Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168061/6/Br/Ka

Linz, 23.09.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck, vom 22.08.2013, VerkR96-3392-2013-Kub, zu Recht:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 10 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber  wegen einer Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 18.11.2012, 14:44 Uhr, in Nußdorf am Attersee, Ortsgebiet Parschallen, auf der B 151, bei km 22.680 in Fahrtrichtung Nußdorf am Attersee, als Lenker des LKW der Marke Mercedes Benz, mit dem Kennzeichen x, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten habe.

 

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO.1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt (§ 43 Abs.1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs.4), im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO.1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist

 

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde von der Landesverkehrsabteilung zur Anzeige gebracht. Die Geschwindigkeit wurde mittels Radarbox MUVR 6F 691 ermittelt. Laut Zulassungsdaten handelt es sich beim angezeigten Kennzeichen x um ein Wechselkennzeichen für den Pkw der Marke Passat, Farbe blau sowie den Lkw der Marke Mercedes Benz, Farbe weiß.

 

Aufgrund dieser Anzeige hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine Strafverfügung vom 26.02.2013 (hinterlegt bei der Zustellbasis Desselbrunn am 09.04.2013) gegen Sie erlassen. Datiert mit 15.04.2013 haben Sie bei der hs. Behörde unbegründet Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben.

Mit Lenkerhebung gem. § 103 Abs. 2 KFG vom 03.05.2013 wurde Ihnen gleichzeitig ein Radarfoto, worauf das auf Ihnen zugelassene Kraftfahrzeug der Marke Mercedes Benz abgelichtet wurde, zur Kenntnisnahme übermittelt. Sie haben sich daraufhin mit Lenkauskunft vom 17.05.2013 selbst als Lenker identifiziert.

Mit ha. Aufforderung vom 31.05.02132 (persönlich übernommen am 05.06.2013) wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich schriftlich zu rechtfertigen oder zur mündlichen Verhandlung bei diesem Amt am 11.06.2012 persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten, eigenberechtigten Vertreter zu entsenden. Anlässlich einer Vorsprache am 14.06.2013 wurde Ihnen Akteneinsicht gewährt und vereinbart, dass Ihnen die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 28.06.2013 verlängert wird.

 

Ihr Schreiben vom 25.06.2013 beinhaltet folgende Stellungnahme:

In Bezug auf den Vorwurf Ihrer Behörde gegen meine Person § 20 Abs. 2 der StVO am 18.11.2012 verletzt zu haben, legte ich am 15. April 2013 Einspruch ein, da seitens Ihrer Behörde folgende Verfahrens- und Formfehler begangen wurden:

 

1. in der ursprünglichen Anzeige vom 27.11.2012 schreibt der/die anzeigende Beamte/in x von einem VW Passat "Blau", während auf dem Radarfoto ein Mercedes-Benz Sprinter "Weiß" zu erkennen ist. Die Anzeige steht also im Widerspruch zu dem Radarfoto.

 

2. in der Strafverfügung bzw. den Strafverfügungen datiert auf den 26. Februar, reduziert sich die Anzeige folglich auf "Fahrzeug" PKW, x", dies erfüllt zum Einen die Mindestanforderungen einer Strafverfügung nicht (Marke, Type ... fehlen) und ist zum Anderen schlichtweg falsch, da es sich bei dem aufgenommenen Fahrzeug um einen Lastkraftwagen der Klasse N1 handelt. Dies ginge aus der, den Akten beiliegenden, Auskunft aus der Zulassungsevidenz hervor. Auch bei der Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz datiert auf den 3. Mai 2013 wird fälschlicher Weise nach wie vor von einem PKW gesprochen.

 

3. Eine erste Strafverfügung datiert auf den 26. Februar 2013 traf Anfang März 2013 als Standardbrief ein und wurde auf Grund der Rechtswidrigkeit nicht beachtet, eine zweite Strafverfügung, abermals datiert auf den 26. Februar wurde schließlich am 8. April als Rsa Brief hinterlegt, ein Einspruch erfolgte fristgemäß am 17.04.2013. Eine Strafverfügung hat ab "zu eigenen Händen" übermittelt zu werden, was hier erst im zweiten Anlauf nachgeholt wurde. Das Postzustellgesetz wurde hier also seitens der Behörde verletzt.

