Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101677/5/Bi/Fb

Linz, 11.03.1994

VwSen-101677/5/Bi/Fb Linz, am 11. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der A, M, vom 23. Dezember 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. November 1993, VerkR96/13356/1993-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, § 7 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Bescheid den Einspruch der Rechtsmittelwerberin gegen die unter der gleichen Geschäftszahl ergangene Strafverfügung vom 12. Oktober 1993 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei am 30. Oktober 1993 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt worden, sodaß die Einspruchsfrist am 15. November 1993 geendet hätte. Der Einspruch sei aber erst am 18. November 1993 zur Post gegeben worden.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, sie habe am 30. Oktober 1993 das ihr übersendete Schreiben nicht persönlich entgegengenommen, da sie nachweislich zu diesem Zeitpunkt nicht im Haus R zugegen gewesen sei. Das Schreiben sei ihr nachgeschickt worden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß die Strafverfügung vom 12. Oktober 1993 zwar an die Rechtsmittelwerberin als Empfängerin gerichtet war, jedoch am 30. Oktober 1993 einer Person ausgefolgt wurde, die den Rückschein - soweit leserlich - mit "a " unterfertigt hat. Ein weiterer handschriftlicher Vermerk ist nicht lesbar, jedoch augenscheinlich nicht mit der Unterschrift der Rechtsmittelwerberin identisch.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, daß gemäß § 7 Zustellgesetz die Zustellung, wenn dabei Mängel unterlaufen, als in dem Zeitpunkt vollzogen gilt, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.

Die von der Erstinstanz getroffene Feststellung, die Strafverfügung sei, wie aus dem Rückschein ersichtlich, am 30. Oktober 1993 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt worden, erweist sich als aktenwidrig. Die Erstinstanz durfte daher nicht davon ausgehen, daß die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 30. Oktober 1993 begonnen hat, zumal nach wie vor nicht bekannt ist, wann die Rechtsmittelwerberin das Schreiben tatsächlich erhalten hat. Eine verspätete Einbringung des Rechtsmittels kann daraus nicht abgeleitet werden, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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