Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168057/2/Br/Ka

Linz, 17.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn x, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 14. August 2013 Zl.:VerkR96-15110-2012, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.  Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren je 16 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.3 Z2 VStG

Zu II. § 64 Abs.1 u. VStG

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurden wider den Berufungswerber je eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 51 Stunden ausgesprochen, weil er  sich

1) als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass eine unzulässige Änderung an Teilen und Ausrüstungsgegenständen eines genehmigten Fahrzeugs vorgenommen wurde, wodurch deren Eigenschaften oder Wirkung im Sinn der  Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabsetzt wurden.

Es war(en) die vorderen Seitenscheiben mit verdunkelnder Folie beklebt.

2) habe er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fährt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, dass eine unzulässige Änderung an Teilen und Ausrüstungsgegenständen eines genehmigten Fahrzeugs vorgenommen wurde, wodurch dessen Eigenschaften oder Wirkung im Sinn der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabsetzt wurden.

Es war(en) die hinteren Seitenscheiben mit verdunkelnder Folie beklebt.

Tatort: Gemeinde Laakirchen, Autobahn A1 bei StrKm. 212.200,

Tatzeit: 11.04.2012, 10.05 Uhr

Fahrzeug: PKW, Kennzeichen x

Dadurch habe er jeweils die Rechtsvorschrift nach 33 Abs.6 iVm 102 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG verletzt.“

 

 

 

1.2. Betreffend die Strafzumessung verwies die Behörde erster Instanz auf die im ordentlichen Verfahren, die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten wurden bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigt.

Milderungsgründe waren aus dem Akt nicht ersichtlich, erschwerend wurde die Vielzahl  der bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein aufscheinenden Vormerkungen berücksichtigt.

Auch die Einkommensverhältnisse seien entsprechend seinen Angaben berücksichtigt worden.

Die gegen ihn verhängten Strafen, die sich ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens befinden, erschienen daher der Behörde erster Instanz als tat- und schuldangemessen und geeignet und vermeintlich auch notwendig, den Berufungswerber in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

 

 

2. Gegen diese ausgesprochene Bestrafung richtet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht nur gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung.

Unter dem Hinweis wie es zur gegenständlichen Verwendung des nicht vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrzeuges gekommen ist, ersucht der Berufungswerber ihn wegen dieses Fehlverhaltens bloß zu ermahnen. Es sei das erste Mal gewesen, dass er wegen eines solchen Fehlverhaltens „gestraft“ worden sei. Er habe derzeit kein Auto, verdiene wirklich sehr wenig und benötige jeden Cent. Seine Frau erwarte ein Kind, daher bitte er um den Ausspruch einer bloßen Ermahnung, da er sonst die Strafe nicht bezahlen könne.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Angesichts der bloßen Strafberufung konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass bei Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz eine Geldstrafe von jeweils bis zu 5.000 Euro vorgesehen ist. Alleine vor diesem Hintergrund ist der Behörde erster Instanz in ihrer Strafzumessung zu Folgen gewesen. Wir seitens der Behörde erster Instanz richtig ausgeführt wird, ist der Berufungswerber vielfach wegen wegen Verstöße gegen Kraftfahrrecht und straßenpolizeiliche Vorschriften vorgemerkt. Es fehlt ihm offenbar an der gebotenen Verbundenheit mit den durch diese Rechtsvorschriften zum Ausdruck gebrachten Werten.

Alleine schon aus diesem Grund ist es erforderlich mit einer Geldstrafe vorzugehen, um allenfalls für die Zukunft das Bewusstsein des Berufungswerbers zum gesetzlich gebotenen Verhalten zu stärken. Sein Hinweis auf die derzeit ungünstige Situation geht alleine schon deshalb ins Leere, weil Geldknappheit nicht von einer Strafe befreien kann. Aus diesem Grund wird letztlich auch eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Auch ein solcher Ermessensfehler seitens der Behörde erster Instanz ist hier nicht erkennbar.

 

Ein Absehen von der Bestrafung (nunmehr im Sinne des § 45 Abs.1 Z4 VStG – früher § 21 Abs.1 VStG) setzt einerseits bloß unbedeutende Folgen der Übertretung hinsichtlich der von der Rechtsvorschrift geschützte Interessen und andererseits ein bloß geringen Verschuldens voraus. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Im gegenständlichen Fall kann keine der beiden Voraussetzungen erkannt werden, weil durch eine die Fenster abdunkelnde Folie durchaus eine Sichtbeeinträchtigung nach außen und damit ein Nachteil für die Sicherheit einhergehen kann. Davon ging offenbar die Behörde erster  Instanz in ihrem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wohl auch zutreffend aus.

Der Strafberufung war aus diesem Grund ein Erfolg zu versagen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Über ein allfälliges Ratenzahlungsersuchen hat die Behörde erster Instanz zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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