Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151051/4/Lg/Ba

Linz, 03.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des E K, J, T, gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 19. Juni 2013, Zl. VerkR96-69697-2012, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen (§§ 63 Abs.5, 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungs­strafgesetz 1991 – VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 10.12.2012, VerkR96-69697-2012, als verspätet zurückgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die hier gegenständliche Berufung vom 22.7.2013. Der angefochtene Bescheid betreffend die Zurückweisung des Einspruchs als verspätet wurde laut Postrückschein am 22.6.2013 beim Postamt X hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist (§ 63 Abs.5 AVG) zu laufen und endete sohin am 8.7.2013. Die gegenständliche Berufung wurde jedoch erst am 22.7.2013 eingebracht.

 

Den Verspätungsvorhalt vom 30.7.2013 ließ der Berufungswerber unbeantwortet. Überdies ist zu bemerken, dass der Inhalt der als "Einspruch" bezeichneten Berufung nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Zweifel zu ziehen.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder