Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-740249/3/AL/HUE

Linz, 14.08.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Berufung der W Automatenvermietung UR, B, P, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, K, I, gegen die Entscheidung des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau/I. vom 5. November 2012, Zl. Pol96-848-2011-Bu, wegen der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit der an die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) adressierten bescheidförmigen Erledigung des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau/I. vom 5. November 2012, Zl. Pol96-848-2011-Bu, wurde zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme vorläufig beschlagnahmter Eingriffsgegenstände angeordnet:

 

1.   Casino Star – Fruity Bar, Seriennummer FB 1125, Geräte Nr. 1125, Monaco, Versiegelungsplaketten-Nr. 11301 bis 11304

2.   WEBAK, Seriennummer FB 1124, Geräte Nr. 1124, Video Gerät, Versiegelungsplaketten-Nr. 11305 bis 11310

3.   Music Changer, ohne Nr. Comet, Versiegelungsplaketten-Nr. 11311 bis 11316

4.   Wechsler Global Tronic, ohne Nr., Versiegelungsplaketten-Nr. 11317 bis 11325

5.   Greyhounds Racing, Theken-Wettannahmegerät, Hundewettrennen, Versiegelungsplaketten-Nr. 11326 bis 11327.

 

1.2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende rechtzeitige Berufung vom 19. November 2012, mit der mit ausführlicher Begründung die ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 28. November 2012 übermittelte die belangte Behörde sowohl die vorliegende Berufung als auch den bezughabenden Verwaltungsakt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass zu der Beschlagnahme der in Rede stehenden Gegenstände mehrere bescheidförmige Schriftstücke jeweils zur Zl. Pol96-848-2011-Bu zugestellt wurden: Das erste dieser Schriftstücke wurde mit der Datierung 9. Dezember 2011 Herrn F B als Betreiber des Lokals, in welchem die gegenständlichen Glücksspielgeräte zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei aufgestellt waren, am 22. Dezember 2011 zugestellt. Das weitere (gegenständliche) Schriftstück wurde der Bw mit der Datierung 5. November 2012 am 12. November 2012 zugestellt.

 

Gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 9. Dezember 2011 an Herrn F B als Inhaber der oa. Geräte wurde kein Rechtsmittel eingebracht, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Berufung angefochtene Entscheidung vom 5. November 2012 an die Bw mit der Zl. Pol96-848-2011-Bu aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung nicht nur gem. § 51e Abs. 4 VStG (vgl. dazu VwGH 14.12.2011, 2011/17/0171; ebenso VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313 sowie 27.4.2012, 2011/17/0315) sondern auch gem. § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfallen.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Die Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte wurde bereits mit einem Beschlagnahmebescheid vom 9. Dezember 2011, Zl. Pol96-848-2011-Bu (Bescheidadressat: F B), rechtswirksam ausgesprochen; dieser Bescheid wurde dem Bescheidadressaten F B als Inhaber der Geräte am 22. Dezember 2011 zugestellt und gilt demnach als bereits an diesem Tag – und damit vor der verfahrensgegenständlichen Beschlagnahmeentscheidung vom 5. November 2012, ebenfalls mit der Aktenzahl Pol96-848-2011-Bu (Bescheid­adressatin: W Automatenvermietung UR) versehen erlassen.

 

2.4. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Zur Zulässigkeit der – rechtzeitig erhobenen – Berufung:

 

3.1.1. Vorweg ist zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz für die Durchführung von Strafverfahren in zweiter Instanz zuständig sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des § 53 [Glücksspielgesetz] als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Eine solche Beschlagnahme sei daher "nicht ... als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren". Da der bezogene Regelungsgehalt des § 53 Glücksspielgesetz auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates § 53 Glücksspielgesetz (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, da dieser gem. § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz (sowie auch unmittelbar nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG; vgl. diesbezüglich die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch jüngst VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097, 27.4.2012, 2012/17/0057) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.

 

Örtlich zuständig ist dabei gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz iVm § 51 Abs. 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

3.1.2. Die Bw wurde – unbestritten auch in der Berufung – als Eigentümerin der beschlagnahmten Eingriffsgegenstände festgestellt. Die angefochtene Beschlagnahmeentscheidung wurde der Bw gegenüber zweifelsfrei durch Aushändigung am 12. November 2012 erlassen. Der Bw kommt daher als Sacheigentümerin nach § 53 Abs. 3 GSpG Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084 mwN; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1502, Anm. 3a. zu § 39 VStG).

 

Die Berufung der Bw gegen die bekämpfte Beschlagnahmeentscheidung ist daher zulässig.

 

 

3.2. In der Sache:

3.2.1. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art. 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art. 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

 

3.2.2. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I 112/2012, kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 GSpG können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG hat die Behörde in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

 

3.2.3. Wie bereits unter Punkt 2. dargelegt, wurde die Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte durch zwei unterschiedliche (dh nicht idente) Beschlagnahmeentscheidungen ausgesprochen. Diese Bescheide unterscheiden sich im Wesentlichen in den verschiedenen Ausführungen betreffend die funktionale Zuordnung der jeweiligen Bescheidadressaten zum Personenkreis des § 53 Abs. 3 GSpG (Eigentümer <-> Inhaber).

