Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-531328/3/BMa/HK

Linz, 28.08.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des M E, S, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 12. Februar 2013, Ge20-198-2010-RE, mit dem E K die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf Gst.Nr. X und Baufläche X, KG. S, durch Unterteilung des alten Arbeitsraumes in Werkstätte und Lagerraum mit den Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr erteilt wurde,  zu Recht erkannt:

 

Soweit sich die Berufung auf die Einräumung der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren bezieht, wird dieser Folge gegeben;

im Übrigen wird dieser hingegen keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im ersten Absatz des Spruchpunktes I.  nach der Wortgruppe „in Werkstätte neu und Lagerraum“ die Wortgruppe „und Ausweitung des Lagerbereichs für Steine im Freien in Richtung Norden und Osten“ eingefügt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a und 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 33/2013

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Feststellungsbescheid des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 5. Dezember 2011, Ge20-198-2010-RE, wurde E K die gewerbe­behördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Unterteilung des alten Arbeitsraumes in „Werkstätte neu“ und „Lagerraum“ in S auf Grundstück Nr. X und Baufläche X, KG S, gemäß § 359b Abs.1 Z 2 und Abs.8 Gewerbeordnung 1994 erteilt.

Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung des M E vom 2. Oktober 2012 erging die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 21. Jänner 2013, VwSen-531316/2/BMa/Th, mit welcher der Berufung insofern Folge gegeben wurde, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Gewerbebehörde erster Instanz zurückverwiesen wurde.

Nach ordnungsgemäßer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 12. Februar 2013 und Durchführung an diesem Tag, zu der auch der Nachbar M E geladen war und gekommen ist, erging der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 12. Februar 2013 auf der Rechtsgrundlage der §§ 81 Abs.1 iVm 74ff und 359 GewO 1994, BGBl. 194/1994 idgF iVm § 93 Abs.1, 2 und 3 sowie § 99 Abs.3 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. 450/1994 idgF.

 

1.2. Aus Seite 3 des Befunds der Verhandlungsschrift vom 12. Februar 2013 in gewerbetechnischer Hinsicht geht hervor, dass die Betriebsweise mit der ursprünglichen Einreichung (des Projekts) auch hinsichtlich der Arbeitszeit und der übrigen betrieblichen Abläufe übereinstimmt und auch kein Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Hinsichtlich der Tätigkeiten im Freien ist die Lagerung von Granitsteinen bereits genehmigt worden und das Waschen dieser Steine wurde in einem früheren Genehmigungsverfahren behandelt.

 

1.3. M E hat in dieser mündlichen Verhandlung folgende Stellungnahme abgegeben:

„Eine Betriebsanlage ist vor Errichtung zu genehmigen.

Mit Schreiben der BH Wels-Land vom 7.9.2012, Ge20-198-2010, wurde an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht mitgeteilt:

`Mit Schreiben vom 10.1.2011 hat Herr E dem Bürgermeister der Gemeinde S mitgeteilt, dass der Restaurationsbetrieb konsenslos erweitert worden sei. Durch die Erweiterung komme es bei der Anlieferung und Abholung mit schweren und großen LKW ´s zur Mitbenützung bzw. Flurschäden seines Eigentums. In der Niederschrift der BH Wels-Land, Ge20-57-2000, vom 12.7.2000, wäre die Auflage (Anmerkung: richtig im Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen) gemacht worden, dass die Anlieferung mit dem eigenen Kleintransporter über die öffentliche Straße und die Hotelzufahrt bis zum Gebäude erfolge. Dieses Schreiben wurde vom Bürgermeister der Gemeinde S mit Schreiben vom 26.1.2011, eingelangt am 1.2.2011 an uns weitergeleitet. Von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, Ge96-16-2011, wurde in diesem Fall mangels ausreichender Konkretisierung, inwieweit die genehmigte Betriebsanlage ohne eine erforderliche Genehmigung geändert wurde, abgesehen.`

 

Die G ist für die Anlieferung mit schweren LKW´s zu schmal. Ich begründe dies damit, dass wiederholt mein Grund und auch das öffentliche Gut befahren und beschädigt wurde.

 

Am 30.10.2009 wurden in der Betriebsanlage konsenslos zwei Stapler eingesetzt.

