Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600136/4/Bi/Ka

Linz, 09.09.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Mag. Josef Kofler) über den Devolutionsantrag des Herrn x, vom 27. August 2013 im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen Am, A und B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit, zu Recht erkannt:     

 

 I.  Dem Devolutionsantrag wird Folge gegeben.

 

II. Die Vorstellung vom 15. Februar 2013 gegen den Mandatsbescheid     des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. Jänner 2013, VerkR21-71-2013/LL, wird abgewiesen und der Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 73 Abs.2 iVm 67a AVG und § 29 Abs.1 FSG

Zu II.: §§ 24 Abs.1 und 4, 30 und 32 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Mandatsbescheid vom 31. Jänner 2013 wurde dem Rechtsmittelwerber  gemäß §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2 Z1 iVm 25 Abs.1 und 3, 3 Abs.2 und 30a FSG die von der BPD Linz am 4. November 1999 zu Zl F06720/1999 für die Klassen AM, A und B erteilte Lenkberechtigung für den Zeitraum von 10 Monaten und 2 Wochen, gerechnet ab 24. Jänner 2013, entzogen und ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden dürfe.

Weiters wurde gemäß §§ 8 und 24 Abs.3 FSG angeordnet, dass er sich bis zum Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung) zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und zur Erstattung dieses amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu bringen habe, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende.

Dagegen wurde frist­gerecht Vorstellung eingebracht, worauf ein Ermittlungs­verfahren durchgeführt, aber kein Bescheid erlassen wurde.

 

2. Mit Schriftsatz vom 27. August 2013 hat der Rechtsmittelwerber beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einen Devolutions­antrag eingebracht, der am 28. August 2013 einlangte und über den gemäß       § 67a AVG durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden war. Eine öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte entfallen (§ 67d Abs.4 AVG). 

 

3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, die Vorstellung sei am 15. Februar 2013 per E-Mail eingebracht worden, sei am selben Tag bei der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) eingelangt und nach­weislich am 18. Februar 2013 um 7.24 Uhr gelesen worden – dazu werden E-Mail-Sendeberichte vorgelegt.

Es sei auch eine Ladung ergangen und am 26. März 2013 habe zu dieser Sache wie auch zur Verwaltungsstrafsache eine Verhandlung stattgefunden. Im Ver­waltungsstrafverfahren wegen alkoholisierten Lenkens sei eine Ratenzahlungs­vereinbarung getroffen worden. Im Entziehungsverfahren habe der zuständige Bearbeiter ein Gespräch mit seinen Vorgesetzen angekündigt. Ein Protokoll sei nicht aufgenommen worden.

Anfang April habe ihm der Bearbeiter telefonisch mitgeteilt, dass der Bescheid nicht geändert werden würde. Bis heute sei aber entgegen § 73 Abs.1 AVG kein Bescheid zugestellt worden, obwohl seit 15. Februar 2013 ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten vergangen sei, wobei die Verzögerung ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.

