Linz, 23.09.2013
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 22.08.2013, VerkR96-3392-2013-Kub, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 10 Euro auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung tritt der Berufungswerber dem Straferkenntnis mit folgenden Ausführungen entgegen:
2.1. Damit zeigt der Berufungswerber jedoch auch in diesem Verfahren eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die mit dem Berufungswerber in zwei ausführlichen Mitteilungen gewährten Möglichkeit zu dem vom Unabhängige Verwaltungssenat als unbestritten dargestellten Sachverhaltes unter gleichzeitiger Darlegung der Rechtslage und die sich letztlich auf die Lösung von Rechtsfragen beschränkenden Berufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG)
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Durch Darlegung der Sach- u. Rechtslage im Rahmen zweier an den Berufungswerber gerichteten Schreiben und der Beantwortung eines Schreibens seitens des Berufungswerbers. Eingeholt wurde ein Ausdruck aus der Zulassungsdatei.
4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat teilte dem Berufungswerber per E-Mail vom 17.9.2013 (12:06 Uhr) mit, dass unpräjudiziell des Ausganges eines in weiterer Folge allenfalls im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung durchzuführenden Beweisverfahrens, sich einerseits seine Verfahrensrügen betreffend die Zustellung und der sonstigen, sich in allgemeine Betrachtungen ergehenden Ausführungen, als nicht stichhaltig erweisen dürften.
Insbesondere, so der unabhängige Verwaltungssenat in der genannten Mitteilung an den Berufungswerber, sei es rechtlich nicht relevant ob hinsichtlich der Identifizierung eines KFZ bloß nach dem Kennzeichen und nicht auch der Marke und Type nach erfolgt (im Übrigen wurde im Straferkenntnis letztlich sowohl Fahrzeug-Type und Marke mit dem Kennzeichen übereinstimmend angeführt).
Auch hinsichtlich der formalen Einwendungen wurde dem Berufungswerber bedeutet, dass darin keine Rechtswidrigkeit des wider ihn erlassenen Straferkenntnisses aufgezeigt würde, wenn die Behörden erster Instanz in der Praxis und zwecks Kostenvermeidung, sowie aus Gründen der Verfahrensökonomie sich vorerst eine Lenkeranfrage ersparten, zumal in der überwiegenden Anzahl der Fälle der Zulassungsbesitzer selbst der Lenker ist. Erst wenn sich dies nicht zutrifft (im Falle eines Einspruches), erfolgt eine förmliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers an den Zulassungsbesitzer; unter Hinweis auf den drittletzten Absatz in der Berufungsschrift wurde von hier die Auffassung vertreten, dass ebenfalls vorläufig nicht erkennbar sei, inwiefern sich die Behörde in diesem Verfahren nicht an Gesetze oder Verordnungen gehalten hätte.
Der Berufungswerber wurde abschließend zur Klarstellung eingeladen, nämlich dahingehend, ob er im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, die sich im Wesentlichen auf die Erörterung der Aktenlage beschränken würde, zu verdeutlichen geneigt wäre dem Tatvorwurf konkret entgegenzutreten, oder auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung zu verzichten.
4.2. In Beantwortung dieses Schreibens, erklärte der Berufungswerber postwendend, dass die Aktenlage wohl ausreichen dürfte. Weiter vertrat er jedoch die Auffassung, das Zustellgesetz wäre eindeutig um belegbar durch eine Falschsendung der Strafverfügung verletzt worden. Im Übrigen, so der Berufungswerber sinngemäß, wäre es irrwitzig zu argumentieren, dass etwa die erhöhte Geschwindigkeit einem ökonomischen Zeitmanagements dinglich wäre und daher nicht als Gesetzesübertretung gelten dürfe.
Ferner dürfe die Ökonomie auch bei der Zustellung der Lenkererhebung kein Argument sein. Diese habe NACH einer Anonymverfügung aber VOR der Strafverfügung gesandt zu werden, so der Berufungswerber.
Er könne sich an keinen Passus im Verwaltungsstrafgesetz erinnern „davon auszugehen“, Menschen vorab inkriminieren zu müssen. Werde die Geschwindigkeit beträchtlich überschritten, so gehe die Behörde folglich nicht mehr – „davon aus“, sondern versendet noch vor der Anonymverfügung und vor der Strafverfügung eine Lenkerauskunft.
Auf die genannten zwei Punkte stützte er im Wesentlichen seine Berufung, gleichzeitig verwunderte es, dass es problemlos und ohne Konsequenzen möglich sein könne, einen Lastkraftwagen als Personenkraftwagen und einen weißen Mercedes Sprinter als blauen VW Passat zu bezeichnen.
Würde die Sachbearbeiterin der Behörde, so der Berufungswerber abschließend, die Gesetze bei der Gesetzesverfolgung einhalten, sehe er sich nicht länger gezwungen seine Zeit mit Einsprüchen und Berufungen zu vergeuden und würde auch Bußgelder akzeptieren - er könne und wolle aber die gesetzwidrige Vorgehensweise der Behörde - im Sinne der Rechtsstaatlichkeit - auf keine Fall tolerieren!
4.2.1. Diese Mitteilung wurde dem Berufungswerber abermals noch am gleichen Tag vom unabhängigen Verwaltungssenat sinngemäß dahingehend beantwortet, dass die von ihm aufgezeigten Fehler den staatlichen Verfolgungseinspruch einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu Nichte machten, sondern dieser ein Durchzusetzender bleibe. Ebenso sei die Fehlbezeichnung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW- wenn dessen Identität als solche außer Zweifel stehe - von keinerlei Sanktion für einen Beamten verbunden. Ein solcher Fehler liege häufig bereits in einer Fehleingabe der von Versicherungsgesellschaften durchzuführenden Zulassungen begründet, welche im Zuge einer Anfrage im Zusammenhang mit einer Anzeige auf den Datenbestand automatisch zugegriffen wird, sodass ein Fehlparameter eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges vom Sachbearbeiter nicht zu vertreten ist.
Schließlich wurde noch drauf hingewiesen, dass auch mit seinem nunmehrigen Vorbringen der Sachverhalt nicht bestritten werde und ebenso nicht die auf dem Radarfoto sehr gut abgebildete Identität des Fahrzeuges.
Abschließend wurde in diesem Schreiben der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass seine Antwort abermals keinen sanktionsbefreienden Aspekt zum Inhalt hätte, wobei von einem Verhandlungsverzicht ausgegangen werde. Sollte das Gegenteil der Fall sein, würde im Monat Oktober (Montag, Dienstag oder Mittwoch - jeweils vormittags) ein Verhandlungstermin in Linz anzuberaumen sein, denn entweder er persönlich oder ein bevollmächtigter Vertreter wahrzunehmen hätte.
4.2.2. Dazu erwiderte der Berufungswerber in einem weiteren E-Mail vom 18.9.2013, sinngemäß dahingehend, dass er es zwar nicht nachvollziehen vermöge, warum in einem Rechtsstaat mit Gleichheitsgrundsatz Beamte konsequenzenlos Gesetze brechen dürften, der Bürger aber für jedes Vergehen, vor allem wenn der Staat darin eine Einnahmemöglichkeit sehe, bestraft werde; dennoch nehme er die Argumentation der obigen Mitteilung zur Kenntnis. Da gleichsam die Gesetzesübertretungen der Behörde im h. Schreiben entschuldigt worden und die h. Position klar darlegt wurde, scheine eine mündliche Verhandlung den Aufwand nicht wert - er habe seine Einwände und Argumente vorgebracht und habe dem nichts hinzuzufügen. Als vorletzte Option bliebe der Gang zum Verfassungsgerichtshof, denn es gehe mir hier nicht um läppische 50 Euro, sondern um die Art und Weise wie in diesem Land - bzw. in seiner Heimatstadt die Behörde mit ihren Bürgern umgehe. - Selbst unter Metternich hätten sich die Beamten an die Gesetze halten müssen, warum das heute - in der 2.Republik- nicht mehr von Nöten sei, möge ihm dies, wenn dies in unteren Instanzen nicht möglich sei, der Unabhängige Verwaltungssenat erklären.
5. Aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich, wurde das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x am 26. 9. 2012 um 9:03 Uhr, mit einer Fahrgeschwindigkeit von 71 km/h an der oben bezeichneten Örtlichkeit gemessen. Auf dieses Kennzeichen ist für den Berufungswerber seit 22.12.2008 auch noch ein PKW, Audi 8E, Handelsbezeichnung, Audi A4, S4 angemeldet.
