Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401328/4/MB/JO

Linz, 06.09.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Brandstetter von Amts wegen über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des X, geboren am X, StA von Pakistan, in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum X (PAZ) durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

Es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch über die Dauer von vier Monaten hinaus vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt des 8. September 2013 verhältnismäßig ist.

 

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 80 Abs. 7 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012).

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck (im Folgenden: Behörde) vom 7. Mai 2013, GZ.: Sich40-1847-2013, wurde über den Fremden die Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG i.d.F. BGBl. I 112/2011 iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder Rückkehrverbot (§ 10 AsylG, 3 54 FPG) und zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde vom Bf persönlich am 7. Mai 2013 übernommen.

 

Im Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde ua. wie folgt aus:

„Gemäß §76 Abs. 2 FPG 2005 kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gem. §10 AsylG oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen wenn gemäß Ziffer 1 gegen ihn eine durchsetzbare -wenn auch nicht rechtskräftige Ausweisung (§10 AsylG) erlassen wurde.

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG 2005 kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Ziffer 1 bis Ziffer 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Ihre illegale Einreise und Ihr illegaler Aufenthalt wurde erstmals im Rahmen einer Fremdenpolizeikontrolle seitens der Landespolizeidirektion Eisenstadt am 19.11.2012 bekannt. In der fremdenrechtlichen Kontrolle musste festgestellt werden, dass Sie absolut keine Dokumente verfügen, Sie ihre Identität nicht zum Nachweis bringen können, Sie illegalen Aufenthaltes sind und keine polizeilichen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. Darauffolgend wurden Sie festgenommen und in vorübergehender Anhaltung in das PAZ X verbracht. Im Rahmen der Festnahme äußerten Sie am 20.11.2012 im PAZ X ein internationales Schutzbegehren (Asylantrag). Dokumente welche die von Ihnen angeführte Identität bestätigen oder glaubhaft darlegen würde, könnten Sie nicht zur Vorlage bringen. Bezugspersonen hätten Sie im Bundesgebiet nicht, Sie seien vollkommen mittellos und könnten Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Unterstützung würden Sie auch keine durch Bezugspunkte innerhalb der europäischen Union erfahren. Sie seien vollkommen alleinstehend und würden daher staatliche Unterstützung begehren. Worauf Ihnen vorläufig eine bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle X und darauffolgend nach Ihrer Zulassung zum Asylverfahren landesbetreute Unterkunft im Bundesland Vorarlberg im Zuständigkeitsbereich der BH Feldkirch zugewiesen wurde. Diesen zitierten Asylantrag begründeten Sie im Wesentlichen damit, dass Sie in Ihrer Heimat keine Arbeit und einen Streit mit einer anderen Partei bzgl. eines Grundstückes gehabt hätten. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.11.2012, ZI. 12 16.939, Wurde dieser Asylantrag gem. §3 Abs. 1 iVm§2Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen, da diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF wurden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 12.12.2012 negativ in I. Instanz in Rechtskraft. Am 28.01.2013 brachten Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG, Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Beschwerden gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013, Außenstelle Traiskirchen wurde Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §71 Abs. 1 AVG abgewiesen und gem. § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebenden Wirkung zuerkannt. Am 17.02.2013 langte gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde am 05.03.2013 gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen und gem. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

Im Verfahren der Prüfung der Identität wurden Sie im Auftrag der BH Feldkirch seitens des Bezirkspolizeikommandos X am 17.01.2013 aufgefordert das Datenblatt für die Beantragung eines Ersatzreisepasses für die Pakistanische Vertretungsbehörde auszufüllen. Die Ausfüllung des Datenblattes verweigert Sie am 17.01.2013 und wirkten damit am Verfahren der Klärung Ihrer Identität nicht mit.

 

Am 03.04.2013 äußerten Sie in der niederschriftlichen Befragung vor der BH Feldkirch ein weiteres internationales Schutzbegehren. Daraufhin wurde die Polizeiinspektion X mit der niederschriftlichen Erstbefragung beauftragt. Im Rahmen der Erstbefragung führten Sie zu Ihrer Folgeantragstellung im Wesentlichen an, dass Sie an keinen Beschwerden leiden würden und der Einvernahme ohne Probleme folgen könnten. Sie hätten einen neuerlichen Asylantrag eingebracht, da Sie einen negativen Bescheid bekommen hätten und das Land verlassen sollten. Sie hätten nicht einmal eine Anhörung bei der Behörde erhalten. Bei einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland hätten Sie Angst um Ihr Leben. Ihre Frau würde Sie wegen Ihrer finanziellen Lage bedrohen. Sie hätten keine schriftlichen Beweise für diese Drohungen. Ihr Schwager hätte wegen der finanziellen Lage schon Selbstmord begangen.

 

Sie hätten jedoch auch neue Gründe und zwar, dass Sie von einer Taliban-Gruppe verpflichtet werden würden, im Jihat in den heiligen Krieg zu kämpfen. In Folge Ihrer weiteren Asylantragstellung wurden Sie im Auftrag des Bundesasylamtes am 04.04.2013 in die Erstaufnahmestelle West überstellt. Dabei wurde Ihnen aufgrund Ihres Begehrens der staatlichen Unterstützung eine - wenn auch nur vorübergehende -Unterkunft für die Dauer des Zulassungsverfahrens in der Erstaufnahmestelle West zugewiesen. Über einen anderwärtigen ordentlichen Wohnsitz verfügen Sie im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht.

 

Am 10.04.2013 wurden Sie beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen. Dort gaben Sie im Wesentlichen folgendes an:

Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher gem. § 52 Abs. 4 AVG bestellt und beeidet wurde.

 

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können. F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? A: Meine Muttersprache ist Punjabi, ich spreche aber auch Urdu. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Urdu, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.

F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei? A: Ja, die Verständigung ist sehr gut.

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja, mir geht es gut und ich kann der Einvernahme ohne Probleme folgen.

F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? A: Nein, ich bin gesund und benötige auch keine Medikamente. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. A: Ja.

F: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?

A: Ja.

F: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten? A: Nein.

F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 03.04.2013 durch die PI Feldkirch erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Korrekturen oder Ergänzung habe ich keine dazu.

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte oder sonstige Bekannte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Wer von Ihren Angehörigen lebt noch im Herkunftsstaat?

A: Meine ganze Familie, also meine Mutter ist bei meinem älteren Bruder und meine

Ehefrau bei ihren Eltern.

F: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Nein.

F: Sie stellten bereits unter der AIS-Zahl: 12 16.939 in Österreich einen Antrag auf int. Schutz. Dieses Verfahren wurde auch bereits schon rechtskräftig abgeschlossen. Zu diesem Verfahren wurden Sie auch niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern?

A: Ja, ich habe in Pakistan noch immer Probleme wegen meiner Frau und meinen Kindern.