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass im Mehrparteienverfahren ein Bescheid durch seine Zustellung an (nur) eine Partei des Verfahrens bereits als "erlassen" und damit auch von sämtlichen Parteien des Verfahrens bekämpfbar gilt (vgl. jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313). Unter Zugrundelegung der in einem gem. § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112) bedeutet dies konkret, dass diese Bekämpfbarkeit nur in jenen Fällen greifen kann, in denen der Bescheid zumindest an eine der Parteien des Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 GSpG – dh an den Eigentümer, den Veranstalter oder den Inhaber – ergangen ist, da nur einem solchen Bescheid Beschlagnahmewirkung zukommen kann. Die "rechtswirksame Beschlagnahmeanordnung in Bescheidform" (VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112) der im Spruch genannten Geräte erfolgte somit chronologisch betrachtet erstmals durch den Beschlagnahmebescheid vom 9. Dezember 2011, Zl. Pol96-848-2011-Bu, der dem Bescheidadressaten F B als Inhaber der Geräte durch Hinterlegung am 22. Dezember 2011 rechtmäßig zugestellt wurde und damit als zu diesem Zeitpunkt erlassen gilt.

 

Mit der in weiterer Folge gegenüber der Bw ergangenen (mit dem vorhergehenden Bescheid nicht identen) Beschlagnahmeentscheidung vom 5. November 2012, ebenfalls mit der Aktenzahl Pol96-848-2011-Bu (Bescheidadressatin: W Automatenvermietung UR) versehen, wurde seitens der Erstbehörde hinsichtlich dieser Geräte somit die rechtswirksame bescheidförmige Beschlagnahmeanordnung vom 9. Dezember 2011 an F B, Zl. Pol96-848-2011-Bu, inhaltlich abgeändert.

 

Eine inhaltliche Abänderung oder Behebung eines Bescheides ist allerdings nur in den engen Grenzen des § 68 Abs 1 AVG oder im Wege der Einrichtung eines eigenen Rechtsschutzregimes (wie insbesondere § 63 ff AVG) vorgesehen. Mit anderen Worten ist – abgesehen von der den Parteien an die Hand gegebenen Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels und der damit verbundenen Abänderung bzw. Aufhebung eines Bescheides – eine "sonstige Abänderung von Bescheiden" iSd IV. Teils des AVG außerhalb der Voraussetzungen des § 68 AVG nicht zulässig. Im Ergebnis kann daher ohne einer speziellen gesetzlichen Grundlage ein einmal erlassener Bescheid zu keinem Zeitpunkt aus anderen als den in § 68 AVG geregelten Gründen respektive abseits einer Berufungs(vor)entscheidung wiederholt oder gar abgeändert werden (vgl. eingehend Leeb, Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG unter besonderer Berücksichtigung von Vorfragenentscheidungen [2010] 14 ff).

 

Nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates wäre daher auch im gegenständlichen Fall eine amtswegige Abänderung einer bereits einmal erlassenen rechtswirksamen Beschlagnahmeanordnung in Bescheidform ausschließlich bei Vorliegen einer speziellen gesetzlichen Grundlage zulässig. Mangels einer solchen gesetzlichen Grundlage kann daher ein einmal mit rechtswirksamer bescheidförmiger Beschlagnahmeanordnung beschlagnahmter Gegenstand nicht erneut durch einen weiteren Bescheid beschlagnahmt werden.

 

Diese "Sperrwirkung" einer einmal gegenüber einer Partei nach § 53 Abs. 3 GSpG erlassenen bescheidförmigen Beschlagnahmeanordnung ergibt sich schon allein aus dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und damit der sofortigen Rechtswirksamkeit (Vollstreckbarkeit) der Beschlagnahme und wird nicht zuletzt durch die quasi-dingliche Wirkung und der damit verbundenen – über den Bescheidadressaten hinausgehenden – Rechtswirkung dieses Bescheides für andere Personen, denen ebenfalls Rechte an der beschlagnahmten Sache zustehen, bekräftigt. So kann ein Gegenstand naturgemäß nur ein einziges Mal beschlagnahmt werden.

 

Auch indiziert schon der Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 3 GSpG, dass der Gesetzgeber selbst hinsichtlich eines Gegenstandes ebenfalls ausschließlich von EINEM einzigen Beschlagnahmebescheid, der gegebenenfalls mehreren Parteien zuzustellen ist, ausgegangen ist (arg.: "das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen"). Dafür spricht auch die in § 53 Abs. 3 GSpG ebenfalls vorgesehene Möglichkeit, über die Beschlagnahme gegebenenfalls selbständig zu erkennen – in diesem Fall erfolgt die "Zustellung des Bescheides" (dh eines einzigen Bescheides) durch öffentliche Bekanntmachung.

 

Diese Rechtsauffassung wird im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass der – für eine Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz notwendige – Verdacht, dass mit dem Gerät fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird [- der zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bestehen muss (vgl. Punkt 2.2. der Entscheidung VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097) -], im Falle einer bereits rechtswirksam erfolgten Beschlagnahme des betroffenen Gegenstandes jedenfalls ab diesem Zeitpunkt naturgemäß nicht mehr vorliegen kann.

 

 

4. Aus Anlass der Berufung der Bw war daher im Ergebnis die angefochtene Beschlagnahmeentscheidung mangels bestehender Rechtsgrundlage aufzuheben.

 

 

5. Abschließend darf nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die im Spruch der gegenständlich bekämpften Entscheidung genannten Gegenstände bereits rechtswirksam durch den Bescheid an F B vom 9. Dezember 2011, Zl. Pol96-848-2011-Bu, beschlagnahmt worden sind.

Die vorliegende Entscheidung ändert somit nichts an der Tatsache, dass die in Rede stehenden Gegenstände als rechtswirksam bescheidförmig beschlagnahmt gelten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr.  L u k a s