Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523548/2/Bi/Ka

Linz, 12.09.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau x, vom 2. September 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29. August 2013, VerkR21-101-2013/SD, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG die für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung (Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. März 2013, Nr.13130790) bis zur Vorlage einer FA-psychiatrischen Stellungnahme, welche zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens hinsichtlich Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erforderlich ist, ab Bescheidzustellung entzogen. Weiters wurde gemäß § 29 Abs.3 FSG angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding oder bei der PI Engelhartszell abzuliefern sei. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rsa-Rückschein am 30. August 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung wurde nicht beantragt und erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe noch nie alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen und sei noch nie alkoholisiert angehalten, kontrolliert, beanstandet oder bestraft worden. Das sei das Ergebnis einer Verleumdung, das seien Vorurteile, Vermutungen und Voreingenommen­heit. Sie sei sich ihrer Verantwortung bewusst und ihr sei noch nie von einer Behörde ein Delikt im Straßenverkehr vorgeworfen worden.

Es bestehe der Verdacht auf Verfahrensfehler und Fristversäumnis. Es sei unmöglich, in 5 Wochen einen Termin bei einem Psychiater zu erhalten.

Es liege Ungleichbehandlung vor. Es gebe viele Lenker, die alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen, die Bezirkshauptmannschaft möge die wirklichen Alkoholsünder verfolgen und die die sich laufend schuldig machten.

Es sei eine ungeheuerliche Lüge, Verleumdung und Unterstellung, sie sei 4x wegen Alkoholentzug in Behandlung gewesen. In Wahrheit habe sie 3x schwere Verletzungen erlitten, nämlich eine Kopfverletzung mit Jochbeinbruch, einen Unfall mit einer Zugmaschine (der Verantwortliche sei verurteilt worden) und eine schwere Verbrennung am Fuß mit Hauttransplantation.  

Warum sei die Sachlage nicht überprüft und der Wahrheitsgehalt dieser Lügen geprüft worden? Weil seit Jahren ein Ehestreit eskaliere, werde sie von ihrem Ehemann verleumdet und mit falschen Behauptungen in Schwierigkeiten gebracht, daher sei auch die Entziehung des Führerscheins nicht gerechtfertigt. Ihr Ehemann habe aber schon ein Fahrzeug alkoholisiert gelenkt. Sie bekomme keine Unterhalt für ihren Sohn und sich und könne kein Geld für ein Gutachten aufbringen und man bekomme überhaupt erst in Monaten einen Termin. 

Ihr könne niemand einen Vorwurf machen, sie sei sich ihrer Verantwortung immer bewusst gewesen. Sie sei bereit, ein Coaching zu machen, um ihr Verantwortungsbewusstsein zu beweisen. Der Entzug der Lenkberechtigung sei eine existentielle Bedrohung bei Arztbesuchen, Lebensmitteleinkäufen uä im ländlichen Raum und bei der Betreuung der beiden Kinder. Im Übrigen sei bei der Gewaltbereitschaft ihres Mannes das Kindeswohl gefährdet. Solange sie kein Fahrzeug in Betrieb nehme, sei auch Alkoholkonsum nicht verboten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw mit – rechtskräftigem – Bescheid der Erstinstanz vom 17. April 2013, VerkR21-101-2013/SD, gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 FSG iVm § 14 FSG-GV aufgefordert wurde, sich binnen 5 Wochen ab Bescheidzustellung zur Feststellung ihrer gesund­heit­lichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B amtsärztlich untersuchen zu lassen.  Die Bw war am 8. Mai 2013 bei der Untersuchung, wobei ihre alkoholbezogene Vorgeschichte erörtert wurde. Alkoholbezogene Leberwerte (MCV, GGT) waren erhöht. Auf dieser Grundlage wurde eine psychiatrische Stellungnahme verlangt, die schließlich mit – rechtskräftigem – Bescheid der Erstinstanz vom 26. Juni 2013, zugestellt am 28. Juni 2013, mit Frist von 6 Wochen vorgeschrieben wurde. In der Bescheidbegründung wurde auch die Bestimmung des § 24 Abs.4 FSG wörtlich zitiert, in der die Entziehung der Lenkberechtigung für den Fall der Nichterbringung der für die Untersuchung erforderlichen Befunde angekündigt ist. 

Die Bw teilte am 9. Juli 2013 mit, sie habe einen Termin bei Dr. x in Wels am 1. August 2013. Die Bw hat bis 28. August 2013 die vorgeschriebene FA-Stellung­­nahme nicht vorgelegt, sodass nunmehr der angefochtene Bescheid erging.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstell­tes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rechtigung einzuschränken oder zu entziehen. … Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-Gesundheitsverordnung ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärzt­lichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Die Voraussetzungen des § 24 Abs.4 FSG für die Entziehung der Lenkbe­rechtigung – bis zur tatsächlichen Vorlage der psychiatrischen Stellungnahme – liegen ohne jeden Zweifel vor. Da die Bw bereits wegen eines Alkoholproblems in Behandlung war und laut Befund vom 26. April 2013 Leberwerte überhöht waren, ist die vom Amtsarzt verlangte FA-Stellungnahme zur Beurteilung der gesund­heitlichen Eignung der Bw erforderlich und kann ohne diese kein Gutachten gemäß § 8 FSG über das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellt werden. Die Bw hat ihre gesundheitliche Eignung zu beweisen. Der Facharzt kann selbstverständlich auch die Belassung der Lenkberechtigung unter Auflagen befürworten. Die ggst Entziehung erfolgt nicht wegen gesundheitlicher Nichteignung, sondern weil die Bw ihre gesundheitliche Eignung nicht nachgewiesen hat. 

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung aus­schließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger