Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101682/13/Weg/Ri

Linz, 25.07.1994

VwSen-101682/13/Weg/Ri Linz, am 25. Juli 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des W vom 6. Dezember 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1.

Dezember 1993, VerkR96/13331/1992+1, nach der am 21. Juli 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil dieser am 18. Mai 1993 (richtig wohl: 1992) um 9.12 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B1 in Richtung Vöcklabruck gelenkt und im Ortsgebiet von Timelkamm bei Kilometer 249,010 die für Ortsgebiete zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 70 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck stützt die Vermutung der Lenkereigenschaft auf eine im Wege eines Lenkerauskunftsbegehrens gegebene Auskunft der A Co.KG, welche Inhaberin des gegenständlichen Probekennzeichens war. Schon im Laufe des Verfahrens, nämlich mit Schriftsatz vom 12. Jänner 1993, relativierte Hans A diese Auskunft und gibt bekannt, daß möglicherweise L der Lenker gewesen sei.

3. Der Berufungswerber, der ein Autohandelshaus in Sstadt betreibt, bestreitet, der Lenker dieses mit einem Probekennzeichen versehen gewesenen PKWs gewesen zu sein und beantragt in seiner rechtzeitigen und zulässigen Berufung die Aufhebung des Straferkenntnisses.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschuldigten im Zuge der am 21. Juli 1994 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Der Berufungswerber versicherte im Rahmen dieser Verhandlung, daß er keinesfalls der Lenker dieses PKWs gewesen sei. Er betreibt ein Autohandelshaus und es kommt bei ihm - der auf den Handel mit Oldtimern spezialisiert ist - täglich mehrmals vor, daß mit den feilgebotenen PKWs Probefahrten durchgeführt werden. Im konkreten Fall handelte es sich um einen BMW M3 (Sport-BMW), der von einem Angestellten der Firma A abgeholt und probegefahren wurde, wobei das Probekennzeichen von der Firma A selbst mitgebracht wurde. Wenn er seinerzeit einen gewissen Herrn M als den Lenker angegeben hat, so müsse er sich diesbezüglich korrigieren. Es habe sich bei der seinerzeitigen Angabe um einen Irrtum gehandelt, der darauf zurückzuführen sei, daß er mit Herrn M von der Firma A schon des öfteren geschäftlichen Kontakt hatte und er aus diesem Grund der Annahme gewesen sei, daß M der Lenker gewesen sei. Nunmehr sei er sich sicher, daß ein anderer Bediensteter der Firma A gefahren sei, an dessen Namen er sich nur mehr dunkel erinnern könne, der jedoch mit dem Familiennamen mit "F" beginnt und glaublich "F" geheißen habe.

Der Berufungswerber, der derzeit schwer invalid ist, machte einen glaubwürdigen Eindruck und es ist seine Darstellung mit den Denkgesetzen vereinbar. Er verwehrt sich gegen den Vorwurf der Behörde, der Lenker gewesen zu sein, und zeigte sich verwundert, daß auf Grund der Aussage eines Probekennzeicheninhabers, die noch dazu später relativiert wurde, seine Täterschaft angenommen wurde.

Aus dem Akt ist ersichtlich, daß die Lenkereigenschaft des Beschuldigten ausschließlich auf Grund der Aussagen der Firma A angenommen wurde, wobei im Zuge des Verfahrens - wie schon erwähnt - Hans A durchaus einräumte, daß möglicherweise eine andere Person der Lenker war.

Es wird auf Grund der oben angeführten Beweismittel nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit angenommen, daß W zum Tatzeitpunkt Lenker des gegenständlichen PKWs war. Bei diesem Beweisergebnis erübrigt es sich, darauf einzugehen, daß sich die Behörde in der Tatzeit um ein Jahr geirrt hat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Da - wie ausgeführt - der Beweis, daß der Beschuldigte Lenker des PKWs war, nicht erbracht werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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