Beantragt wird ausdrücklich eine Entscheidung des UVS dahingehend, dass die Entziehungsdauer auf 6 Monate und 2 Wochen herabgesetzt werde. Begründet wird dies damit, die rechtliche Begründung der Entziehungsdauer laut Mandats­bescheid sei unrichtig, weil die vorangegangenen Delikte iSd § 26 FSG keine qualifizierte Straferhöhung rechtfertigten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und zum Devolutionsantrag in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 29 Abs.1 FSG sind die Behörden im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 73 Abs.2 AVG geht, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungs­frist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständig­­keit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Ober­behörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist im Verfahren vor der Erstinstanz ab Einlangen der Vorstellung am 15. Februar 2013 ein umfangreiches Ermittlungsverfahren erfolgt, wobei der bezughabende Verfahrensakt (betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung des Rechtsmittelwerbers im Jahr 2008) von der Landespolizei­direktion , Linz, angefordert und eingesehen wurde. Weiters wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Februar 2013, VerkR96-3870-2013, erlassen und erging eine Ladung an den Rechtsmittelwerber. Am 26. März 2013 wurde laut Aktenvermerk des Bearbeiters der Erstinstanz in einer Verhandlung zum in Rechtskraft erwachsenen Straf­erkenntnis eine Teil­zahlungsvereinbarung getroffen und im Entziehungs­verfahren unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 26 Abs.2 Z1 und 7 Abs.4 FSG die im Mandatsbescheid festgesetzte Entziehungsdauer erläutert, letztlich aber seitens der Rechtsvertreterin um ein Gespräch des Bearbeiters mit der Abteilungsleiterin gebeten, um eine Herabsetzung der Entziehungsdauer zu erreichen. Laut Aktenvermerk des Bearbeiters vom 15. April 2013 hat sich bei diesem Gespräch keine solche Herabsetzung ergeben, was er dem Rechtsmittel­werber am selben Tag telefonisch mitteilte. Dies wurde in einem Aktenvermerk ebenso  festgehalten wie auch die Aussage des Rechtsmittelwerbers, er wolle sich mit seiner Rechts­vertreterin besprechen und Rückmeldung werde erfolgen – eine solche unter­blieb.

Danach blieb der Akt liegen bis zu einem Telefonat des Bearbeiters mit dem Rechtsmittelwerber am 12. August 2013 zur Frage, ob noch eine Stellungnahme erfolge, worauf der Rechtsmittelwerber eine Zurückziehung der Vorstellung ankündigte, sodass der Bearbeiter die Vorstellung als gegenstandslos betrachtete, was er ebenfalls in einem Aktenvermerk festhielt.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass insbesondere die Vereinbarung vom 15. April 2013 nicht mit der Rechtvertreterin sondern mit dem Rechtsmittel­werber persönlich getroffen wurde, ab diesem Zeitpunkt aus dem überwiegenden Verschulden der Erstinstanz eine Entscheidung über die Vorstellung nicht ergangen ist. Damit war ein Übergang der Entscheidungsfrist an den Unabhän­gigen Verwaltungssenat gegeben.

 

Zu II.:

1. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie den Verfahrens­akt FE-814/2008 der BPD Linz.

 

2. Die Vorstellung bezog sich ausdrücklich nur auf die Entziehungsdauer, nicht auf die Anordnungen gemäß § 24 Abs.3 FSG – diesbezüglich ist der Mandats­bescheid in Rechtskraft erwachsen (vgl VwGH 20.4.2004, 2004/11/0018). Auch diesbezüglich war eine Berufungsverhandlung nicht beantragt worden.

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraft­fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Der Rechtsmittelwerber wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Erst­instanz vom 25. Februar 2013, VerKR96-3870-2013, wegen einer Übertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 insofern schuldig erkannt und bestraft, als er am 24. Jänner 2013 um 21.56 Uhr den Pkw x im Gemeindegebiet von Walding auf der B131 Aschacher Straße bis auf Höhe StrKm 4.175 gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad 0,94 mg/l) befunden hat.

Zugrundegelegt wurde, dass er den auf seine Mutter zugelassenen Pkw gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden an einer Leitbake verursacht hat. Die Atemluftalkoholunter­suchung ergab ein günstigstes Ergebnis von 0,94 mg/l. Der Führerschein wurde gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen.

Mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 31. Jänner 2013 wurde dem Rechts­mittel­­werber  gemäß §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2 Z1 iVm 25 Abs.1 und 3, 3 Abs.2 und 30a FSG die von der BPD Linz am 4. November 1999 zu F06720/1999 für die Klassen AM, A und B erteilte Lenkberechtigung für den Zeitraum von 10 Monaten und 2 Wochen, gerechnet ab 24. Jänner 2013, entzogen und ausge­sprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden dürfe.

