Linz, 25.09.2013
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 22. August 2013, Zl.: VerkR96-3520-2013, zu Recht:
I. Der Berufung wird Folge gegeben; das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 eingestellt;
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge;
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 33/2013 VStG.
Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
Unzweifelhaft steht hier fest, dass in Fahrtrichtung des Berufungswerbers das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h“ mit der Zusatztafel mit zwei schwarzen Pfeilen neben der Zahl, „in einer Länge von 3200 m“ kundgemachte ist. In der dem Akt beigeschlossenen Verordnung findet sich kein Hinweis, dass ein solches „Fortsetzungszeichen“ anzubringen wäre. Etwa im Bereich von StrKm 31.495 wird die 80 km/h-Beschränkung durch eine 60 km/h-Beschränkung aufgehoben bzw. bis Straßenkilometer 31,250 unterbrochen und ab dieser Stelle wieder als 80 km/h-Beschränkung bis StrKm 29,200 weitergeführt.
Demnach ist der Berufungswerber mit seinen Ausführungen grundsätzlich im Recht, wenn er behauptet diese Zusatztafel, der zur Folge man sich auf einen Beschränkungsbereich in einer Länge von 3.200 m einstellt, diese zur Unterbrechung durch die 60 km/h–Beschränkung irreführend sei.
4.1. Die Unabhängigen Verwaltungssenate sind nach der genannten Bestimmung berechtigt und verpflichtet, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen (vgl VwGH 30.8.2006, 2005/09/0009). Für nicht gehörig kundgemachte Verordnungen wird daraus gefolgert, dass sie für die UVS unbeachtlich und nicht anzuwenden sind (h. Erk. 26.2.2013, VwSen-167488/2/Zo/TR/AK VfSlg 14.525/1996, VwSlg 9932 A/1979; VwGH 30.8.2006, 2005/09/0009).
Verkehrszeichen sind gemäß § 52 lit.a Z1 StVO 1960 sowie die entsprechende Zusatztafel entsprechend der Bestimmung des § 48 Abs.2 StVO 1960 und entsprechend der Bestimmung des § 54 Abs.1 und 3 StVO 1960 anzubringen. Geschieht dies nicht resultiert daraus eine nicht gehörige (= nicht gesetzmäßige) Kundmachung, weshalb das verordnete Verbot nicht rechtwirksam geworden ist (VwGH v. 30.9.2010, 2008/07/0164).
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa auch zu § 51 Abs.1 StVO bereits wiederholt darauf hingewiesen, nach Absicht des Gesetzgebers solle bei Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen, die für eine längere Strecke als 1 km gelten, schon von Anbeginn bzw. auch bei Wiederholungszeichen mit einer Zusatztafel auf die Länge hingewiesen werden, damit sich die Verkehrsteilnehmer darauf einstellen können (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 92/02/0108).
4.2. Daraus folgt, dass mit dem Hinweiszeichen, dass die 80 km/h-Beschränkung 3,2 km weit gelten würde, eine irreführende Kundmachung verbunden ist, die eine entsprechende Verhaltensdisposition eines Verkehrsteilnehmer herbeizuführen geeignet ist, wenn innerhalb dieses Bereiches dann eine nicht zu erwartende und mit der Ankündigung offenkundig in Widerspruch stehende 60 km/h-Beschränkung aufgestellt wurde.
Demnach kann der Tatvorwurf nicht auf die in der Verordnung zum Ausdruck gebrachte Anordnung gestützt werden. Das Verwaltungsstrafverfahren ist demnach gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen gewesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r