Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-168064/5/Br/Ka

Linz, 25.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 22. August 2013, Zl.: VerkR96-3520-2013,  zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 eingestellt;

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge;

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 33/2013 VStG.

Zu II.:            § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 90 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 39 Stunden verhängt, wobei sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe am 22.02.2013, 07:47 Uhr, in Kallham, B 137 bei Strkm 31,360, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen x, die  in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 26 km/h überschritten.

 

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion sowie der Feststellung mittels automationsunterstützter Überwachung als erwiesen anzusehen.

 

Zur Rechtslage:

 

§ 52 lit. a Zif. 10a StVO 1960:

Das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Zur Sachlage:

Laut einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion (LVA ) vom 22.03.2013 haben Sie am 22.02.2013 um 07:47 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x im Gemeindegebiet Kallham auf der B 137 bei Strkm 31,360 in Fahrtrichtung Grieskirchen gelenkt. Dabei wurde der von Ihnen gelenkte PKW mittels automationsunterstützter Überwachung, Stand Radar der Type MUVR 6F 384 (mobil), Geräte-Nr. 3, einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen. Hiebei wurde eine Geschwindigkeit von 91 km/h gemessen und nach Abzug einer Verkehrsfehlergrenze von 5 km/h der Anzeige eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h bei erlaubten 60 km/h zugrunde gelegt.

 

Gegen Sie wurde mit 10.05.2013 von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu GZ VerkR96-9334-2013 eine Strafverfügung wegen Übertretung § 52 lit a Zif. 10a StVO 1960 erlassen, worin eine Geldstrafe in Höhe von 90,00 Euro, 39 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt wurde.

 

Dagegen erhoben Sie mit Schreiben (E-Mail) vom 22.05.2013 Einspruch. Begründend führten Sie wie folgt aus:

"Ausdrücklich wird die Geltung der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf der B 137 bei Straßenkilometer 31,360 in Fahrtrichtung Grieskirchen bestritten. In etwa bei Straßenkilometer 32,400 (B 137 in Fahrtrichtung Grieskirchen) ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h verordnet und mit einer Zusatztafel i.S.d. § 54 StVO versehen, wonach diese Beschränkung (80 km/h) auf den nächsten 3,2 km gilt (§ 54 Abs. 5 lit. b StVO). Nach etwa einem Fahrkilometer (ab der 80 km/h-Beschränkung) ist völlig überraschend und für den Autofahrer nicht vorhersehbar eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h kundgemacht. Wenn sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf eine gewisse Länge bezieht, darf in diesem Bereich keine weitere Beschränkung kundgemacht werden. Da bei Straßenkilometer 32,4 bereits eine 80 km/h-Beschränkung für die nächsten 3,2 km verordnet war, kann bei Straßenkilometer 31,300, also innerhalb dieser 80 km/h-Beschränkung keine - dieser Verordnung widersprechende - 60 km/h-Beschränkung gelten. Die der Strafverfügung zugrunde gelegte Verordnung ist damit gesetzeswidrig. Darüber hinaus wird die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Kundmachung bestritten.

Auch aus folgendem Grund wird die Geltung der 60 km/h-Beschränkung bestritten: In vielen Entscheidungen und Urteilen des VwGH wird darauf hingewiesen, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen, die länger als einen Kilometer gelten, durch eine Zusatztafel gem. § 54 StVO Abs. 5 lit. b gekennzeichnet werden sollen, damit der Lenker eines Fahrzeuges sich auf die Länge der Geschwindigkeitsbeschränkung einstellen kann. Die 60 km/h-Beschränkung ist unmittelbar vor einem Kreuzungsbereich kundgemacht. Unter dem Gesichtspunkt, dass gerade ein Kreuzungsbereich die besondere Aufmerksamkeit der Kraftfahrers erfordert, und man aufgrund der Kundmachung der 80 km/h-Beschränkung mit einer Zusatztafel i.S.d. § 54 Abs. 5 lit. b von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgehen kann, darf von der Behörde an erwähnter Stelle keine 60 km/h-Beschränkung verordnet werden, weil die Gefahr groß ist, dass diese Beschränkung vom Kraftfahrer übersehen wird. Deshalb wird auch aus diesem Grund die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Kundmachung der gegenständlichen Verordnung bestritten.