 

Südlich der Wagenremise befindet sich eine geschotterte Zufahrt, die nicht staubfrei ist. Durch das Befahren der geschotterten Zufahrt entsteht eine erhöhte Staub- und Lärmbelastung, welche vorher nicht bestanden hat.

 

Das eingesetzte Hebewerkzeug verursacht einen erhöhten Lärm. Ich vermute, dass Ablaugungen stattfinden. Mehr kann ich jedoch nicht beweisen.

 

Der Hochdruckreiniger ist lt. Bescheid aus dem Jahr 2000 so anzubringen, dass kein ortsunüblicher Lärm entsteht.“

 

1.4. Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass sich der Nachbar E gegen die Anlieferung mit „schweren“ LKW’s wendet, den konsenslosen Betrieb von zwei Staplern anzeigen möchte, sich gegen den Verkehr auf der geschotterten Zufahrtsstraße wendet, darauf hinweist, dass das eingesetzte Hebewerkzeug Lärm verursacht, und die Vermutung äußert, dass Ablaugungen stattfinden würden, und schließlich darstellt, dass der Hochdruckreiniger gemäß Bescheid aus dem Jahr 2000 so anzubringen sei, dass kein ortsunüblicher Lärm entstehe.

 

1.5. Mit dem am 12. Februar 2013 ergangenen Bescheid wurde den Einwendungen des E nicht Folge gegeben bzw. über diese wurde nicht abgesprochen, weil der Nachbar E bei der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2013 angegeben hatte, seinen ständigen Aufenthalt in mehr als zwei Kilometer Entfernung zu der gegenständlichen Betriebsanlage, in der vornehmlich alte Möbel repariert und restauriert werden, zu haben. Damit könne von keinem Naheverhältnis zur Betriebsanlage gesprochen werden und M E komme auch keine Nachbareigenschaft und damit auch keine Parteistellung zu.

 

1.6. In seiner fristgerecht dagegen eingebrachten Berufung vom 11. März 2013 führt M E aus, ihm komme Parteistellung zu, weil er fast täglich zu seiner Liegenschaft G fahre, um Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen, und seine Freizeit (Holzarbeiten, Rasenmähen) dort verbringe. Er übernachte auch öfters dort.

Dennoch besteht kein Anhaltspunkt, an dieser Angabe zu zweifeln.

 

Weiters führt der Bw aus, er habe ein berechtigtes Naheverhältnis zur Betriebsanlage und daher auch Parteistellung.

 

Als Berufungsgründe hinsichtlich des beantragten Projekts macht der Bw folgendes geltend:

Meine Einwände: Südlich der Wagenremise zu meiner Grundgrenze befindet sich ein Teil des Steinelagers, welches nur durch eine geschotterte Zufahrt, die ausschließlich dem Betrieb dient, zu erreichen ist und wo es zu Staub- und Lärmbelästigungen kommt, die erst durch die Errichtung des Lagerplatzes und der Zufahrtsstraße entstanden sind.

Der zum Steinewaschen verwendete Hochdruckreiniger ist so aufzustellen, dass es nicht wie schon öfters zu unzumutbaren Lärmbelästigungen auf meiner Liegenschaft kommt.

Im Befund der Niederschrift der BH Wels-Land Ge 20-57-2000 vom 12.07.2000 hat der Konsenswerber die Auflage erhalten, dass die Anlieferung mit dem eigenen Kleintransporter über die öffentliche Straße und die Hofzufahrt bis zum Gebäude erfolge. Dem ist nicht so, denn seit der Errichtung des Steinelagers werden auch von schweren LKWs Waren geliefert und es entstehen durch die schmale Straße auf meinem Grundstück Flurschäden.

Durch die oben genannten, aufgezeigten Immissionen, die vorher nicht bestanden haben, ist die ortsübliche Benützung meiner Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt.“

 

Abschließend wurde um Aufhebung des angefochtenen Bescheides ersucht.