 

4. Erst nach erwähntem Einspruch, also nach den beiden Strafverfügungen, sandte die Behörde eine Lenkererhebung, datiert auf den 3.Mai, aus. Noch ohne den Täter zu kennen wurden also Strafverfügungen gegen meine Person verhängt, womit hier erneut der Verfahrensweg, auch bei diesem abgekürzten Verfahren gröblich verletzt wurde. - Die Behörde hat, anders als bei - nomen est omen - der Anonymverfügung, eine Lenkberechtigung vor der Strafverfügung einzuholen.

 

Für die Straferkenntnis nicht von Belangen, aber dennoch nicht weniger irritierend ist das Vorgehen der Behörde bei der Aufforderung zur Rechtfertigung, datiert auf den 31. Mai, Poststempel vom 4. Juni 2013, in welchem mir ein Termin bzw. eine Terminfrist am 11. Juni gesetzt wird. In Anbetracht einer zweiwöchigen Abholfrist ab Hinterlegung, wäre es also im rechtlichen Rahmen gewesen dieses RSa Dokument auch erst am 18. Juni von der örtlichen Poststelle abzuholen. - Fraglich bleibt, wie man unter diesen Umständen die Frist vom 11. Juni einhalten könnte! Und selbst mit der Datierung der Behörde wäre hier die zweiwöchige Frist erst mit 13. bzw. 14. Juni erreicht.

 

Werte Frau x, ich habe mich als Autofahrer an gewisse Gesetze und Regeln zu halten, sollte ich gegen diese Regeln verstoßen, so habe ich mich dafür zu verantworten. Aber auch Sie haben sich bei Ihrer Arbeit und der Verfolgung von etwaigen Gesetzesübertretungen an Gesetze und Regeln zu halten und auch Sie müssen für Ihr Handeln Verantwortung übernehmen. Unrecht kann nicht durch Unrecht bestraft werden.

 

Wie ich schon bei der Unterredung am 14. Juni betont habe, liegt es mir nicht daran Ihnen Unannehmlichkeiten zu bereiten, im Sinne der Rechtsstaatlichkeit ist es aber auch meine demokratische Pflicht mich gegen Rechtsverstöße der Behörden juristisch zu wehren. Ich ersuche Sie und Ihre Behörde daher auf Grund der genannten Verfahrens- ­und Formfehler das Verfahren gegen meine Person einzustellen und bei eventuellen zukünftigen Strafverfügungen den Rechtsweg einzuhalten.

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO.1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt (§ 43 Abs.1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs.4), im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO.1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 angezeigte Geschwindigkeit bzw. die gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet, auf Freilandstraßen und auf Autobahnen nicht zu überschreiten liegt darin, die Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt - OGH 26.01.1979, ZVR 1979/254.

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schuldung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten - VwGH 24.4.1986, ZfVB 1987/1/205.

 

Für die Behörde scheint die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung zweifelsfrei erwiesen und wurde von Ihnen auch nicht bestritten. Es war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

Ihre Einspruchsangaben werden dahingehend entkräftet, dass in der Strafverfügung unter Fahrzeug "PKW, x" angeführt wurde und dabei weder der Fahrzeugtyp noch die Farbe genauer definiert sind. Aus rechtlicher Sicht erscheint die Angabe des richtigen Kennzeichens als ausreichend. Dass in Strafverfügung unter Fahrzeug LKW anstatt PKW % angeführt wurde stellt keinen schweren Formfehler dar und beruht lediglich auf den automatisierten Zugriff auf die Zulassungsdaten des Wechselkennzeichens und wird nunmehr im Zuge des Straferkenntnisses korrigiert.

 

Strafverfügungen werden grundsätzlich als Standardbrief an den ordentlichen Hauptwohnsitz zugestellt. Eine RSa-Zustellung ist nur dann vorgesehen, wenn innerhalb von 38 Tagen weder die Einzahlung des Strafbetrages noch das Einbringen eines Einspruchs erfolgt ist. Dieser Fall war bei der gegenständlichen Strafverfügung eingetreten und Sie hatten dann innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen First Einspruch erhoben.

 

Zu Ihrem Einwand, dass die Lenkerhebung erst nach Erlassung der Strafverfügung ergangen ist, wird Ihnen mitgeteilt, dass Verwaltungsübertretungen dieser Art grundsätzlich an den Zulassungsbesitzer gerichtet werden.

 

Straferschwerend wurde gewertet, dass Sie schon einmal wegen einer derartigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft aufscheinen. Strafmildernde Gründe lagen nicht vor. Die ausgesprochene Strafe erscheint unbedingt erforderlich, um Sie in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten, zumal gerade Geschwindigkeitsübertretungen   ^ immer wieder Ursache von schweren Verkehrsunfällen sind.

 

Da Sie keine Angaben zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen bekanntgegeben haben, wurde von folgender Schätzung ausgegangen: monatliches Nettoeinkommen 800 Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten richtet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

 

2.  In der dagegen fristgerecht erhobenen fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung tritt der Berufungswerber dem Straferkenntnis mit folgenden Ausführungen entgegen:

Sehr geehrte Frau K. (Name hier anonymisiert),

 

hiermit lebe ich Einspruch gegen die Straferkenntnis vom 22.August 2013 ein und fordere ein mündliches Verfahren.

 

Der Einspruch wird wie folgt argumentiert:

 

1. Es wurde unter anderem das Postzustellgesetz hei der erstmaligen Zustellung der StrarVerfügung verletzt. Die Tatsache, dass Sie bzw. Ihre Behörde immer so verfahren, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit. Eine entsprechende Weisung würde zwar Sie selbst entlasten, Legitimität erhält diese Vorgehensweise dadurch aber nicht.

Um Ihnen mit einem Vergleich zu helfen: Würde ich jedes Mal mit überhöhter Geschwindigkeit durch Parschallen fahren, wäre dies deshalb noch lange nicht rechtens, sondern bliebe ein Verstoß gegen die STVO.

 

2. Die in der Strafverfugung angegebenen falschen und mangelhaften Fahrzeugdaten stellen nach wie vor einen Verfahrensfehler dar, die entsprechenden Gesetze und Richtlinien sind einzuhalten. Sie behaupten, dass die Strafverfugung im rechtlichen Sinne genügend Informationen enthielten und die Falschangaben kein ausreichender Grund für eine Einstellung wären, dennoch berichtigen Sie die Angaben bei der Straferkenntnis. In meinen Augen gestehen Sie sich hier also, trotz anders lautender Worte, doch Ihren Verfahrensfehler ein, das ist zwar lobenswert, macht den Verstoß aber nicht ungeschehen.

Abermals ein Vergleich: Würde ich, nachdem ich mit überhöhter Geschwindigkeit in Parschallen „erwischt“ Wurde, von Ihnen verlangen die Strafe aufzuheben, da ich ja das nächste Mal innerhalb des Geschwindigkeitslimits den Ort passierte, so würde wohl von Ihrer Seite argumentiert werden, dass die Gesetzesübertretung aber bereits stattgefunden hätte und daher auch zu  ahnden wäre.

 

3. Eine Strafverfügung  wird gespeichert und wirkt sich auf die Strafhöhe einer nächsten Übertretung der STVO aus, alleine aus diesem Grund muss also, anders als bei der Anonymverfügung (nomen est omen), der Strafverfügung eine Lenkererhebung vorausgehen. Es ist hoffentlich nicht im Sinne Ihrer Behörde einen mitunter unschuldigen Zulassungsbesitzer zu bestrafen, ohne zuvor die Täterfrage geklärt zu haben. Auch hier gilt: Selbst wenn dieses Procedere regelmäßig so (und zwar rechtswidrig) angewandt wird, vielleicht sogar auf Weisung eines Vorgesetzten, erlangt es dadurch keinesfalls eine Rechtmäßigkeit. Folglich sehe ich hier einen durchaus groben Verfahrensfehler, der dem Sinne der Rechtsstaatlichkeit auf keinen Fall entsprechen kann.

 

Wie schon beim ersten Einspruch, möchte ich Sie auch dieses Mal höflich daran erinnern, dass auch und gerade Sie als Organ der Behörde sich bei Ihren Amtsgeschäften an die diesen zugrundeliegenden Gesetze und Verordnungen halten müssen. Unrecht darf nicht durch Unrecht geahndet werden.

Sehr geehrte Frau X, noch einmal ersuche ich Sie auf Grund der dargelegten Verfahrens- und Formfehler das Verfahren gegen meine Person in diesem Fall einzustellen bzw. der Berufung stattzugeben und in Zukunft den Rechtsweg einzuhalten. Zusätzlich möchte ich Sie höflich darauf hinweisen, dass behördliche Verfehlungen selbstverständlich auch gerichtlich geahndet werden können und Verweise hierzu auf §53 Art. 130.