F: Stimmen Ihre damaligen Angaben und gelten diese auch für gegenständlichen Antrag auf int. Schutz?

A: Ja, ich habe Probleme wegen meiner Frau und dem Haus.

F: Gibt es noch weitere oder andere Gründe, welche Sie in diesem Verfahren geltend

machen möchten?

A: Nein, nur diese.

F: Seit wann besteht dieses Problem?

A: Seit drei Jahren.

F: Um welches Problem handelt es sich dabei genau?

A: Wir haben von den Verwandten Geld geborgt und ich bin dann nach Griechenland gereist Ich war in Griechenland vier Jahre. Die Lage in Griechenland ist schlechter geworden. Es gibt dort eine Gruppe die „Gricia" heißt. Ich sagte dann zu meiner Frau, dass ich zurückkomme, weil die Lage in Griechenland unstabil war. Ich habe vier Kinder gehabt, eins ist verstorben. Meine Frau hat mir gedroht, sich selbst umzubringen und die Kinder auch, wenn ich zurückkomme. Ich habe deshalb noch einmal Geld ausgeborgt. Ich habe einen Verwandten in Spanien von dem habe ich mir Geld geborgt und bin hier her gekommen. Dieser Verwandte aus Spanien ist auch aus Pakistan.

F: Wann hat Ihre Frau Ihnen erzählt, dass sie sich und Ihre Kinder töten würde?

A: Ich habe drei bis vier Mal innerhalb von 4 Jahren angerufen und sie hat immer das gleiche gesagt.

F: Warum haben Sie dies im ersten Verfahren nie angeführt?

A: ich sagte schon, dass ich durcheinander war und das nicht gesagt habe.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen darlegen?

A: Nein, ich habe nichts Schriftliches weil wir nur telefoniert haben. Der Bruder meiner Ehefrau hat Tabletten eingenommen und Selbstmord begangen.

F: Wann haben Sie das Letzte Mal mit Ihrer Frau telefoniert?

A: In Griechenland hat sie mit dem Umbringen gedroht. Das letzte Mal habe ich vor 15 bis 20 Tagen mit ihr telefoniert, da hat sie nicht gedroht, dass sie sich töten würde. F: Wie lautet die Telefonnummer Ihrer Ehefrau? A: X.

F: Was würde mit ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Mein Leben ist in Gefahr weil ich mir so viel Geld geborgt habe.

F: Haben Sie seit der erstmaligen Antragstellung das Osten'. Bundesgebiet wieder verlassen?

A: Nein.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag zu stellen, vollständig geschildert?

A: Ich habe sehr viel Geld von vielen Leuten ausgeborgt. Wenn ich nach Hause zurückkehre, werde ich von den Schuldnern umgebracht

F: Wann haben Sie sich dieses Geld ausgeborgt?

A: Das war im Jahr 2008. Es waren ca. 550.000 pakistanische Rupien als ich nach Griechenland ging. Von Griechenland nach Österreich 2.500 Euro.

F: Von wem haben Sie sich das ausgeborgt?

A: Von Verwandten. Die 2.500 Euro wurden dem Schlepper vom Verwandten aus Spanien bezahlt Die 550.000 Rupien habe ich von meinem Bruder, meiner Mutter und anderen Verwandten bekommen.

F: Wovon leben Ihre Verwandten In Pakistan?

A: Meine Brüder sind Arbeiter in einer Fabrik. Die anderen sind in Spanien.

F: Hat sich seit der letzten Entscheidung zu Ihrem Vorverfahren etwas an Ihrem hier von Ihnen geführten Privatleben verändert?

A: Nein.

Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet nach Pakistan zu veranlassen.

F: Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.

A: Ich möchte bitte Asyl in Österreich haben.

Dem ASt wird die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG gegen eigenhändige Unterschriftsleistung ausgefolgt Der Inhalt der Mitteilung wird dem ASt durch den anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.

Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.

 

Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Berichte zum Staat Pakistan nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BAA zur dortigen Lage ableitet.

F: Möchten Sie Einsicht nehmen?

A: Nein, möchte ich nicht unsere Behörde ist korrupt

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so

ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

A: Ja.

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Ich möchte nicht zurück nach Pakistan. Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei

verstanden?

A: Ja.

F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt? A: Ja.

 

Am 16.04.2013 wurden Sie beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Gegenwart eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren ein weiteres Mal einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

 

Ich habe keine körperlichen oder psychischen Beschwerden. Ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. Ich wurde durch den hier anwesenden Rechtsberater beraten (Rechtsberatung am 11.04.2013 von 13:55 Uhr bis 14:10 Uhr- VMÖ). Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt. Weiters wurde ich über die bei der Einvernahme anwesenden Personen, ihre Rolle im Verfahren und den Verlauf der Einvernahme informiert. Es gibt keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch. Mir wird die vor dem Bundesasylamt, EASt West am 10.04.2013 gemachte Niederschrift, welche meine Unterschrift trägt, vorgelegt.

 

F: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?

A: Ja, die Angaben sind richtig und ich halte sie auch aufrecht.

F: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen

vorbringen?

A: Ja, im Jahr 2008 bin ich nach X gegangen. Ich bin zur Bushaltestelle gegangen. Dann kam ein LKW. Da waren zwei ältere und zwei jüngere Herren gesessen. Ich habe mich dazugesetzt Die Männer, die jüngeren die hinten gesessen sind, haben etwas auf ein Taschentuch gegeben und mir auf die Nase gedrückt, dass ich bewusstlos wurde. Ich habe mein Bewusstsein in X erlangt, an einen mir unbekannten Ort. Als ich mich umschaute, waren viele Taliban um mich herum. Sie wollten mich eintrainieren für Bombenattentate und solche Dinge. Sie haben mich zwei Tage trainiert, und sie haben gesagt, dass ich nun in den Jihad gehen muss. Sie haben meine Adresse gehabt und nach zwei oder drei Tagen konnte ich von dort flüchten. Durch die Wälder und Dörfer bin ich gerannt und habe mich durchgefragt, bis ich in Pakistan war. Nach ca. einem Monat bin ich dann nach Griechenland gegangen um mein Leben zu retten. Wie ich schon geschildert habe, hatte ich auch Probleme wegen meiner Ehefrau und meiner Kinder.

F: Wann war das genau?

A: Das war im Monat 10 im Jahr 2008.

F: Warum haben Sie diese Probleme nicht schon in Ihrem Asylverfahren geschildert?

A: Ich hatte Angst, dass wenn ich das erzähle, dann zurückgeschickt werde.

F: Möchten Sie eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise des BAA (Anm. Zurückweisung gem. §68 AVG des Antrages auf int Schutz; Ausweisung aus dem östem Bundesgebiet nach Pakistan) abgeben?

A: Nein, ich bitte um Asyl.

Die Rechtsberaterin hat keine weiteren Fragen.

F: Möchten Sie noch etwas angeben, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ich will nicht nach Pakistan zurück. Wenn den Kindern etwas zustößt, habe ich auch keine Leben mehr und ich schulde schon so viel Geld.

F: Hatten Sie ausreichend Gelegenheit, Ihr Vorbringen darzulegen?

A: Ja.

 

Nach Rückübersetzung:

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei

verstanden?

A: Ja.

F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

A: Ja.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013 wurde Ihr abermaliges internationales Schutzbegehren zu AIS: 13 04.180 gem. §68 AVG wegen entschiedener Sache durchsetzbar zurückgewiesen und Sie gleichgehend gem. §10 AsylG 2012 durchsetzbar nach Pakistan ausgewiesen.

 

Am 07.05.2012 wurde Ihnen der vorliegende durchsetzbare Bescheid des Bundesasylamtes nachweislich in der Erstaufnahmestelle X zugestellt. Mit Erlassung der durchsetzbaren Ausweisung endet das Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle.

 

In der Prüfungsfrage der Anwendung fremdenpolizeilicher Sicherungsmaßnahmen aufgrund vorliegender durchsetzbarer Ausweisungsentscheidung war die BH Vöcklabruck als örtlich zuständige Behörde grundsätzlich bestrebt gelindere Mittel anstelle der Schubhaft anzuorden und Ihnen damit aufzutragen sich an einer zugewiesene Unterkunft zur Verfügung der Behörde zu halten und sich jeden Tag bei der Polizeiinspektion zu melden. Diese Maßnahme schien Aufgrund dessen da Sie sich bislang dem Verfahren nie entzogen haben und sich stets zur Verfügung der Behörde gehalten haben als geeignet. In der Prüfungsfrage der Verhältnismäßigkeit wäre auch diese Maßnahme dem Vorzug gegeben worden und in der Sachlage Ihres damaligen Nichtmitwirkens Ihnen in höherer Sicherungsform eine tägliche Meldeverpflichtung auferlegt worden.

 

Aufgrund dessen, dass eine Prüfung der Identität bislang seitens der BH Feldkirch aufgrund Ihrer Verweigerung des Ausfüllens eines Formblattes für die Botschaft und Ihrer weiteren Asylantragstellung, nicht durchgeführt werden konnte, war die BH Vöcklabruck mit vorliegender aktueller durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung angehalten die ausständige Prüfung der Identität einzuleiten. Dazu wurde Ihnen die Möglichkeit des Ausfüllens des Formblattes sowie die Möglichkeit der Stellungnahme zu Ihrem Nichtwirken im Verfahren durch die BH Vöcklabruck am 07.05.2013 niederschriftlich eingeräumt.

 

Die niederschriftliche Einvernahme gestaltete sich wörtlich wie folgt:

Gegenstand der Amtshandlung:

• ergänzende Fragen zu Mitwirken im fremdenpolizeilichen Verfahren, insbesondere der Klärung der Identität (Beantragung eines Ersatzreisedokumentes bei der Pakistanischen Botschaft in Wien)

 

Sie reisten gemäß Ihrer Angaben am 19.11.2012 illegal nach Österreich ein und stellten im Rahmen Ihrer Anhaltung im PAZ X am 19.11.2013 ein internationales Schutzbegehren. Dokumente, welche die von Ihnen angeführte Identität bestätigen oder glaubhaft belegen würde, brachten Sie bisher nicht zur Vorlage. Ihre Identität gilt daher als nicht geklärt und werden Ihnen dazu folgende Fragen in der Sprache Urdu gestellt.

 

Verfügen Sie im Herkunftsstaat Dokumente irgend einer Art?

A.: Das ist richtig, dass ich Ende 2012 nach Österreich gereist bin. Dokumente habe ich in Österreich keine, zu Hause habe ich ein Dokument das die Wertigkeit eines Personalausweise hat.

 

Können Sie sich Dokumente nach Österreich zusenden lassen?

A.: Nein das kann ich nicht, wie soll ich das organisieren?

 

Sie haben zu Hause eine Frau, die kann doch das Dokument nach Österreich schicken.

A.: Meine Frau ist ungebildet und kann nicht schreiben. Dahe kann meine Frau das Dokument nicht nach Österreich schicken.

 

Sie kenne doch sicher einige Leute in Pakistan, die auch schrieben können und das Dokument nach Österreich schicken können.

A.: Ich habe keine Möglichkeit das Dokument nach Österreich schicken zu lassen. Auch habe ich zu Hause Probleme und kann daher auch nicht zurück.

 

Warum haben Sie bei Ihrer Ausreise auch Pakistan nicht das Dokument mitgenommen?

A.: Ich bin ja nach Griechenland gereist

 

Aber sie haben irgendwann Pakistan verlassen. Es ist an sich naheliegend, dass man beim Verlassen seines Herkunftsstaates das Wichtigste mitnimmt (Kleidung, Geld, Dokumente).

A.: Ich bin mit dem Schlepper gereist, da braucht man keine Papiere, daher habe ich auch keine Paiere mitgenommen und diese zu Hause gelassen.

 

Nachdem Sie keine Dokumente in Österreich verfügen, Sie innerhalb der europäischen Union Ausweispflichtig sind, ist es Ihre Verpflichtung sich um ein Ersatzdokument zu bemühen, bzw. solches bei Ihrer Vertretungsbehörde der pakistanischen Botschaft in Wien zu beantragen. Haben Sie bereits ein Ersatzdokument bei der pakisanischen Bitschaft beantragt?

A.: Nein, das habe ich nicht, ich habe keine Möglichkeit Papiere bei der Botschaft zu beantragen.

 

Warum haben Sie keine Möglichkeit? Sie brauchen doch nur nach Wien zu Ihrer Botschaft fahren, dort anrufen oder einen schriftlichen Antrag dort hin schicken.

A.: Wenn ich bei der Pakistanischen Botschaft einen Antrag stelle, dann weis die Botschaft dass ich in Österreich bin. Daher kann ich keinesfalls ein Dokument beantragen, geschweige zu meiner Botschaft nach Wien fahren.

 

Nachdem Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind und bisher kein Dokument den österreichischen Asyl- und Fremdenbehörden zur Vorlage gerächt haben, hätte Ihre Aufgabe die BH Feldkirch erledigt. Dazu wurden Sie am 17.01.2013 aufgefordert das Formblatt für die Pakistanische Botschaft zur Beantragung eines Ersatzreisepasses auszufüllen. Das Ausfüllen haben Sie dabei verweigert. Warum haben Sie das Ausfüllen des Formulars verweigert?

A.: Ich habe Probleme zu Hause, die Botschaft von Pakistan darf auf keinen Fall erfahren dass ich in Österreich bin. Sie können mich meinetwegen hierin Österreich umbringen, nach Pakistan werde ich keineswegs zurück. Wenn die Botschaft erfährt, dass ich in Österreich bin, so würde ich sofort Österreich verlassen.

 

Ist Ihnen bewusst dass Sie mit dieser Verweigerung ein klare Handlung der Nichtwirkung im fremdenpolizeilichen Verfahren setzen?

A.: Ja, das ist mir bewusst, wenn ich aber eine negative Entscheidung bekomme und Österreich verlassen muss, so würde ich mich auch bereit erklären Österreich sofort zu verlassen.

 

Wohin wollen Sie reisen, wenn Sie nicht nach Pakistan wollen und in Österreich keine Dokumente und auch keinen Aufenthaltstitel eines anderen Landes haben?

A.: Nach Spanien zu meinen Verwandten.

 

Aber Sie haben keine rechtliche Möglichkeit nach Spanien zu reisen, Sie haben keine Pass, sie haben kein Visa, etc.

A.: Das weiß ich. Wie bin ich von Griechenland nach Österreich gekommen. Dort habe ich auch nichs gehabt.

 

Sie wissen aber schon, dass solch eine Reise illegal ist.

A.: Ja, das weiß ich.

 

Wenn Sie von der pakistanischen Botschaft zur Befragung vorgeladen werden würden, würden Sie dann zur Pakistanischen Botschaft nach Wien fahren?

A.: Ja, wenn ich einen Termin bekomme, würde ich dorthin fahren.

 

Sie haben kurz vorhergesagt, dass Sie keinen Pass beantragen haben können, weit die Botschaft nicht erfahren darf, dass er in Österreich ist Würde die Botschaft erfahren, dass er in Österreich ist, dann würden Sie sofort Österreich verlassen. Mit der nunmehrigen Angaben widersprechen Sie sich selbst Wie erklären Sie sich dazu?

A.: Ich würde schon zur Botschaft fahren, aber wenn das irgend etwas mit meiner Heimkehr nach Pakistan zu tun habe, so würde ich sofort Österreich verlassen. Ich kann nur nach Vorne und nicht Zurück. Eine Heimkehr nach Pakistan wäre ein Zurück und ich werde keinesfalls nach Pakistan heimkehren.

 

Sie werden darauf hingewiesen, dass im Fall der weiteren Verweigerung die Beantragung eines Ersatzreisedokumentes auch entgegen Ihren Willen zwangsweise durchgeführt werden muss. Sie werden daher nochmals befragt ob Sie angesichts dessen bereit sind das vorliegende Formular auszufüllen.

A.: Nein. Sie können mich meinetwegen umbringen, aber ausfüllen werde ich das Formular mit Bestimmtheit nicht'

 

Sie haben heute eine neuerliche durchsetzbare Ausweisung nach Pakistan erhalten. In diesem Bescheid wurden Sie abermals aufgefordert unverzüglich Österreich zu verlassen. Sind Sie bereit nach Pakistan auszureisen?

A.: Nein, mit Gewissheit nicht Ich werde keinesfalls zurück nach Pakistan.

 

Es wird Ihnen hiermit mitgeteilt, dass im Fall einer nicht freiwilligen Ausreise Ihre zwangsweise Rückführung nach Pakistan veranlasst werden wird. Was würden Sie unternehmen, wenn Sie nach Pakistan zwangsweise abgeschoben werden würden?

A.: Auf keinen Fall nach Pakistan, ich würde sofort nach Spanien, nach Pakistan kann ich nicht.

 

Wissen Sie wo Ihre Verwandte in Spanien wohnen?

A.: In Barcelona, die genaue Adresse habe ich und ich habe auch die Telefonnummer. Die Telefonnummer lautet: X.

 

Sie erhalten nunmehr den Bescheid des Bundesasylamtes in dem Ihr Asylantrag abgewiesen wurde, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, Sie darin aus dem Bundesgebiet nach Pakistan durchsetzbar ausgewiesen wurden. Diesem Bescheid kommt bei anfälliger Einbringung einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Die vorliegende Ausweisung ist daher durchsetzbar.

 

Dem Fremden wird die Bedeutung erklärt.

 

Ausfolgung des Bescheides um 13:33 Uhr

 

Ihnen wird weiters mitgeteilt, dass damit eine Ausreiseverpflichtung aus Österreich vorliegt. Sie werden auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nochmals hingewiesen. Die Adresse der Rückkehrberatung wissen Sie bereits.

Antwort: Ich weis, eine Ausreise nach Pakistan interessiert mich aber nicht, ich werde keinesfalls nach Pakistan ausreisen. Die Bedeutung des Asylbescheides ist mir klar, ich habe auch schon gesagt, dass ich, wenn ich dazu aufgefordert werde, sofort aus Österreich nach Spanien ausreise.

 

Es wird Ihnen hiermit mitgeteilt, dass eine illegale Reise nach Spanien nicht gefördert oder toleriert werden kann. Es ist Ihre Identität zu prüfen und Sie nach Pakistan Rückzuführung. Nachdem Sie damit nicht einverstanden sind, dagegen auch noch massiv entgegen wirken, am Verfahren nicht mitwirken und eine weitere illegale Reise und damit einen Entzug aus dem Verfahren in Aussicht stellen, wird hiermit Ihre Festnahme zur Verhängung der Schubhaft angeordnet.

 

Festnahme am 07.05.2013 um 13:44 Uhr.

 

Niederschrift wird zur Durchsicht vorgelegt und eine Kopie ausgefolgt.

Haben Sie den Inhalt der Niederschrift verstanden?

Antwort: Ja

Möchten Sie diesbezüglich noch etwas anführen oder berichtigen?

Antwort: Ich weiß dass ich illegal bin. Hierin der Erstaufnahmestelle sind so Viele illegal. Wir alle kommen illegal und ohne Papiere und können auch ohne Papiere von Land zu Land reisen. Wie wären wir sonst nach Österreich gekommen. Ich weiß dass solche Reise illegal ist, aber warum sollte ich das nicht mehr machen, wenn mir sonst eine Reise nach Pakistan droht.

 

Die Richtigkeit der Angaben wird durch nachstehende Unterschrift bestätigt

 

Aufgrund Ihrer unmissverständlichen Ankündigung des Entziehens aus dem fremdenpolizeilichen Verfahren, der Ankündigung des Abtauchens in die Anonymität und der unmissverständlichen mehrfachen Ankündigung der illegalen Aus- und Weiterreise musste unmittelbar nach erfolgter Zustellung der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung zur Verhängung der Schubhaft festgenommen werden.