 

2.1. Die Berufung wurde dem Oö. Verwaltungssenat gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt ohne Abgabe einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen mit Schreiben vom 12. März 2013 vorgelegt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt erster Instanz zu Ge20-198-2010-RE, dem auch Auszüge aus dem Verfahrensakt Ge20-57-2000-HE, insbesondere der Genehmigungsbescheid vom 14.07.2000, mit der am 13. Juli 2000 aufgenommenen Niederschrift zur selben Geschäftszahl angeschlossen sind. Da sich bereits aus diesen Unterlagen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs.1 AVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Zu dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden rechtlich relevanten Sachverhalt wird auf den in Punkt 1 dieses Bescheides angeführten Verfahrensablauf verwiesen, der nicht widersprüchlich ist.

Die Behauptungen in der Berufung, der Berufungswerber fahre fast täglich zu seiner Liegenschaft in der G, um Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen und seine Freizeit dort mit Holzarbeiten und Rasenmähen zu verbringen, sind glaubwürdig und lebensnah. Es besteht kein Anlass, an diesen Behauptungen zu zweifeln, obgleich entgegen der Behauptung in der Berufungsschrift dieser eine Rechnung der E AG vom Jahr 2011 bis 2012 nicht angeheftet war.

 

3.2. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.2.1. Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sie  eine mündliche Verhandlung anberaumt, dem Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Parteistellung § 42 AVG, durch entsprechende Kundmachung bekanntzugeben. Nach diesen Bestimmungen folgt, dass der Nachbar bei einer zur Genehmigung beantragten Betriebsanlage seine Stellung als Partei in diesem Genehmigungsverfahren verliert, wenn er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, vorausgesetzt, die Verhandlung wurde in einer Art und Weise kundgemacht, die sowohl den Vorschriften des § 41 Abs. 1 AVG entsprach.

 

Die Parteien des Genehmigungsverfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der Berufungswerber Eigentümer der dem Betriebsgrundstück benachbarten Liegenschaft in der G ist, die das nächstgelegene Nachbargebäude zur Betriebsanlage darstellt. Der Berufungswerber bringt vor, dass er sich nahezu täglich zu Erhaltungsarbeiten und zur Erholung auf dieser Liegenschaft aufhalte, weshalb er Nachbar im Sinne des § 75 Abs.2 GewO 1994 sei. Dem gegenüber vertritt die belangte Behörde die Ansicht, der Berufungswerber sei nicht als Nachbar anzusehen, weil er seinen Hauptwohnsitz in der rund 2,5 Kilometer  entfernten S in S habe und sich daher bloß vorübergehend in der G aufhalte, ihm kein Naheverhältnis und damit auch keine Nachbareigenschaft und keine Parteistellung zukomme.

 

Nachbarn im Sinn dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dienliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhaltung von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

 

Als Eigentümer der benachbarten Liegenschaft und damit als dinglich Berechtigter, dessen dingliche Rechte durch den Betrieb der Betriebsanlage bzw. durch die Änderung dieser gefährdet werden könnten, kommt M E die Stellung eines Nachbarn im Sinne des § 75 Abs.2 GewO 1994 zu.

Darüber hinaus hält er sich nahezu täglich zu Erhaltungsarbeiten oder zum Verbringen seiner Freizeit auf dem benachbarten Grundstück auf, sodass sein Aufenthalt auf seiner Liegenschaft regelmäßig und nicht bloß vorübergehend ist.

 

Zur Stützung dieser Ausführungen wird auf die Erkenntnisse des VwGH vom 10.2.1998, Zl 97/04/0203 und 2006/04/0177 vom 15.9.2011 verwiesen.

 

Die Zurückweisung der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2013 erhobenen Einwendungen des Nachbarn M E wegen mangelnder Parteistellung durch Verneinung der Nachbareigenschaft, erfolgte daher nicht zu Recht. Diesbezüglich war  der Berufung Folge zu geben und M E die Stellung einer Partei im gegenständlichen Verfahren zuzuerkennen.

 

3.2.3. Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbebehördliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1)    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2)    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3)    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4)    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5)    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z 2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen hat der Nachbar M E seine Parteistellung hinsichtlich der von ihm mit den Einwendungen angesprochenen subjektiv öffentlichen Rechten gem. § 74 Abs.2 GewO aufrechterhalten. Demnach war iSd Vorbringens des Nachbarn zu prüfen, ob durch die projektierte Änderung die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen beeinträchtigt wird, und ob dadurch eine unzumutbare Staub- und/oder Lärmbelästigung auf der geschotterten Zufahrt entsteht.

Die darüber hinaus erhobenen Einwendungen gegen eine unzumutbare Lärmbelästigung waren nicht weiter zu prüfen, lag diesen doch die Vermutung eines nicht genehmigten Betriebsablaufs zugrunde.

 

3.3. Zur Verhandlung, deren Gegenstand die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Unterteilung eines alten Arbeitsraumes in „Werkstätte neu“ und „Lagerraum“ ist, wurde von der belangten Behörde ein Amtssachverständiger für Bau- und Gewerbetechnik herangezogen. Im Befund vom 12. Februar 2013 wird auf die Beschreibung vom 1. August 2012, samt Planskizzen und die Ergänzung durch ein Schreiben, datiert mit 13. September 2012, verwiesen.

Daraus ergibt sich, dass neben der Unterteilung des alten Arbeitsraumes auch eine Ausweitung des Lagerbereichs für Steine im Freien in Richtung Norden und Osten im Genehmigungsprojekt dargestellt und im Genehmigungsverfahren beurteilt wurde.

 

Das im Verfahren erstellte Gutachten hat sich auch mit der Frage der allfälligen Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs in Zusammenhang mit der Betriebsanlage auseinandergesetzt, obwohl keine geänderten Fahrbewegungen beantragt wurden.

 

Gutachtlich wurde dabei festgehalten, dass aus Sicht des Sachverständigen verglichen mit der Beurteilung im Gutachten vom 5. Dezember 2011 zu Ge20-198-2010 keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich seien (gemeint offensichtlich zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 GewO dargestellten Interessen).

 

Soweit sich das Berufungsvorbringen auf das „Steinewaschen“ bezieht, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Betriebsablauf nicht vom gegenständlichen Konsensantrag umfasst ist. Ebenso wenig ist ein konsenswidriger betrieblicher Ablauf Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens. Diesbezüglich wird (allenfalls) ein Verwaltungsstrafverfahren anzustrengen sein.

 

Die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen wurde –obwohl sich diesbezüglich keine Änderungen gegenüber dem genehmigten Zustand ergeben – gutachtlich beurteilt und es wurde festgestellt, dass durch die relativ geringe Anzahl von Fahrbewegungen und die untergeordnete Bedeutung der öffentlichen Straße keine Behinderung anzunehmen sei. Die Anzahl von Anlieferungen sei im Projekt nämlich mit durchschnittlich 2-3 Mal pro Woche angegeben.

 

Weil sich die behaupteten Lärmbelästigungen auf bereits genehmigte Betriebsabläufe beziehen – erst in der Berufung wurde auch hinsichtlich des Steinelagers nur der (bereits genehmigte) südliche Bereich des Steinelagers angesprochen, gegen die Ausdehnung des Lagerbereichs in Richtung Norden und Osten wurde hingegen nichts vorgebracht -  bzw. im Zusammenhang mit der Schilderung eines konsenswidrigen Betriebs der Betriebsanlage geltend gemacht werden, konnte für die angesprochenen Betriebsanlagenteile eine weitere Lärmbeurteilung in diesem Änderungsgenehmigungsverfahren, das sich ausschließlich auf die Unterteilung eines alten Arbeitsraums und eine Ausdehnung des Steinelagers in nordöstliche Richtung bezieht, unterbleiben. Zur Vermeidung der Beeinträchtigung der im § 74 Abs. 2 GewO genannten subjektiven-öffentlichen Rechte wurden entsprechende Auflagen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. 

Folglich war das Berufungsvorbringen abzuweisen. Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Weil es sich bei der Erweiterung des Lageplatzes für Steine um einen weiteren Betriebsanlagenteil neben dem „alten Arbeitsraum“ handelt, war auch diese Änderung im Spruch des Genehmigungsbescheides anzuführen.

 

Zur Geltendmachung der durch einen – allfällig – konsenswidrigen Betrieb entstandenen Flurschäden auf dem Grundstück des Berufungswerbers ist der Zivilrechtsweg anzustrengen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag.a Bergmayr-Mann