 

Sehr geehrte Mitglieder des UVS,

bei meinem 2. Einspruch vom 25. Juni 2013 wurden sämtliche hier genannten Vorwürfe ausführlich erläutert, sämtliche Unterlagen befinden sich zur Beweisführung in meinem Besitz (Strafverfolgungen, Lenkererhebung, Einspruch usw.) und können bei Bedarf übermittelt werden. Ich stehe Ihnen jederzeit unter x zur Verfügung, eine Ladung können Sie auch an diese Adresse übermitteln. Für den Schriftverkehr mit der BH Vöcklabruck bevorzuge ich allerdings den Briefweg.

 

Hochachtungsvoll       x“     (unter Beifügung der eigenhändigen Unterschrift).

 

 

2.1. Damit zeigt der Berufungswerber jedoch auch in diesem Verfahren eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die mit dem Berufungswerber in zwei ausführlichen Mitteilungen gewährten Möglichkeit zu dem vom Unabhängige Verwaltungssenat als unbestritten dargestellten Sachverhaltes unter gleichzeitiger Darlegung der Rechtslage und die sich letztlich auf die Lösung von Rechtsfragen beschränkenden Berufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG)

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Durch Darlegung der Sach- u. Rechtslage im Rahmen zweier an den Berufungswerber gerichteten Schreiben und der Beantwortung eines Schreibens seitens des Berufungswerbers. Eingeholt wurde ein Ausdruck aus der Zulassungsdatei.

 

 

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat teilte dem Berufungswerber per E-Mail vom 17.9.2013 (12:06 Uhr) mit, dass unpräjudiziell des Ausganges eines in weiterer Folge allenfalls im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung durchzuführenden Beweisverfahrens, sich einerseits seine Verfahrensrügen betreffend die Zustellung und der sonstigen, sich in allgemeine Betrachtungen ergehenden Ausführungen, als nicht stichhaltig erweisen dürften.

Insbesondere, so der unabhängige Verwaltungssenat in der genannten Mitteilung an den Berufungswerber, sei es rechtlich nicht relevant ob hinsichtlich der Identifizierung eines KFZ bloß nach dem Kennzeichen und nicht auch der Marke und Type nach erfolgt (im Übrigen wurde im Straferkenntnis letztlich sowohl Fahrzeug-Type und Marke mit dem Kennzeichen übereinstimmend angeführt).

Auch hinsichtlich der formalen Einwendungen wurde dem Berufungswerber bedeutet, dass darin keine Rechtswidrigkeit des wider ihn erlassenen Straferkenntnisses aufgezeigt würde, wenn die Behörden erster Instanz in der Praxis und zwecks Kostenvermeidung, sowie aus Gründen der Verfahrensökonomie sich vorerst eine Lenkeranfrage ersparten, zumal in der überwiegenden Anzahl der Fälle der Zulassungsbesitzer selbst der Lenker ist. Erst wenn sich dies nicht zutrifft (im Falle eines Einspruches), erfolgt eine förmliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers an den Zulassungsbesitzer; unter Hinweis auf den drittletzten Absatz in der Berufungsschrift wurde von hier die Auffassung vertreten, dass ebenfalls vorläufig nicht erkennbar sei, inwiefern sich die Behörde in diesem Verfahren nicht an Gesetze oder Verordnungen gehalten hätte.

Der Berufungswerber wurde abschließend zur Klarstellung eingeladen, nämlich dahingehend, ob er im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, die sich im Wesentlichen auf die Erörterung der Aktenlage beschränken würde, zu verdeutlichen geneigt wäre dem Tatvorwurf konkret entgegenzutreten, oder auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung zu verzichten.

 

 

4.2. In Beantwortung dieses Schreibens, erklärte der Berufungswerber postwendend, dass die Aktenlage wohl ausreichen dürfte. Weiter vertrat er jedoch die Auffassung, das Zustellgesetz wäre eindeutig um belegbar durch eine Falschsendung der Strafverfügung verletzt worden. Im Übrigen, so der Berufungswerber sinngemäß, wäre es irrwitzig zu argumentieren, dass etwa die erhöhte Geschwindigkeit einem ökonomischen Zeitmanagements dinglich wäre und daher nicht als Gesetzesübertretung gelten dürfe.

Ferner dürfe die Ökonomie auch bei der Zustellung der Lenkererhebung kein Argument sein. Diese habe NACH einer Anonymverfügung aber VOR der Strafverfügung gesandt zu werden, so der Berufungswerber.