 

Zurückzuführen auf Ihre Ankündigungen konnte eine angedachte Anwendung gelinderer Mittel nicht mehr angewendet werden. Eine weitere erhöhte Sicherungsmaßnahme wie eine Einhebung einer erhöhten Sicherheitsleistung schied ebenso aus, zumal Sie abgesehen eines geringfügigen Bargeldbetrages in der Höhe von 170,00 Euro völlig mittellos sind.

 

Es konnte in vorliegende Sachlage nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Sie sich außerhalb freiheitentziehender Maßnahmen bei Zuweisung einer Unterkunft und selbst mit Auferlegung einer täglichen Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderen Mittels, weiters zur Verfügung der Behörde halten werden. Dem zu Folge war von einer Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen und eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu einer Verhängung der Schubhaft durchzuführen.

 

In den Asyl-Verfahren führten Sie im Wesentlichen an, keine Bezugspunkte in Österreich zu haben. Ihre Familie hätten Sie im Herkunftsstaat zurückgelassen, innerhalb der europäischen Union wären Sie ausgenommen von Bezugspunkten in Spanien völlig alleinstehend.

 

Asylrelevante Fluchtgründe konnten seitens des Bundesasylamtes nicht erkannt werden, worauf Ihr Asylerstbegehren rechtskräftig abgewiesen und Ihr aktuelles Asylfolgebegehren durchsetzbar zurückgewiesen wurde.

 

Sie haben sich zu jeder Zeit gegen eine Rückkehr nach Pakistan ausgesprochen, eine unverbindliches Gespräch mit einer Rückkehrberatung haben Sie nicht angenommen. Auch kündigten Sie gegenüber der Fremdenbehörde unter Zeugen des beigezogenen Dolmetschers als unter Zeugen der Polizeiinspektion X an, sich dem Verfahren entziehen zu wollen. Und dies im völligen Bewusstsein darüber, dass Sie damit eine weitere illegale Handlungsweise setzen würden.

 

Im Weiteren wurden Sie im vorliegenden Bescheid schlussendlich auf Ihre unverzügliche Ausreiseverpflichtung hingewiesen. Die Bedeutung des Bescheides wurde Ihnen im Spruch in der von Ihnen verständlichen Muttersprache übersetzt. Auch wurde Ihnen im vorliegenden Verfahren ein Rechtsberater zugewiesen, der Ihnen nachweislich die Bedeutung der Entscheidung klar legte.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig - nachdem Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind und Sie zudem in Ihrem Asylverfahren bereits durchsetzbar aus Österreich ausgewiesen wurden - unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck stellt zur Sachfrage der Durchführbarkeit vorliegender Ausweisungsentscheidung fest, dass Ihre Identität zwar bislang nicht geprüft werden konnte, damit aber gegenwärtig nicht erwiesen ist, dass eine erfolgreiche Prüfung mit der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes innerhalb der gesetzlich zulässigen Dauer der Schubhaft nicht durchführbar wäre. Ihr Weigern am Mitwirken und der Nichtausfüllung des Formblattes stellt grundsätzlich aber keine Sachlage dar, die eine Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes verhindern würde. Zwar wird eine Vorführung Ihrerseits an die Botschaft zur Klärung der Identität erforderlich sein. Zeigen aber auch aktuelle parallele Antragsverfahren, dass zeitweilig auch positive Prüfungen seitens der für Sie zuständigen Vertretungsbehörde erfolgten. Es steht daher keineswegs fest, dass eine Erreichung eines Ersatzreisedokumentes innerhalb der höchstzulässigen Anhaltung in Schubhaft und damit das zu sichernde Endziel nicht erreicht werden könnte. Auch wenn die Zeitdauer der Anhaltung durch Ihr Mitwirken wesentlich verkürzt werden würde.

 

In der Gesamtheit kann daher auch eine Abschiebung auch faktisch in Aussicht gestellt werden. Es ist daher auch in dieser Hinsicht - so auch entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des VfGH vom 19.04.2012 zu ZI.: 2009/21/0047 - zu erkennen, dass nach vorliegender fremdenpolizeilicher Kenntnis zu recht davon auszugehen ist, dass das Endziel der zu sichernden Maßnahme, nämlich Ihre Außerlandesbringung zeitnah oder zumindest innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft erreicht werden kann, und somit auch dahingehend kein Hinderungsgrund vorliegt der gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Maßnahme spricht.

 

Ihnen wurde mehrmals im Asylverfahren bekannt gegeben, dass Sie keine Fluchtgründe entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht haben. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr wurde Ihnen zu jedem Zeitpunkt bekannt gegeben und nahe gelegt. Von einer freiwilligen Rückkehr ließen Sie ab. Entgegen brachten Sie zu jedem Zeitpunkt Ihres Erst- und Zweitverfahrens Ihren Ausreiseunwillen vor. Bzw. hoben Ihren Unwillen einer rechtstaatlichen Entscheidung mit einer illegalen Handelnsweise der unerlaubten Reisebewegung in angrenzende Mitgliedstaaten, Ihrem Abtauchen in die Anonymität und dem Entziehen der Behörden hervor.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass Sie Ihrer mehrfachen Ankündigung nunmehr folgen und illegal in angrenzende Mitgliedstaaten reisen werden, um Ihr Ziel zu erreichen und sich -wenn auch illegal - zumindest fortlaufend in der europäischen Union aufhalten zu können.

 

Sie sind im Bundesgebiet auch in keiner Art und Weise an eine Örtlichkeit gebunden. Sie sind äußert flexibel in Ihrer Lebensgestaltung, und haben auch keine familiäre oder soziale Verpflichtung in Österreich zu erfüllen. Sie gehen im Bundesgebiet keiner-" zumindest keiner legalen" - Beschäftigung nach und sind dazu auch mangels einer Arbeitsbewilligung nicht berechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse ist.

 

Mit Ihrem dargelegten Verhalten stellen Sie eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe-Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet der Republik Österreich dar. Auch zeigt Ihr Verhaltensmuster, dass Sie zu keiner Zeit gewillt sind die Rechts- und Werteordnung Ihres "Gastlandes" bzw. jene des Bündnisses der Mitgliedstaaten der europäischen Union zu respektieren und einzuhalten. Eine freiwillige Beendigung Ihres illegalen Aufenthaltes lehnten Sie zu jedem Zeitpunkt ab.