 

Weiters wurde zugrundegelegt, dass der Rechtsmittelwerber eine rechtskräftige Vormerkung wegen eines Vormerkdeliktes gemäß § 14 Abs.8 FSG, Tatzeit 8. September 2012 (VerkR96-43578-2012, BH Linz-Land), aufweist.

Gemäß § 30a Abs.2 Z1 FSG sind ua Übertretungen gemäß § 14 Abs.8 FSG vorzumerken. Gemäß § 25 Abs.3 2. Satz FSG ist, wenn für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem Delikte vorgemerkt sind, für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern. 

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, auf die Dauer von mindestens sechs Monate zu entziehen.

Mit rechtskräftigem Bescheid der BPD Linz vom 11. Juli 2008, FE-814/2008, wurde dem Rechtsmittelwerber die von der BPD Linz am 4. November 1999 zu F-6720/1999 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs.1 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer eines Monats, gerechnet ab 9. Juli 2008 entzogen und gemäß § 32 FSG ein Lenkverbot für den gleichen Zeitraum ausgesprochen. Zugrundgelegt wurde dabei, dass er am 8. Juli 2008 den Pkw x in Linz, x, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,58 mg/l AAG) gelenkt und somit eine Verwaltungs­übertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 begangen hat. Eine erstmalige Begehung war daher nicht mehr gegeben. Zwischen den beiden Vorfällen liegen weniger als fünf Jahre (8.7.2008 – 24.1.2013).

 

In § 26 Abs.2 Z3 FSG ist der umgekehrte Fall geregelt, nämlich die Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO, wobei hier vom Gesetzgeber eine Mindestentziehungsdauer von acht Monaten vorgesehen ist. Im Fall des Rechtsmittelwerbers erfolgte umgekehrt das schwerwiegendere Delikt jetzt, sodass er durch die festgesetzte Mindestentziehungsdauer nicht benachteiligt ist. 

 

Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob die über die acht Monate hinaus­gehende Dauer, also zwei Monate mehr als die Mindestentziehungsdauer, den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG („Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.“) gerecht wird. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Fest­setzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungs­dauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl E 29.3.2011, 2011/11/0039; 28.4.2011, 2010/11/0217).

 

Die Verursachung eines Verkehrsunfalls ist in die Wertung mit einzubeziehen, zumal den Rechtsmittelwerber selbst das Verschulden daran insofern trifft, als kein anderer Verkehrsteilnehmer daran beteiligt war und sich aus der Anzeige samt Fotos ersehen lässt, dass die Fahrbahn im dortigen Kurvenbereich trocken und keine Niederschläge vorhanden waren. Umstände (wie zB stellenweise Eisglätte), die das Abkommen von der Fahrbahn erklären könnten, wurden nicht einmal behauptet. 

 

Die Erstinstanz hat aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die im Mandatsbescheid festgesetzte Entziehungsdauer zutreffend mit zehn Monaten und zwei Wochen festgesetzt.  

Nach Ansicht des UVS ist dieser Zeitraum, der der Prognose entspricht, wann der Rechtsmittelwerber in Zukunft wieder verkehrszuverlässig sein wird, angesichts der zweiten Begehung eines Alkoholdelikts ohne jeden Zweifel als vertretbar anzusehen.  

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl E 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; ua).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Insgesamt gesehen wird die Festsetzung einer über die gesetzliche Mindest­zeit hinausgehenden Entziehungsdauer mit 10 Monaten und 2 Wochen nicht nur als sachlich gerecht­­fertigt, sondern im Sinne einer Prognose, wann der Rechtsmittel­werber die Verkehrs­zuver­lässigkeit wieder­erlangt haben wird, für ausreichend, aber zweifel­los auch geboten und unabdingbar erachtet. Da im ggst Fall eine vorläufige Abnahme des Führerscheins erfolgt war, war die Frist ab diesem Zeitpunkt, dh ab 24. Jänner 2013, zu berechnen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kisch