Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531337/15/Wg/GRU

Linz, 02.09.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.2.2013, Zl. 0022300/2011 ABA Nord, bzw. 501/N111063, betreffend Untersagung angezeigter Änderungen gem. der Gewerbeordnung (mitbeteiligte Partei: Arbeitsinspektorat Linz) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.7.2013 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Die von der x mit Eingabe vom 23.5.2011 (Eingangsdatum) nach § 81 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung unter den Pkt. 3.9, 3.10 und 3.11 angezeigten Änderungen, bestehend aus der Aufstellung einer Verpackungsmaschine, zweier Palettenwickelmaschinen sowie einer Leerkistenförderanlage und Kistenwaschmaschine in der gewerblichen Betriebsanlage im Standort x, x, Grundstück Nr. x, KG. x, werden nunmehr zur Kenntnis genommen.

 

Die mit einem Bezugsvermerk gekennzeichneten Projektsunterlagen bestehen aus folgenden Unterlagen und sind wesentlicher Bestandteil dieser Berufungsentscheidung:

·         Bzgl. Aufstellung von Verpackungsmaschinen (Pkt. 3.9 der Anzeige): Unterlagen zu Pkt 3.9. der Anzeige vom 23.5.2011, TÜV Prüfbefund und Gutachten vom 20.10.2011, Sicherheitstechnisches Gutachten Verpackungsanlage der Fa. x vom 10.7.2013, Ergänzungs­schreiben der Fa. x vom 9.8.2013

·     Betreffend die Aufstellung zweier Palettenwickelmaschinen (Pkt. 3.10 der Anzeige): Unterlagen zu Pkt 3.10. der Anzeige vom 23.5.2011, mit Eingabe vom 17.7.2013 vorgelegte EG-Konformitätserklärung vom 6.3.2013

·     Betreffend Aufstellung einer Leerkistenförderanlage und Kistenwaschmaschine (Pkt. 3.11 der Anzeige): Unterlagen zu Pkt 3.11. der Anzeige vom 23.5.2011, Sicherheitstechnisches Gutachten Kistenwaschanlage der Fa. x vom 5.6.2013, Ergänzendes Schreiben der Fa. x vom 6.8.2013

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 81 Abs 2 Z 5 und 9, § 345 Abs 6 iVm § 359a Gewerbeordnung (GewO)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Auf Grund des vorgelegten Aktes und der ergänzenden Ermittlungen des UVS steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1. Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) betreibt im Standort x, x, auf Grst Nr. x, KG x, einen Schlachtbetrieb.

 

1.2. Unter Pkt. 3.1 bis 3.17 der Eingabe vom 23.5.2011 (Eingangsdatum) zeigte die Bw in ihrer Eigenschaft als Anlageninhaberin nach § 81 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) näher beschriebene Änderungen in diesem Schlachtbetrieb an.

 

1.3. Die belangte Behörde nahm mit gewerbebehördlichen Bescheiden vom 14.2.2012, 25.6.2012 und 22.2.2013, die unter den Pkt. 3.1 bis 3.8 sowie 3.12 bis 3.17 angezeigten Änderungen zur Kenntnis.

 

1.4. Die unter den Pkt. 3.9, 3.10 und 3.11 angezeigten Änderungen, bestehend aus der Aufstellung einer Verpackungsmaschine, zweier Palettenwickelmaschinen sowie einer Leerkistenförderanlage und Kistenwaschmaschine wurden dagegen von der belangten Behörde – unter Hinweis auf unvollständige Unterlagen - mit Bescheid vom 25.2.2013, Zl. 0022300/2011 ABA Nord und 501/N111063 untersagt. Diese Entscheidung stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 81 Abs. 2 Z. 9 und Abs. 3, 333 und 345 Gewerbeordnung 1994 sowie § 93 Abs. 3 Arbeit­nehmerInnenschutzgesetz.

 

1.5. Dagegen richtet sich die Berufung vom 13.3.2013. Mit Eingabe vom 17.7.2013 legte die Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat ergänzende Unterlagen vor.

 

1.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat führte dazu am 22.7.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

1.6.1. Bzgl. der Aufstellung zweier Palettenwickelmaschinen (Pkt. 3.10 der Anzeige) lag in der Verhandlung eine von der Fa. x ausgestellte EG-Konformitätserklärung vom 6.3.2013 vor. In der mündlichen Verhandlung waren daher die Voraussetzungen für eine Zurkenntnisnahme der vorliegenden Anzeige der Aufstellung zweier Palettenwickelmaschinen gegeben (Befund und Gutachten der Amtssachverständigen für Anlagentechnik, Tonbandprotokoll Seite 3).

 

1.6.2. Im Übrigen hielt die Amtssachverständige für Anlagentechnik in der mündlichen Verhandlung im Befund und Gutachten Folgendes fest:

„- Sofern die Fa. x betreffend Pkt. 3.9 (Aufstellung von Verpackungsmaschinen) die Behebung der im Prüfbefund der TÜV Austria vom 20.10.2011 angeführten Mängel bestätigt

- und des Weiteren bzgl. 3.11 (Aufstellung einer Leerkistenförderanlage und Kistenwaschmaschine) klarstellt, dass nach Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 keine wesentlichen Veränderungen im Sinn dieser Verordnung durchgeführt wurden sowie die übrigen im TÜV-Gutachten vom 20.10.2011 angeführten Mängel behoben worden sind, bestehen keine Bedenken gegen die Zurkenntnisnahme der untersagten Anzeige“

 (Befund und Gutachten der Amtssachverständigen für Anlagentechnik, Tonbandprotokoll Seite 4). Die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Arbeitsinspektorates und der belangten Behörde nahmen dies zustimmend zur Kenntnis.

 

1.7. Mit Eingabe vom 21.8.2013 legte die Bw die noch ausständigen Unterlagen vor. Die Amtssachverständige für Anlagentechnik bestätigte mit E-Mail vom 29.8.2013, dass dies aus ihrer Sicht so zur Kenntnis genommen werden kann.

 

1.8. Die Projektsunterlagen der verfahrensgegenständlichen gewerberechtlichen Anzeige bestehen zusammenfassend aus den im Spruch der Berufungsentscheidung bezeichneten Projektsunterlagen (Befund und Gutachten der ASV für Anlagentechnik TP Seite 5).

 

2. Der Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

2.1. Der relevante Sachverhalt (Pkt 1) ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt, den im Zuge des Berufungsverfahrens nachgereichten Unterlagen sowie Befund und Gutachten der ASV für Anlagentechnik.

 

2.2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO):

 

§ 81 Abs 1, 2 und 3 GewO lautet:

 (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

     1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,

     2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,

     3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,

     4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,

     5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.

     6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,

     7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,

     8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,

     9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,

   10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),

   11. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.

(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 6 aufzubewahren.

 

§ 345 Abs 6 GewO lautet:

Die Behörde hat die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Im Fall einer Änderung gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.

 

2.3. In Folge der im Berufungsverfahren nachgereichten Projektsergänzungen liegen nunmehr, wie die Amtssachverständige für Anlagentechnik bestätigte, die Voraussetzungen für die Zurkenntnisnahme der Anzeige vor. Aus diesem Grund war der Berufung stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Für dieses Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 61,80 Euro (Eingabegebühr, Gebühr für Beilagen) angefallen.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

 

 

 

 

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