 

Sie gehen keiner - zumindest keiner legalen- Beschäftigung nach. Sie haben keine Arbeitsbewilligung und werden solche auch nicht erlangen. Sie haben kein geregeltes Einkommen, keinen ordentlichen Wohnsitz, keine Mittel Ihren Aufenthalt fortlaufend aus Eigenem zu finanzieren und sind dadurch in keiner nur denkbaren Weise im Bundesgebiet der Republik Österreich integriert. Wie Ihr Verhalten und vorliegenden Gegebenheiten auch zeigen, sind Sie an absolut keine Örtlichkeiten gebunden. Sie sind ohne jeglicher Bindung flexibel in Ihrer Lebensgestaltung und muss davon ausgegangen werden, dass Sie ab sofort jederzeit dazu bereit sein werden in die Anonymität abzutauchen, Grenzen illegal überschreiten werden, um sich - wenn auch illegal - fortlaufend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufhalten bzw auch letztlich Ihr eigentliches Reiseziel erreichen zu können. Denn angesichts dessen, dass Sie erst im Rahmen Ihrer Festnahme im PAZ X ein Asylbegehren deklarierten, kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass Österreich Ihr tatsächliches End-Reiseziel ist. Noch dazu wo Sie nunmehr in Aussicht stellen, dass Spanien für Sie eine weitere annehmbare Option darstellt, zumal Sie dort Familienangehörige hätten.

 

Hinblickend der aktuellen Rechtsprechung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist dazu im Besonderen anzuführen, dass die mehrfach geäußerte Weigerung des Fremden in den Ausweisungsstaat zurückzukehren demnach unter einem besonderen Licht erscheint und ist nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen die Höchstgerichte eine bloße Ausreiseunwilligkeit alleine als nicht ausreichend sahen, einen Sicherungsbedarf zu begründen. Wessen Beurteilung nicht nur Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde, sondern auch Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit seiner aktuellen Rechtsprechung vom 10.07.2012 zu ZI.: VwSen-401192/4/SR/Jo ist.

 

Nachdem aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet zu befürchten ist, dass Sie sich - auf freiem Fuß belassen -dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen und in die Anonymität abtauchen werden, ist zur Sicherung der Erlassung einer Ausweisung, Rückkehrverbot oder Einreiseverbot sowie zu Sicherung Ihrer Abschiebung Ihre Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck kommt letztlich nach umfassender Einzelfallprüfung des Sachverhaltes zum Schluss, dass eine Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall vorliegt. Denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um dieses Ziel zu gewährleisten war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit erforderlich.

 

Die Behörde ist daher im Zuge einer umfassenden Einzelfallprüfung in allen Belangen zum Ergebnis gelangt, dass die Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohles dringend erforderlich und geboten ist.

 

Gelindere Mittel konnten somit nicht angewendet werden, ein in Ihrem Fall prognostizierbarer Entzug aus einem gelinderen Mittel hindert die bescheiderlassende Behörde an deren Anwendung. Nachdem aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes dringend davon auszugehen ist, dass Sie sich selbst mit erhöhten Auflagen von Sicherungsmaßnahmen wie eine tägliche Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion nicht daran hindern kann und würde, eine zugewiesene Unterkunft aufzugeben und sich dem weiteren Verfahren der Beendigung Ihres illegalen Aufenthaltes zu entziehen. Eine Erwägung einer weiteren erhöhten Sicherungsmaßnahme im Rahmen des gelinderes Mittels, wie eine gesetzlich vorgesehene Einhebung einer finanziellen Sicherheitsleistung konnte nicht in Betracht gezogen werden, da Sie abseits eines geringfügigen Betrages mittellos sind. Es konnten - und zwar bezogen auf Ihren Einzelfall - keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen gefunden werden, die Ihre Hemmschwelle gegenüber einem weiteren Mitwirken am Verfahren herabsetzen und gegenüber einem Abtauchen und einem Entzug soweit hoch setzen würde, welche letztlich in Betrachtung der gesamten vorliegenden Sachlage ein Vertrauen gegenüber Sie soweit herstellen würde, und eine Sicherungsmaßnahme abseits freiheitsentziehender Maßnahme zulassen und begründen ließe.

 

Diese Tatsachen rechtfertigen nicht nur sondern veranlassen vielmehr die bescheiderlassende Behörde im Übrigen eine Ermessensentscheidung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zu verhängen.“

 

2.1. Mit Schreiben vom 26. August 2013 teilte die Behörde mit, dass sich der Fremde in Schubhaft – seit 7. Mai 2013 im PAZ X – befindet und übermittelte per E-Mail den Fremdenakt in Kopie zum Zwecke der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft im Sinne des § 80 Abs. 7 FPG.

 

Zunächst listet die belangte Behörde tabellarisch den Verfahrensgang auf:

- Aufgriff in Eisenstadt -> PAZ X am 19.11.2012

- Asylantragstellung am 20.11.2012 im PAZ X-> Reiseziel Österreich??

- Überstellung in die EAST-X am 20.11.2012

- Zulassung zum Verfahren und Zuweisung nach Vorarlberg in den Bezirk X

- 1. Asylantrag in I. Inst §3,8,10 rk neg. seit 12.12.2012;

- Antrag auf Widereinsetzung in II. inst. rk. neg. 13.03.2013;

- Ausfüllen des Formblattes zur Prüfung der Identität gegenüber PI F im Auftrag BH F verweigert am 17.01.2013;

- Folgeantrag geäußert gegenüber BH F am 03.04.2013;

- Durchführung Erstbefragung durch PI X, Überstellung in die EASt X am 04.04.2013;

- Klare Deklaration der Nichtausreise nach Pakistan in den Befragungen des BAA im Folgeverfahren;

- §-68 Bescheid vom 06.05.2013 zugestellt am 07.05.2013;

- Einvernahme fremdenpolizeilich durchgeführt am 07.05.2013 -> Klare Angabe der Nichtausreise nach Pakistan, werde zu Verwandte nach Spanien reisen!

- Keine Bereitschaft am Mitwirken zur Erlangung eines HRZ, Ausfüllen des Formblattes abermals verweigert;

- Keine Bezugspunkte in Österreich, die einzigen Bezugspunkte in der EU sind Verwandte in Spanien;

- Frau und Kinder zu Hause, müsse Geld erwirtschaften dass er Frau, Kinder und Haus in Pakistan erhalten könne. Habe enorme Schulden in Pakistan, die er zurück zahlen müsse, werde daher keinesfalls nach Pakistan zurück kehren, sondern nunmehr sofort nach Spanien reisen. Macht den Eindruck als sei er von einer illegalen Beschäftigung abhängig um seine Familie in Pakistan erhalten zu können.

- Festnahme im Rahmen der Einvernahme nach erfolgten mehrfachen Äußerungen illegal nach Spanien reisen zu werden, nach unmittelbarer Zustellung des §-68 Bescheides;

- Rechtsberatung: VMÖ

- Barmittel: 170 Euro

- Keine Krankheiten, weder im 1. noch im 2. Asyl-Verfahren;

- Befragung zum Ausfüllen de Formblattes abermals beabsichtigt ab Verlegung in das PAZ X im Amtshilfeersuchen über LPD Wien; zumal eine sofortige, neuerliche Aufforderung zum Ausfüllen des Datenblattes kaum erfolgsversprechend ist.

- HRZ Beantragung daraufhin beabsichtigt, Lichtbilder und Fingerabdruckblatt bereits vorhanden;

- Dolmetschung zur Einvernahme und zur Schubhaft in Urdu durch X;

- Verlegung PAZ X am: 11.05.2013

- Bescheid gem. § 68 AVG in I. Inst. rk. neg. mit 15.05.2013;

- Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt am 14.06.2013 durch X

- Amtshilfeersuchen zur Einvernahme an LPD Wien gesendet am 20.06.2013;

- Einvernahme - Formularblatt ausgefüllt i. Original eingelangt am 27.06.2013

- HRZ Pakistan angefordert am: 02.07.2013

- Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt am 05.07.2013 durch X;

- Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt am 13.08.2013 durch X;

 

In weiterer Folge führt die belangte Behörde wie folgt aus:

„Die Identität des Fremden ist nicht gesichert, an der Klärung und Feststellung dieser wirkte der Fremden nicht mit. Der Fremde widerspricht sich in den Angaben der Existenz und Vorlagemöglichkeit von Dokumente. Er verfüge zwar über Dokumente im Herkunftsland und habe auch Bezugspersonen zu Hause (Frau und Kinder). Die Frage der Übermittlung von Dokumente weicht der Fremde dahingehend aus, dass seine Frau nicht schreiben könne und somit auch die Dokumente nicht übermitteln könnte. Dazu wird seitens der BH Vöcklabruck vermerkt, dass selbst im tatsächlichen Fall des Analphabetismus der Frau, diese einen Nachbar oder Vertrauten beiziehen könnte, um die Dokumente postalisch an die richtige Adresse zu versenden. Entsprechend der bisherigen Verhaltensweise des Fremden wird die Nichtübermittlung von Dokumente wohl am Unwillen zuzuschreiben sein. Trotz der Undokumentiertheit der Identität wird jedoch in letzter Zeit vermehrt eine Ausstellung von Ersatzreisedokumente Fremder mit pakistanischer Herkunft verzeichnet. Dazu darf beweiskräftig der vorliegenden Prüfung der weiteren Zulässigkeit der Anhaltung die beigefügte "Beilage A" vorgelegt werden. Aus welcher eine positive Prüfung und Zusage der Ausstellung von Heimreisezertifikaten bei jenen pakistanischen Staatsangehörigen hervorgeht, welche in zeitlicher Hinsicht vor Herrn X bei der pakistanischen Botschaft in Wien zentralisiert angefragt wurden.

 

Punkto zeitlicher Hinsicht wird weiters vorgebracht, dass die BH Vöcklabruck Zeiträume von einer zentralisierten Anfrage an Pakistan bis zur positiven Mitteilung von rund 2 bis 5 Monaten verzeichnet. In dieser Hinsicht kann in Kürze bis spätestens in zeitnaher Zukunft von einer entsprechenden Mitteilung einer durchgeführten Identitätsprüfung ausgegangen werden.

 

Die BH Vöcklabruck geht daher im gegenständlichen Verfahren jedenfalls davon aus, dass der Zweck der Schubhaft, nämlich die Beendigung des illegalen Aufenthaltes mit einer begleiteten Abschiebung des Fremden in dessen Herkunftsstaat innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft erreicht werden kann, weswegen mit gegenständlicher Aktenvorlage auch die Feststellung der weiteren Zulässigkeit der Anhaltung gem. §80 Abs. 7 beantragt wird.“

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegten Akten.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1. und 2. und 2.1. diese Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen und unstrittigen Sachverhalt aus.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 80 Abs. 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist, wenn der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

 

4.2. Nach § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer den Fällen der Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG kann, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann oder darf,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staats nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als 6 Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesem Fall darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als 6 Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrecht erhalten werden.

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 oder 2a verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf Internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z. 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrecht erhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von 10 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

 

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs. 1a FPG dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden.

 

Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.   gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.   gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.   gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4.   auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf Internationalen Schutz, so kann gemäß § 76 Abs. 6 FPG diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten. 

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

4.3. Die Schubhaftverhängung der Erstbehörde erfolgte zu Recht und sind daher die ursprüngliche und die weitere Anhaltung rechtskonform.

 

4.3.1. In der Person des Fremden ist konkret zu erkennen, dass die Verhängung der Schubhaft sowohl dem Grunde nach gegeben war, als auch die Notwendigkeit wie Verhältnismäßigkeit vorliegt.

 

Der Fremde hat gegen sich eine rechtskräftige Ausweisung mit 15. Mai 2012 gelten zu lassen und wurde sein Asylfolgeantrag vom 3. April 2013 mit Zurückweisung gem § 68 AVG ebenfalls mit 15. Mai 2013 rechtskräftig entschieden. Die Schubhaftverhängung war daher zu Recht nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erfolgt und kann auch weiterhin auf diesen Schubhaftgrund gestützt werden.

 

Zu Recht ist die Erstbehörde auch von einem konkreten Sicherungsbedarf ausgegangen und hat diesen umfassend dargelegt. Der Fremde hat in den einzelnen Verfahren nur bedingt mitgewirkt, notwendige Verfahrensschritte der belangten Behörde durch Weigerung der Beischaffung benötigter Urkunden und Dokumente bzw. Weigerung der Beantragung eines Heimreisedokumentes bei der Botschaft von Pakistan erschwert bzw. verhindert und sich nur während jener Zeiten in den Betreuungseinrichtungen aufgehalten, in denen er keine unmittelbare Gefahr einer Außerlandesbringung sah.

 

Der Fremde zeigt keinerlei Interesse an den von ihm jeweils in Gang gebrachten Verfahren und ist nicht gewillt sich an die für ihn geltenden asyl- oder fremdenrechtlichen Normen zu halten. So gibt der Fremde beispielsweise in seiner Vernehmung vom 7. Mai 2013 an, dass er nach Spanien zu seinen Verwandten reisen würde, wenn ihm bewusst wird, dass gegen ihn eine negative asylrechtliche Entscheidung kommen werde bzw. dass er Österreich zu verlassen habe. Auf den expliziten Vorhalt, dass er eigentlich keine rechtlichen Möglichkeiten habe nach Spanien zu reisen, da er weder einen Pass besitze noch ein Visum habe, gibt der Fremde an, dass er wisse, dass er diese Möglichkeiten nicht habe. Zudem führte aus, dass er von Griechenland nach Österreich gereist sei und bei dieser Reisebewegungen eben auch keine Reisedokumente bei sich hatte. Nach Hinweis auf die Rechtswidrigkeit dieser Reisebewegungen gibt der Fremde ausdrücklich an, dass er wisse, dass dies illegal sei.