Am 26.2.2013 wurde gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen. Diese wurde ihm mit 9.4.2013 beim Postamt 4840 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen hatte bereits mit Schreiben vom 15.4.2013 einen gänzlich unbegründet bleibenden Einspruch erhoben.
Von der Behörde erster Instanz wurde sodann das Radarbild beigeschafft.
Mit Schreiben vom 3.5.2013 wurde dem Berufungswerber eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zugestellt. Diese wurde ihm am 6.6.2013 durch Hinterlegung zugestellt und wurde vom Berufungswerber am 17.5.2013 beantwortet.
Von der Behörde erster Instanz wurde ein Auszug aus der Zulassungsevidenz und dem Vormerkregister zum Akt genommen.
Am 31.5.2013 erging an den Berufungswerber eine Aufforderung zur Rechtfertigung, welche wiederum mit der RSb-Sendung am 7.5.2013 durch Hinterlegung beim Postamt 4840 zugestellt wurde.
Daraufhin rechtfertigte sich der Berufungswerber in einem ausführlich und sinngemäß inhaltsgleich – im Sinne der bereits in der oben wiedergegebenen Berufung gehaltenen Schreiben - vom 25.6.2013, worin, wie zu keinem Zeitpunkt im Rahmen dieses Verfahrens, der Tatvorwurf abermals nicht bestritten wurde, sondern ausschließlich vermeintliche Verfahrens- und Formfehler kritisiert wurden.
5.1. Aufgrund der letztlich unbestrittenen bleibenden Fahrgeschwindigkeit, die mit einem Beweisfoto einer geeichten Radarmessanlage dokumentiert ist, kann an der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Zweifel gehegt werden. Mit seinen sich ausschließlich und zum Teil nicht nachvollziehbaren Verfahrensmängel ergehenden Ausführungen, vermag er jedenfalls eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses, mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aufzeigen. Insgesamt kann den vom Berufungswerber mit seinen weitwendig gehaltenen Schriftsätzen, mit den darin dargelegten Rechtsauffassungen über verfahrensrechtliche Belange nicht gefolgt werden. Er lässt keinen inhaltlichen Sinn erkennen, wenn einerseits der eigentliche Tatvorwurf nicht bestritten wird, jedoch das von einer Behörde zwingend durchzuführende Verfahren hier offenkundig mit unbegründeten Vorwürfen gegen eine Sachbearbeiterin bemängelt werden will und damit ein wohl völlig überflüssiger Verfahrensaufwand verursacht wurde.
6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Im Ortsgebiet hätte der Berufungswerber an der angeführten Stelle daher nicht schneller als 50 km/h fahren dürfen (§ 20 Abs.2 StVO erster Fall).
Nach § 99 Abs.3a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Fahrzeuglenker gegen diese Vorschrift der StVO verstößt.
6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen an sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögen- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Insbesondere im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen in Ortsgebieten geht in aller Regel eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einher. Daher muss derartigen Übertretungen durch Sanktionen begegnet werden.
Der erstinstanzlichen Strafzumessung mit 50 Euro kann daher mit Blick auf die oben genannten Überlegungen auch in diesem Verfahren nicht entgegengetreten werden. Insgesamt ist diese Geldstrafe als sehr milde bemessen zu erachten bzw. könnte in diesem Strafausspruch, selbst bei bescheidensten Einkommensverhältnissen Berufungswerbers in Verbindung mit dem zwischenzeitig nicht mehr gegebenen Milderungsgrund seiner Unbescholtenheit, ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz jedenfalls nicht erblickt werden. Der Berufungswerber ist seiner E-Mailadresse folgend, offenbar als HAK-Lehrer tätig und hat zwei Fahrzeuge angemeldet, sodass gerade nicht von geringsten Einkommensverhältnissen auszugehen ist.
Dieses Strafausmaß scheint daher nicht nur auch aus generalpräventiven, sondern inzwischen auch aus spezialpräventiven Überlegungen als Signal für eine in Zukunft größere Achtsamkeit im Straßenverkehr geboten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwätlin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r