Weiters wende ich ein, dass die Voraussetzungen, welche eine weitere Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h rechtfertigen, zum Tatzeitpunkt nicht, beziehungsweise nicht mehr, gegeben waren und aufgrund dessen die der Strafverfügung zugrunde gelegte Verordnung gesetzwidrig ist. Auch wird die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Kundmachung der der herangezogenen Verwaltungsvorschrift zugrunde liegenden Verordnung im Sinn der §§ 44 und 48 StVO bestritten. Vorsichtshalber bestreite ich die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Aus den genannten Gründen stelle daher den Antrag, die Strafverfügung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen."

 

Aufgrund Ihres Wohnsitzes in Schärding wurde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG 1991 an die Bezirkshauptmannschaft Schärding abgetreten. Dieser Abtretung wurde eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 02.02.2011 zu GZ VerkR-3000/137-2011 angeschlossen, wonach u. a. unter § 1 für die B 137 von Strkm 31,250 bis Strkm 31,495 für beide Fahrtrichtungen eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h verfügt wurde. Diese Verordnung trat dabei gemäß § 12 sofort in Kraft, zumal die entsprechende Verkehrszeichen bereits aufgestellt waren.

 

Auf Ersuchen der Behörde hin wurde nunmehr im Zuge des Ermittlungsverfahrens das Beweisbild (Radarfoto) von der LVA angefordert, wobei auf diesem einwandfrei erkennbar am 22.02.2013 um 07:47 Uhr ein PKW der Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen x bei Strkm 31,360 der B 137 mit 91 km/h (ohne Abzug der Verkehrsfehlergrenze) gemessen wurde. Weitere Fahrzeuge sind auf der Radarbild nicht erkennbar.

 

Dieses Radarfoto, die betreffende Verordnung der BH Grieskirchen als auch die gelegte Anzeige wurden Ihnen mit Schreiben vom 09.07.2013 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden Sie um Konkretisierung der von Ihnen zitierten Rechtsprechungen des VwGH ersucht und gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert. Dieses Schreiben wurde Ihnen am 11.07.2013 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Dazu gaben Sie mit Schriftsätzen vom 23.07.2013 sowie 08.08.2013 im Wesentlichen bekannt, dass die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht dem Inhalt der Verordnung entspreche. Die 80-km/h-Beschränkung bei Strkm 32,400 sei mit einer Zusatztafel im Sinne § 54 Abs. 5 lit. b versehen. Laut dieser Zusatztafel gelte die Beschränkung für eine Strecke von 3,2 km. Dazu brachten Sie zwei Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen, und zwar 87/02/0098 vom 12.11.1987 und 90/02/0078 vom 15:05.1990. Um Einstellung des Verfahrens wurde ersucht.

 

Erwägungen:

Die Behörde nimmt nochmals Bezug auf die gelegte Anzeige der LVA vom 22.03.2013. Diese Anzeige ist schlüssig und nachvollziehbar und liegt der Anzeige ein Radarfoto aufgrund automationsunterstützter Überwachung zugrunde. Die Einvernahme des Anzeigelegers war daher nicht erforderlich, genügen doch die Angaben eines Polizeibeamten als Anzeigeleger zusammen mit einem eindeutigen Radarfoto als ausreichender Beweis für eine Verletzung der Vorschrift hinsichtlich der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit (VwGH vom 19.10.1979, 3220/78, ZVR 1980/280).

Wenn Sie schlicht und unbegründet vorbringen, dass Sie vorsichtshalber die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung bestreiten würden, sind Sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Danach muss der Beschuldigte nicht nur mögliche Fehlerquellen, sondern im Einzelfall vorliegende konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufzeigen (VwGH vom 09.05.1984, 83/03/0386). Überdies ist einem mit der Radarmessung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Vorgänge zuzumuten (VwGH vom 22.06.1986, 82/03/0284).

