Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523518/2/Zo/AE/AK

Linz, 29.08.2013

 

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des  Herrn Mag. x, geb. x, x vom 06.06.2013 gegen den Bescheid der LPD Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 27.05.2013, Zl. 13/159027, 148/Fe/2013 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle von „Wiedererteilung“ richtig zu lauten hat: „Wiederausfolgung“.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Z1 AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1, § 7 Abs.3 Z6, 7 Abs.4, 25 Abs.1 und 28 Abs. 1 Z2 FSG

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die LPD Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B abgewiesen und ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides (vom 29.05. – 29.08.2013 entzogen). Es wurde darauf hingewiesen, dass die Lenkberechtigung der Klasse B auch die Lenkberechtigung für die Klasse AM (Motorfahrräder und 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge) umfasst, einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die Ausführungen der Amtsärztin betreffend die Aussagekraft der von ihm abgegebenen CDT-Werte falsch sei. Er habe auf eine Vorstellung gegen den Bescheid der LPD Oberösterreich vom 12.03.2013 (Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung) verzichtet, weil dieser keine aufschiebende Wirkung zugekommen wäre und nur zu einer weiteren Verzögerung geführt hätte. Er habe die geforderte Kontrolluntersuchung unverzüglich durchgeführt, dabei habe der CDT-Wert 1,2 betragen. Dieser Wert widerlege die Annahmen im Bescheid vom 12.03.2013. Er sei gesundheitlich geeignet gewesen, den Führerschein zu erhalten und dieser hätte ihm anlässlich seines Termins beim Amtsarzt am 10.04.2013 ausgefolgt werden müssen. Der Amtsarzt habe ihm unzulässiger Weise die Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens aufgetragen, er werde die Kosten dieses Gutachtens sowie sämtliche weiteren Mehrkosten nach dem Amtshaftungsgesetz geltend machen. Das psychiatrische Gutachten vom 26.04. bestätige seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Trotz dieser positiven Stellungnahme habe der Amtsarzt das Gutachten weiter nicht erstattet und eine neurologische Stellungnahme verlangt. Beim Termin beim Amtsarzt am 22.05.2013 habe dieser schließlich der Wiedererteilung der Lenkberechtigung zugestimmt.

 

Dennoch sei ihm mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für 3 Monate wieder entzogen worden, weshalb er beantrage, diesen Bescheid aufzuheben. Die im Gutachten angeführte Beschränkung "Code 05.08 – kein Alkohol" sei aufzuheben, da diese Einschränkung nicht begründet sei. Sowohl der Befund vom 28.3. als auch das psychiatrische Gutachten würden bestätigen, dass keine Alkoholabhängigkeit vorliege.

 

3. Die Landespolizeidirektion von Oberösterreich hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 


4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde im Dezember 2012 die Lenkberechtigung (nach mehrmaligen Entziehungen) befristet auf ein Jahr und unter der Auflage von Laborkontrollen erteilt. Im Jänner 2013 legte er einen CDT-Wert von 1,6 vor, was von der Amtsärztin als Hinweis auf einen erhöhten Alkoholkonsum gewertet wurde. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sei daher eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung sowie eine psychiatrische Stellungnahme notwendig, bis zu diesem Zeitpunkt bestehe gesundheitliche Nichteignung. Von der LPD Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, wurde dem Berufungswerber daraufhin mit Bescheid vom 12.03.2013 die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung – jedenfalls aber bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung – entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber durch Hinterlegung am 15.03.2013 zugestellt.

 

Der Berufungswerber beantragte mit Schreiben vom 02.04.2013 die Wiedererteilung (gemeint wohl Wiederausfolgung) der Lenkberechtigung, weil der Laborbefund vom 26.03.2013 einen CDT-Wert von 1,2 ergeben habe. Es sei daher seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wieder gegeben. Am 13.04.2013 um 15:52 Uhr wurde der Berufungswerber in x auf der Glasbläserpromenade beim Lenken des PKW mit dem Kennzeichen x von einem Polizeibeamten betreten, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen war.