Er könne sich an keinen Passus im Verwaltungsstrafgesetz erinnern „davon auszugehen“, Menschen vorab inkriminieren zu müssen. Werde die Geschwindigkeit beträchtlich überschritten, so gehe die Behörde folglich nicht mehr – „davon aus“, sondern versendet noch vor der Anonymverfügung und vor der Strafverfügung eine Lenkerauskunft.

Auf die genannten zwei Punkte stützte er im Wesentlichen seine Berufung, gleichzeitig verwunderte es, dass es problemlos und ohne Konsequenzen möglich sein könne, einen Lastkraftwagen als Personenkraftwagen und einen weißen Mercedes Sprinter als blauen VW Passat zu bezeichnen.

Würde die Sachbearbeiterin der Behörde, so der Berufungswerber abschließend, die Gesetze bei der Gesetzesverfolgung einhalten, sehe er sich nicht länger gezwungen seine Zeit mit Einsprüchen und Berufungen zu vergeuden und würde auch Bußgelder akzeptieren - er könne und wolle aber die gesetzwidrige Vorgehensweise der Behörde - im Sinne der Rechtsstaatlichkeit  - auf keine Fall tolerieren!

 

 

4.2.1. Diese Mitteilung wurde dem Berufungswerber abermals noch am gleichen Tag vom unabhängigen Verwaltungssenat sinngemäß dahingehend beantwortet, dass die von ihm aufgezeigten Fehler den staatlichen Verfolgungseinspruch einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu Nichte machten, sondern dieser ein Durchzusetzender bleibe. Ebenso sei die Fehlbezeichnung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW- wenn dessen Identität als solche außer Zweifel stehe - von keinerlei Sanktion für einen Beamten verbunden. Ein solcher Fehler liege häufig bereits in einer Fehleingabe der von Versicherungsgesellschaften durchzuführenden Zulassungen begründet, welche im Zuge einer Anfrage im Zusammenhang mit einer Anzeige auf den Datenbestand automatisch zugegriffen wird, sodass ein Fehlparameter eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges vom Sachbearbeiter nicht zu vertreten ist.

Schließlich wurde noch drauf hingewiesen, dass auch mit  seinem nunmehrigen Vorbringen der Sachverhalt nicht bestritten werde und ebenso nicht die auf dem Radarfoto sehr gut abgebildete Identität des Fahrzeuges.

Abschließend wurde in diesem Schreiben der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass seine Antwort abermals keinen sanktionsbefreienden Aspekt zum Inhalt hätte, wobei von einem Verhandlungsverzicht ausgegangen werde. Sollte das Gegenteil der Fall sein, würde im Monat Oktober (Montag, Dienstag oder Mittwoch - jeweils vormittags) ein Verhandlungstermin in Linz anzuberaumen sein, denn entweder er persönlich oder ein bevollmächtigter Vertreter wahrzunehmen hätte.

 

 

4.2.2. Dazu erwiderte der Berufungswerber in einem weiteren E-Mail vom 18.9.2013, sinngemäß dahingehend, dass er es zwar nicht nachvollziehen vermöge, warum in einem Rechtsstaat mit Gleichheitsgrundsatz Beamte konsequenzenlos Gesetze brechen dürften, der Bürger aber für jedes Vergehen, vor allem wenn der Staat darin eine Einnahmemöglichkeit sehe, bestraft werde;  dennoch nehme er die Argumentation der obigen Mitteilung zur Kenntnis. Da gleichsam die Gesetzesübertretungen der Behörde im h. Schreiben entschuldigt worden und die h. Position klar darlegt wurde, scheine eine mündliche Verhandlung den Aufwand nicht wert - er habe seine Einwände und Argumente vorgebracht und habe dem nichts hinzuzufügen. Als vorletzte Option bliebe der Gang zum Verfassungsgerichtshof, denn es gehe mir hier nicht um läppische 50 Euro, sondern um die Art und Weise wie in diesem Land - bzw. in seiner Heimatstadt die Behörde mit ihren Bürgern umgehe. - Selbst unter Metternich hätten sich die Beamten an die Gesetze halten müssen, warum das heute - in der 2.Republik- nicht mehr von Nöten sei, möge ihm dies, wenn dies  in unteren Instanzen nicht möglich sei, der Unabhängige Verwaltungssenat  erklären.