Ihrem weiteren Vorbringen, wonach zusammengefasst Bedenken hinsichtlich der Anbringung, Kundmachung und Gültigkeit der Vorschriftszeichen bzw. Verordnung bestehen, kann behördlicherseits nicht gefolgt werden. Die Geschwindigkeitsbeschränkung an der Tatörtlichkeit wurde entsprechend verordnet (§ 1) und durch die aufgestellten Straßenverkehrszeichen kundgemacht (§ 12). Bei gehöriger Aufmerksamkeit, welche von einem Teilnehmer am Straßenverkehr verlangt werden muss, hätten Sie die tatgegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung wahrnehmen müssen. Die von Ihnen ins Treffen gebrachte Judikatur des VwGH vermag keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Kundmachung der Verordnung an sich zu erwecken.

Überdies erfolgte die Geschwindigkeitsmessung erst 135 Meter nach dem Standort des Vorschriftszeichens, weshalb - selbst wenn man Ihrer Argumentation folgen würde - Sie sich jedenfalls auf die Geschwindigkeitsbeschränkung bereits hätten einstellen können und müssen.

 

Nach § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist dies bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zudem ist die von Ihnen begangene Übertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren, worin das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht. Dabei hat der Beschuldigte alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder ein bloßes Leugnen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH vom 24.02.1993, 92/03/0011). Im gegenständlichen Fall ist es Ihnen somit nicht gelungen, die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu Ihren Gunsten zu entkräften.

Für die Behörde steht vielmehr zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten haben.

 

Zur Strafbemessung:

Im Verwaltungsvorstrafenregister der BH Schärding sind gegen Sie keine Vorstrafen evident. Verwaltungsstrafrechtlich gelten Sie daher als unbescholten und stellt dies einen Milderungsgrund dar. Erschwerungsgründe vermochte die Behörde keine zu finden.

 

Zum Unrechtsgehalt der Tat ist auszuführen, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen die Verkehrssicherheit reduzieren und immer wieder die Ursache für schwere bzw. schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Im gegenständlichen Fall steigert sich der Unrechtsgehalt der Tat, indem Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um ca. 43 %, sohin im erheblichen Ausmaß, überschritten haben.

 

Auch unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.500,- Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) ist die verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen nicht als überhöht zu betrachten, sondern tat- und schuldangemessen. Diese ist auch notwendig, um Ihnen den Unrechtsgehalt der von Ihnen begangenen Übertretung vor Augen zu führen und Sie dazu zu bewegen, künftig die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens und beträgt lediglich ca. 12 % der möglichen Höchststrafe.

 

Eine Herabsetzung der in der Strafverfügung verhängten Geldstrafe konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung die er wie folgt ausführt:

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. August 2013, GZ VerkR96-3520-2013, zugestellt am 29. August 2013, erhebe ich innerhalb offener Frist

 

BERUFUNG

 

Ich halte - wie im Einspruch schon dargestellt - daran fest, dass an jener Stelle, wo mir eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird, die aufgestellten Geschwindigkeitsbeschränkungen einander widersprechen und man als Autofahrer nicht weiß, welche Geschwindigkeitsbeschränkung gültig ist und welche nicht.

 

Darstellung der Situation:

In etwa bei Straßenkilometer 32,400 (B 137 in Fahrtrichtung Schärding nach Grieskirchen) ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h verordnet und mit einer Zusatztafel i.S.d. § 54 StVO versehen, wonach diese Beschränkung (80 km/h) auf den nächsten 3,2 km gilt (§ 54 Abs.5 lit.b StVO). Nach etwa einem Fahrkilometer (ab der 80 km/h-Beschränkung) ist eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h kundgemacht. Hier liegt eindeutig ein Widerspruch der Geschwindigkeitsbeschränkungen vor. Denn gemäß der Beschilderung vor Ort gilt hier einerseits auf einer Strecke von 3,2 km eine 80 km/h Beschränkung und gleichzeitig eine 60 km/h Beschränkung.

 

ANTRAG,

 

das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen.

 

Beweisanbot       für       die       widersprüchliche       Kundmachung       der

Geschwindigkeitsbeschränkung:

Lokalaugenschein bzw. Fotos

 

Mag. x

 

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Beischaffung von Luftbildern betreffend die Kundmachung der hier verfahrensgegenständlichen Verkehrszeichen. Vom Berufungswerber wurde ein Foto vorgelegt, welches die 80 km/h Beschränkung in seiner Fahrtrichtung bei Straßenkilometer 32,4 mit der Zusatztafel mit Richtungspfeilen und der Entfernungsangabe „3200 m“ abbildet.