 

Der Berufungswerber unterzog sich am 10.04.2013 beim Amtsarzt der LPD Oberösterreich einer ärztlichen Untersuchung, bei welcher ihm die Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme aufgetragen wurde. Mit Schreiben vom 02.05.2013 beantragte er die Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2013 und die rückwirkende Erteilung der Lenkberechtigung. Dies begründete er mit dem CDT-Wert von 1,2, wobei auch der vorherige Wert von 1,6 lediglich auf einen möglichen Alkoholabusus hinweise und nur bedeute, dass weitere Kontrollen erforderlich seien. Der Amtsarzt habe den CDT-Wert von 1,2 jedoch lediglich als Momentaufnahme bezeichnet und ein psychiatrisches Gutachten verlangt. Dieses Verlangen sei nicht gerechtfertigt, er habe jedoch zur Vermeidung weiterer Verzögerungen eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorgelegt. Diese bestätige seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Er hätte daher spätestens nach Vorlage des Befundes am 02.04.2013 seinen Führerschein wieder erhalten müssen.

 

Die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 26.04.2013 führt zusammengefasst aus, dass aus psychiatrischer und neurologischer Sicht kein strikter Einwand gegen die Wiedererteilung der Lenkberechtigung bestehe. Aktuell könne ein zurückhaltender Alkoholkonsum mit ausreichender Sicherheit glaubhaft gemacht werden. Herr x sei bereit, mittels zweimonatlicher Leberwerte und CDT-Bestimmung seinen zurückhaltenden Umgang mit Alkohol glaubhaft zu machen. Aufgrund der Gleichgewichtsstörungen solle auf das Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen verzichtet werden und Herr x wäre bereit die Lenkberechtigung für die Klasse A zurückzulegen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme erstattete der Amtsarzt der LPD Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, am 15.05.2013 ein Gutachten, wonach der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B befristet auf 1 Jahr und unter der Einschränkung "Code 05.08" – kein Alkohol geeignet sei. Eine Kontrolluntersuchung der alkoholrelevanten Laborparameter sei alle 2 Monate erforderlich.

 

Entsprechend einem Aktenvermerk vom 16.05.2013 verlangte der Berufungswerber beim Bürgerservice der LPD Oberösterreich die Wiederausfolgung seines Führerscheines, wobei er auch zugab, in der Zwischenzeit einen PKW gelenkt zu haben. Er sei der Meinung, dass dies zulässig sei, weil der Führerscheinentzug zu Unrecht erfolgt sei.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.      die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.      sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommen Führerscheines lenkt.

 

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Z.2 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder auszufolgen, wenn keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

 

5.2. Der Bescheid der LPD Steyr vom 12.03.2013, Zl. 83/VA/FE/2013, mit welchem dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung - jedenfalls aber bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung – entzogen wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Aus welchen Gründen der Berufungswerber auf die Erhebung einer Vorstellung verzichtet hat, ist dabei nicht von Bedeutung. Dennoch lenkte der Berufungswerber am 13.04.2013 um 15:52 Uhr einen PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Die Vorlage eines normgerechten CDT-Wertes anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung am 10.04.2013 ändert  nichts an der Rechtskraft des Entziehungsbescheides. Dies musste dem Berufungswerber auch bewusst sein. Der Berufungswerber hat daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z6 FSG begangen.

 

Bei der Wertung dieser "Schwarzfahrt" ist zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er auch in der Vergangenheit bereits mehrmals Kraftfahrzeuge ohne Lenkberechtigung gelenkt hatte, weshalb ihm seine Lenkberechtigung bereits mehrmals entzogen worden war. Dennoch hat er sich wieder dazu entschlossen, trotz des rechtskräftigen Entzugsbescheides einen PKW zu lenken. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Wertung der Verwaltungsbehörde, wonach der Berufungswerber bis 29.08.2013, also ca. viereinhalb Monate nach der letzten "Schwarzfahrt" nicht verkehrszuverlässig ist, durchaus zutreffend. Sie hat daher die Lenkberechtigung zu Recht entzogen und den Antrag auf "Wiedererteilung" abgewiesen. Dazu ist noch auszuführen, dass die Lenkberechtigung des Berufungswerbers nicht erloschen ist, weshalb dieser Antrag als solcher auf Wiederausfolgung des Führerscheines zu werten ist. Dieser Antrag wurde gemäß § 28 Abs.1 Z2 zu Recht abgewiesen, weil die Lenkberechtigung erneut zu entziehen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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