Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401262/14/Gf/Rt

Linz, 13.09.2013

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf aus Anlass der Beschwerde des A, vertreten durch den Verein "X", wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis vom 21. Jänner 2013 bis zum 9. Februar 2013 zu Recht:

 

1. Das h. Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. VwSen-401262/12/Gf/Rt, wird dahin berichtigt, dass es in dessen Einleitung und in dessen Spruch anstelle von „9. November 2013bzw.9. Jänner 2013“ jeweils richtig „9. Februar 2013“ zu heißen hat.

 

2. Das h. Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. VwSen-401262/12/Gf/Rt, wird dahin berichtigt, dass unter Pkt. 2. der Entscheidungsbegründung zwischen den Worten „2013“ und „rechtswidrig“ das Wort „nicht“ einzufügen ist.

 

Rechtsgrundlage:

§ 62 Abs. 4 AVG.

Begründung:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können u.a. Schreibfehler jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

 

Um solche handelte es sich, wie aus Pkt. 2. der Begründung i.V.m. dem Spruch des angeführten Bescheides hervorgeht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

 

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f