 

Weiters gibt der Fremde an, dass er nicht gewillt sei einen Pass bei der Botschaft von Pakistan zu beantragen, denn würde die Botschaft erfahren, dass er in Österreich sei, dann würde er sofort Österreich verlassen. Der Fremde führt zur Erklärung aus, dass er in seiner Situation nur nach vorne und nicht zurück könne. Eine Heimkehr nach Pakistan wäre in diesem Sinne als zurück zu werten und er werde keinesfalls nach Pakistan reisen. Vielmehr würde dies dazu führen dass er sofort nach Spanien ausreisen werde, wo er (in Abweichung zu seinen Angaben bei der Vernehmung am 10. April 2013 – wo der Fremde explizit auf die Frage, ob er Verwandte oder sonstige Bekannte im Bereich der Europäischen Union habe angibt, dass dies nicht der Fall sei; wiederum widersprüchlich dazu findet sich die Aussage des Fremden in seiner Vernehmung am 24. November 2012 im Zuge seines Asylverfahrens, dass er einen Cousin in Spanien habe; in Widerspruch wiederum dazu gibt der Fremde in derselben Vernehmung an, dass er mehrere Cousins in Spanien habe) Verwandte habe.

 

Hieraus folgt ein Verhaltensmuster, welches ergibt, dass der Fremde mit gesicherter Wahrscheinlichkeit bei Entlassung aus der Schubhaft in die Anonymität untertauchen wird und so die gegen ihn geltende Ausweisung nicht effektuiert werden kann. Dies spricht auch gegen die Verhängung eines gelinderen Mittels dem Grunde nach.

 

Dieses Bild des Fremden wird dadurch bestätigt, als er bereits bei seiner Einvernahme am 24. November 2012 im Zuge seines Asylverfahrens widerstreitende Angaben zu seinem Geburtsdatum machte.

 

Weiters gibt der Fremde verschiedene, widerstreitende Versionen zu seinem Reiseweg an. Zu seiner Reiseroute befragt gibt der Fremde bei seiner Einvernahme am 24. November 2012 an, dass er Pakistan vor ca. 2 Monaten verlassen habe und über den Iran und weiter über die Türkei und unbekannte Länder nach Österreich eingereist sei. Wenig später gibt der Fremde im Zuge dieser Vernehmung, auf die Frage, ob er Kontakt mit seiner Familie habe, an, dass er, als er in Saloniki war, Kontakt mit seiner Familie gehabt habe. Im Zuge dieser Antwort korrigiert sich der Fremde wiederum selbst und führt aus: “Nein, ich war in der Türkei“. Hieraus lässt sich wiederum schließen, dass der Fremde in Bewusstsein der geographischen Situation der Länder und seines jeweiligen Aufenthaltes seinen Reiseweg darstellt. Dies wird noch verstärkt, als der Fremde bei seiner Einvernahme am 10. April 2013 angibt, dass er Pakistan verlassen habe und 4 Jahre in Griechenland seinen Aufenthalt genommen habe.

 

4.3.3. Entsprechend § 80 Abs. 6 FPG hat die Behörde gesetzeskonform die vorgesehenen amtswegigen Haftprüfungen vorgenommen.

 

4.4. Der Oö. Verwaltungssenat teilt die Ansicht der Behörde, dass die vier Monate überschreitende Dauer der Schubhaft im vorliegenden Fall nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann.

 

Wie bereits unter den Punkten 4.3.1 ausgeführt, ist nach wie vor ein konkreter Sicherungsbedarf gegeben und kommt aufgrund des Verhaltens des Fremden ein gelinderes Mittel nicht in Betracht.

 

Die Fremdenpolizeibehörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass nach wie vor Grund für die Anhaltung des Fremden in Schubhaft besteht, zumal an der Erlangung eines Heimreisezertifikates weiterhin intensiv gearbeitet wird. Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist zu erkennen, dass ausreichend Informationen bezüglich die Persönlichkeit des Fremden vorhanden sind. Es ist sowohl der Name des Fremden, als auch der Name seiner Frau bekannt. Ebenso verhält es sich mit den Namen seiner Kinder. Darüber hinaus ist der belangten Behörde der Aufenthaltsort der zuletzt genannten Personen mit konkreten Angaben zur Region in Pakistan bekannt. Ebenso kann die belangte Behörde die Telefonnummer der Ehefrau vorweisen. In Zusammenschau mit der von der belangten Behörde dargelegten aktuellen Praxis der Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch Pakistan (seit Jahresbeginn 2013 hat die Botschaft der islamischen Republik Pakistan insgesamt 82 illegal aufhältige Personen als Staatsangehörige der Republik Pakistan identifiziert und diese auch wieder aufgenommen) kann sohin mitgesteigert der Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Fremde von der islamischen Republik Pakistan als ihr Staatsbürger identifiziert und das benötigte Heimreisezertifikat der belangten Behörde ausgestellt wird.

 

Ausschließlich durch das unkooperative Verhalten – die Weigerung der Beantragung eines Ersatzreisedokumentes – des Fremden war der Behörde bisher die Identitätsfeststellung durch Pakistan nicht möglich. Bedingt durch die Hinhaltetaktik und die taktische Verfahrensführung konnte die Behörde bis dato das erforderliche Heimreisedokument nicht erlangen und war eine Antragstellung der belangten Behörde auf Erteilung eines HRZ’s notwendig, zumal der Fremde selbst eine derartige Antragstellung (zuletzt in der Einvernahme vom 7. Mai 2013) verweigert. Der Prozess der Erlangung des HRZ’s befindet sich nach der Prognose der Erstbehörde im veranlagten Zeitraum von 2-5 Monaten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann keine aktenkundigen Anhaltspunkte erkennen, wonach es auf Grund fremdenpolizeilicher Versäumnisse zu unangebrachten Verzögerungen gekommen wäre. Der Fremde hat durch sein bisheriges Gesamtverhalten hinreichend dokumentiert, dass er sich um Einreise- und Aufenthaltsvorschriften ebenso wenig wie um sonstige Rechtsvorschriften seines Gastlandes kümmert. Für den Fall seiner Freilassung wäre geradezu mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er in die Illegalität abtauchen und sich dem Zugriff der Fremdenpolizei entziehen würde (so er dies sogar ausdrücklich in seiner Einvernahme am 7. Mai 2013 erklärt hat).

 

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch gemäß § 80 Abs 4 FPG die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt vorliegen.

 

Die weitere Anhaltung zum Zwecke Ermittlung der Identität und der Erlangung eines Heimreisedokumentes und der Sicherung der Abschiebung erscheint auch verhältnismäßig und dem unkooperativen Verhalten des Fremden angemessen. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis, dass der Erfolg der – auch weiterhin zu erfolgenden weiteren – Bemühungen der Erstbehörde in naher Zukunft ausgeschlossen ist.

 

Der Eingriff in das Recht des Fremden auf persönliche Freiheit ist auch weiterhin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig.

 

Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft daher als verhältnismäßig festzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Markus Brandstetter