Angesichts der dem Akt angeschlossenen Verordnung und letztlich der lückenlosen Nachvollziehbarkeit der Beschilderung, konnte letztlich die bereits im Rahmen eines Ortsaugenscheins ausgeschrieben gewesene öffentliche mündliche Berufungsverhandlung, im Einvernehmen mit dem Berufungswerber durch dessen Rückmeldung per Email vom 24.9.2013, 08:53 Uhr, unterbleiben. Die Behörde erster Instanz hatte sich bereits mit Schreiben vom 23.9.2013 hinsichtlich der Verhinderung an der Teilnahme entschuldigt.

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Unzweifelhaft steht hier fest, dass in Fahrtrichtung des Berufungswerbers das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h“ mit der Zusatztafel mit zwei schwarzen Pfeilen neben der Zahl, „in einer Länge von 3200 m“ kundgemachte ist. In der dem Akt beigeschlossenen Verordnung findet sich kein Hinweis, dass ein solches „Fortsetzungszeichen“ anzubringen wäre. Etwa im Bereich von StrKm 31.495 wird die 80 km/h-Beschränkung durch eine 60 km/h-Beschränkung aufgehoben bzw. bis Straßenkilometer 31,250 unterbrochen und ab dieser Stelle wieder als 80 km/h-Beschränkung bis StrKm 29,200 weitergeführt.

Demnach ist der Berufungswerber mit seinen Ausführungen grundsätzlich im Recht, wenn er behauptet diese Zusatztafel, der zur Folge man sich auf einen Beschränkungsbereich in einer Länge von 3.200 m einstellt, diese zur Unterbrechung durch die 60 km/h–Beschränkung irreführend sei.

 

 

4.1. Die Unabhängigen Verwaltungssenate  sind nach der genannten Bestimmung berechtigt und verpflichtet, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen (vgl VwGH 30.8.2006, 2005/09/0009). Für nicht gehörig kundgemachte Verordnungen wird daraus gefolgert, dass sie für die UVS unbeachtlich und nicht anzuwenden sind (h. Erk. 26.2.2013, VwSen-167488/2/Zo/TR/AK VfSlg 14.525/1996, VwSlg 9932 A/1979; VwGH 30.8.2006, 2005/09/0009).

Verkehrszeichen sind gemäß § 52 lit.a Z1 StVO 1960 sowie die entsprechende Zusatztafel entsprechend der Bestimmung des § 48 Abs.2 StVO 1960 und entsprechend der Bestimmung des § 54 Abs.1 und 3 StVO 1960 anzubringen. Geschieht dies nicht resultiert daraus eine nicht gehörige (= nicht gesetzmäßige) Kundmachung, weshalb das verordnete Verbot nicht rechtwirksam geworden ist (VwGH v. 30.9.2010, 2008/07/0164).

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa auch zu § 51 Abs.1 StVO bereits wiederholt darauf hingewiesen, nach Absicht des Gesetzgebers solle bei Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen, die für eine längere Strecke als 1 km gelten, schon von Anbeginn bzw. auch bei Wiederholungszeichen mit einer Zusatztafel auf die Länge hingewiesen werden, damit sich die Verkehrsteilnehmer darauf einstellen können (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 92/02/0108).

 

 

4.2. Daraus folgt, dass mit dem Hinweiszeichen, dass die 80 km/h-Beschränkung 3,2 km weit gelten würde, eine irreführende Kundmachung verbunden ist, die eine entsprechende Verhaltensdisposition eines Verkehrsteilnehmer herbeizuführen geeignet ist, wenn innerhalb dieses Bereiches dann eine nicht zu erwartende und mit der Ankündigung offenkundig in Widerspruch stehende 60 km/h-Beschränkung aufgestellt wurde.

 

Demnach kann der Tatvorwurf nicht auf die in der Verordnung zum Ausdruck gebrachte Anordnung gestützt werden. Das Verwaltungsstrafverfahren ist demnach gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen gewesen.  

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r