 

 

5. Aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich, wurde das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x am 26. 9. 2012 um 9:03 Uhr, mit einer Fahrgeschwindigkeit von 71 km/h an der oben bezeichneten Örtlichkeit gemessen. Auf dieses Kennzeichen ist für den Berufungswerber seit 22.12.2008 auch noch ein PKW, Audi 8E, Handelsbezeichnung, Audi A4, S4 angemeldet.

Am 26.2.2013 wurde gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen. Diese wurde ihm mit 9.4.2013 beim Postamt 4840 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen hatte bereits mit Schreiben vom 15.4.2013 einen gänzlich unbegründet bleibenden Einspruch erhoben.

Von der Behörde erster Instanz wurde sodann das Radarbild beigeschafft.

Mit Schreiben vom 3.5.2013 wurde dem Berufungswerber eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zugestellt. Diese wurde ihm am 6.6.2013 durch Hinterlegung zugestellt und wurde vom Berufungswerber am 17.5.2013 beantwortet.

Von der Behörde erster Instanz wurde ein Auszug aus der Zulassungsevidenz und dem Vormerkregister zum Akt genommen.

Am 31.5.2013 erging an den Berufungswerber eine Aufforderung zur Rechtfertigung, welche wiederum mit der RSb-Sendung am 7.5.2013 durch Hinterlegung beim Postamt 4840 zugestellt wurde.

Daraufhin rechtfertigte sich der Berufungswerber in einem ausführlich und sinngemäß inhaltsgleich – im Sinne der bereits in der oben wiedergegebenen Berufung gehaltenen Schreiben - vom 25.6.2013, worin, wie zu keinem Zeitpunkt im Rahmen dieses Verfahrens, der Tatvorwurf abermals nicht bestritten wurde, sondern ausschließlich vermeintliche Verfahrens- und Formfehler kritisiert wurden.

 

 

 

5.1. Aufgrund der letztlich unbestrittenen bleibenden Fahrgeschwindigkeit, die mit einem Beweisfoto einer geeichten Radarmessanlage dokumentiert ist, kann an der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Zweifel gehegt werden. Mit seinen sich ausschließlich und zum Teil nicht nachvollziehbaren Verfahrensmängel ergehenden Ausführungen, vermag er jedenfalls eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses, mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aufzeigen. Insgesamt kann den vom Berufungswerber mit seinen weitwendig gehaltenen Schriftsätzen, mit den darin dargelegten Rechtsauffassungen über verfahrensrechtliche Belange nicht gefolgt werden. Er lässt keinen inhaltlichen Sinn erkennen, wenn einerseits der eigentliche Tatvorwurf nicht bestritten wird, jedoch das von einer Behörde zwingend durchzuführende Verfahren hier offenkundig mit unbegründeten Vorwürfen gegen eine Sachbearbeiterin bemängelt werden will und damit ein wohl völlig überflüssiger Verfahrensaufwand verursacht wurde.

 

 

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Im Ortsgebiet hätte der Berufungswerber  an der angeführten Stelle daher nicht schneller als 50 km/h fahren dürfen (§ 20 Abs.2 StVO erster Fall).

Nach § 99 Abs.3a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Fahrzeuglenker gegen diese Vorschrift der StVO verstößt.

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen an sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögen- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Insbesondere im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen in Ortsgebieten geht in aller Regel eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einher. Daher muss derartigen Übertretungen durch Sanktionen begegnet werden.

Der erstinstanzlichen Strafzumessung mit 50 Euro kann daher mit Blick auf die oben genannten Überlegungen auch in diesem Verfahren nicht entgegengetreten werden. Insgesamt ist diese Geldstrafe als sehr milde bemessen zu erachten bzw. könnte in diesem Strafausspruch, selbst bei bescheidensten Einkommensverhältnissen Berufungswerbers in Verbindung mit dem zwischenzeitig nicht mehr gegebenen Milderungsgrund seiner Unbescholtenheit, ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz jedenfalls nicht erblickt werden. Der Berufungswerber ist seiner E-Mailadresse folgend, offenbar als HAK-Lehrer tätig und hat zwei Fahrzeuge angemeldet, sodass gerade nicht von geringsten Einkommensverhältnissen auszugehen ist.

Dieses Strafausmaß scheint daher nicht nur auch aus generalpräventiven, sondern inzwischen auch aus spezialpräventiven Überlegungen als Signal für eine in Zukunft größere Achtsamkeit im Straßenverkehr geboten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwätlin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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