Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530911/39/Wim/Bu VwSen-530912/36/Wim/Bu VwSen-530913/38/Wim/Bu

Linz, 27.08.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufungen von Herrn x und Frau x, Herrn x und Herrn x, jeweils vom 19.3.2009, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 12.3.2009, Ge21-100-2006, betreffend Genehmigung der Ableitung von Niederschlagswässern aus dem x in x der x zu Recht erkannt:

 

Der angefochtene Bescheid wird im Spruchabschnitt I. behoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991  (AVG).

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.7.2007,
Ge-21-100-2006, wurde der x (als Rechtsvorgängerin) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Ableitung von Niederschlagswässern aus dem x in x erteilt. Aufgrund von damaligen Berufungen wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. 3. 2008,
VwSen-530695-697, dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit an die Erstinstanz zurückverwiesen.

Nachdem ein überarbeitetes Projekt in weiterer Folge eingereicht wurde, wurde mit dem angefochtenen Bescheid die gewerbebehördliche Genehmigung für die Ableitung von Oberflächenwässern aus dem x auf den Grundstücken x, x, x und x, alle KG x, in die x sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierzu erforderlichen Anlagen unter Einhaltung im einzelnen aufgezählter Nebenbestimmungen erteilt. Dagegen wurden wiederum Berufungen erhoben.

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 29. April 2010, VwSen-530911-13, wurde den Berufungen keine Folge gegeben und die Frist für die Bauvollendung mit 31. 12. 2010 neu festgesetzt. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren hat nach einer Neuausschreibung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat die Antragstellerin ihren diesbezüglichen Genehmigungsantrag mit E-Mail vom 14. Juni 2013 zurückgezogen.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

Bei der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung  für die Änderung einer Betriebsanlage handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt und kann demnach neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungs­verfahrens auch die Erteilung der Betriebsanlagen­(änderungs)­genehmigung nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen.

Durch die nunmehr im Berufungsverfahren erfolgte Zurückziehung des Ansuchen für das in Rede stehende Vorhaben ist sowohl für die belangte Behörde als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde die Entscheidungsbefugnis nicht mehr gegeben, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer