße, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, jeweils um 20 km/h überschritten.

 

 

1.1. Die Behörde erstes Instanz erachtete die beiden Verwaltungsübertretungen, die im Abstand von nur sechs Minuten begangen wurden, aufgrund des vorliegenden Radarmessergebnisses als erwiesen.

Betreffend die Strafzumessung wurde die bisherige Verwaltung strafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin als strafmildernd gewertet. Die Behörde erster Instanz gelangte zur Auffassung, dass die festgesetzten Strafen angemessen wären.

 

 

2. Dem tritt die Berufungswerberin mit ihren zu beiden Fällen inhaltsgleich ausgeführten fristgerecht erhobenen Berufung entgegen. Sie bringt im Ergebnis zum Ausdruck, dass es unmöglich wäre in so kurzer Zeitabfolge zweimal in der gleichen Richtung unterwegs gewesen zu sein. Sie vermeint, es müsse ein Fehler bei der Messung unterlaufen sein. Sie könne sich diese beiden Strafen auch gar nicht leisten.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur  Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates  gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden  Geldstrafen  verhängt wurden,  durch  das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied  zur Entscheidung berufen. Die Durchführung  einer öffentlichen  mündlichen Verhandlung war mit Blick auf die im Ergebnis zumindest in einem Fall unbestritten bleibenden Übertretung in Verbindung mit dem diesbezüglich von der Berufungswerberin unbeantwortet gebliebenen h. Mitteilungen verzichtbar (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungs­strafakte der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

Der Berufungswerberin nur wurde mit hiesigem Schreiben vom 20. August 2013 (E-Mail vom 17:19 Uhr) Parteiengehör gewährt und nachdem dieses E-Mail unbeantwortet geblieben war, wurde ihr ein inhaltsgleiches Schreiben per 26. August 2013 am Postweg übermittelt.

 

 

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der unstrittigen Aktenlage als erwiesen:

Wie aus dem in den Akten erliegenden Radarfotos ersichtlich ist, befuhr die Berufungswerberin den fraglichen Straßenzug jeweils am 18.10.2012, erstmals um 11:03 Uhr und abermals um 11:09 Uhr, jeweils mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h. Diesbezüglich erfolgte bereits der Abzug des sogenannten Verkehrsfehlers.

Es mag durchaus als Zufall anmuten, dass mit völlig identer Geschwindigkeit in einer Zeitabfolge von nur sechs Minuten eine Örtlichkeit in gleicher Richtung befahren wird. Dass es sich jedoch nicht um ein Foto bzw. bloß eine Aufnahme sondern um zwei Fahrten handelt, geht aus der geringfügig anderen Fahrzeugpositionierung (im Vergleich zur Landschaft) hervor. Die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens von der Betreiberfirma der Radarmessanlage „der Firma Velometer“ beigeschafften Stellungnahme, wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die beiden Fotos nicht ident sind, was am linken Rückspiegel zu  erkennen sei, dessen Abstand zu einem Landschaftselement auf den Fotos geringfügig abweichend abgebildet ist. Die Möglichkeit, dass es sich um eine Fotoabfolge handelt, könne ferner laut Stellungnahme des Betreibers der Messanlage aus deshalb gänzlich ausgeschlossen werden, weil zwischen den beiden Vergehen (gemeint Verwaltungsübertretungen) weitere Verkehrsteilnehmer bildlich festgehalten worden sind.

Sowohl die Fotos, als auch die Ausführungen der Betreiberfirma wurden der Berufungswerberin in den oben erwähnten Schreiben zur Kenntnis gebracht. Ebenfalls wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr vorrausichtlich Rechtsmittel bzw. beide Rechtsmittel abzuweisen sein werden und sie daher mit weiteren Kostenfolgen in Höhe von 20 Euro zu rechnen haben werde. Dem könne sie nur durch Zurückziehung des Rechtsmittels begegnen, weil angesichts des geringen Strafausmaßes eine Korrektur der Strafen nach unten nicht zu erwarten wäre.

Die Berufungswerberin reagierte auf keines der beiden Schreiben (weder auf das E-Mail vom 20. August, noch auf das Schreiben vom 26. August, welches ihr am 28. August 2013 nachweislich zugestellt wurde.

 

 

5.1. der unabhängige Verwaltungssenat sieht hier keine Veranlassung an den hier vorliegenden Messergebnissen Zweifel zu hegen. Die Ausführungen der Betreiberfirma der Messeanlage sind in sich schlüssig, sodass an deren Richtigkeit keine wie immer gearteten Anhaltspunkte für Zweifel erblickt werden können. Auf die Messdaten, welche im Foto ersichtlich sind und dort die gemessene Fahrgeschwindigkeit jeweils mit 73 km/h angezeigt wurde, lässt sich die verkehrsfehlerkorrigierte Fahrgeschwindigkeit mit 20 km/h in beiden Fällen schlüssig nachvollziehen.

Demgegenüber finden sich für die seitens der Berufungswerberin zum Ausdruck gebrachten Zweifel keine objektivierbaren Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ungewöhnlich, eine bestimmte Wegstrecke innerhalb eines Ortsgebietes und innerhalb von sechs Minuten zweimal in der gleichen Richtung zu befahren.

Dass es ungewöhnlich oder unwahrscheinlich anmuten mag, wenn an der fast gleichen Stelle zwei identische Geschwindigkeiten festgestellt wurden, entkräftet dies jedoch weder die Plausibilität einer Messung noch indiziert dies einen Funktionsmangel der Messanlage.

Der Verantwortung der Berufungswerberin konnte vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.

 

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

In Vermeidung von Wiederholungen kann hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen auf die Begründung der Straferkenntnisse und deren Spruch verwiesen werden.

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren (§ 20 Abs.2 StVO).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtsprechung davon aus, dass die Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. Erk. v. 8.9.1998, 98/03/0144 ua).

 

 

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für  die Bemessung der Strafe stets  das  Ausmaß der  mit  der  Tat verbundenen Schädigung  oder  Gefährdung derjenigen  Interessen,  deren   Schutz   die  Strafdrohung dient,  sowie  der   Umstand,   inwieweit   die  Tat  sonst nachteilige  Folgen  nach sich gezogen hat.  Überdies  sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht  kommenden Erschwerungs‑  und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die  Strafdrohung  bestimmen, gegeneinander abzuwägen.  Auf das  Ausmaß  des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen.  Unter Berücksichtigung  der Eigenart des  Verwaltungsstrafrechtes sind die  Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. In der Festsetzung einer Geldstrafe von 30 Euro für jeweils einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h kann sich bei unterdurchschnittlichem Einkommen und bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, ein Ermessensfehler seitens der Behörde erstes Instanz im Rahmen der Strafzumessung nicht festgestellt werden. Vielmehr ist anzumerken, dass diese Strafe als sehr milde festgesetzt zu erachten ist. Gemäß dem Strafkatalog für Geschwindigkeitsüberschreitungen bis zu 20 km/h, werden in zahlreichen Städten zwischenzeitig  50 Euro vorgesehen und auch in großer Zahl mit sogenannten Anonymverfügungen verhängt.

Dieses Strafausmaß scheint insbesondere  auch aus generalpräventiven Überlegungen gerechtfertigt,  nämlich um damit einerseits im Interesse der Verkehrssicherheit aber auch aus Gründen des Umweltschutzes (zu vermeidende Abgase u. Lärm) Geschwindigkeitsüberschreitungen auf den Straßen hintan zu halten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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