Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-168079/2/Br/Ka

Linz, 24.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über das Anbringen des Herrn  x,  gegen den Bescheid  der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 02. Juli 2013, Zl. VerkR96-8122-2013, zu Recht:

 

Der Berufung wird statt gegeben; der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG, iVm  § 24, § 51 Abs.3  Z4 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG u. § 10 ZustellG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013.

 

B e g r ü n d u n g

1. Bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ist gegen den Berufungswerber  wegen des Verdachtes zweier Übertretungen kraftfahrrechtlicher Bestimmungen ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig.

Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde ihm, mangels einer inländischen Abgabestelle zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens aufgetragen, einen Zustellbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich namhaft zu machen. Im Bescheid wurden dem Berufungswerber auch noch die Verstöße nach dem Kraftfahrgesetz in entsprechender Tatumschreibung (wie auch in der  an den Berufungswerber versendeten Strafverfügung vom 23.7.2013). Ebenfalls findet sich im Bescheid der Hinweis auf den Verfall (§ 37a Abs.5 iVm § 37 Abs.5 VStG 1991) der vorläufig eingehobenen Sicherheit und dessen Anrechnung auf die Geldstrafe. Dieser Ausspruch bleibt offenbar unbekämpft. 

 

1.1. Begründend wurde auf § 10 des Zustellgesetzes verwiesen. Demnach könne Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügten, von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.

Wegen der im Spruch angeführten Übertretungen sei er bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen angezeigt worden. Aus diesem Grund sei gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen.

Da er über keine inländische Adresse verfüge, habe von der Bestimmung des § 10 Zustellgesetz Gebrauch gemacht werden können, sodass ihm die Bekanntgabe eines Zustellungsbevollmächtigten binnen einer Frist von zwei Wochen aufgetragen werde.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung. Darin verweist der Berufungswerber auf den Umstand, dass es sich bei der anzeigegegenständlichen Fahrt um eine Privatfahrt für eine Privatperson gehandelt habe, wobei er lediglich mit der Überstellung eines Fahrzeuges mit Anhänger betraut gewesen sei. Er sei weder Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges noch sei er bei einer Firma angestellt. Aus diesem Grund beantrage er die Einstellung des Verfahrens gegen ihn und er ersucht von einer Geldstrafe abzusehen. Ihm sei es nicht möglich in Österreich einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, so dass er ersuche, da Zustellungen EU-weit möglich sind, um Zustellung an der der Behörde bekannten Adresse.

 

 

 

3. Dem unabhängigen Verwaltungssenat wurde der Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Auf die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung kann gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG verzichtet werden.

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Im angefochtenen Bescheid werden zwei Übertretungen nach § 102 Abs.1 KFG (Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes) angeführt. Zu bemerken ist, dass die Behörde erster Instanz an die Adresse des Berufungswerbers in Bulgarien auch noch eine mit 23.7.2013 datierte Strafverfügung übermittelte. Wie aus dem Akt ersichtlich werden die Sendungen vom Berufungswerber an dessen aus der Anzeige hervorgehenden Wohnadresse in Bulgarien auch tatsächlich übernommen. Dies wird etwa durch den im Akt erliegenden Zustellenachweis betreffend des nunmehr angefochtenen Bescheides verdeutlicht. Dieser konnte offenbar dem Berufungswerber auf Anhieb zugestellt werden.

Die Strafverfügung vom 23.7.2013 langte jedoch mit dem Hinweis einer nicht vollständigen Adresse zurück.

Ebenfalls ergibt sich aus dem Akt eine Korrespondenz seitens des Zulassungsbesitzers mit der Behörde erste Instanz vom 3.6.2013. Darin wird offenbar vom Zulassungsbesitzer die Bekanntgabe der zu erwartenden Geldstrafe bzw. deren Rückzahlung gegen Verrechnung mit der vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung begehrt.

Zu bemerken ist, dass sich auf dem Berufungsschriftsatz eine andere Straßenbezeichnung findet, als diese dem Zustellvorgang des angefochtenen Bescheides beigefügt ist.

Vom Berufungswerber wurde im Zuge der Amtshandlung vom Organ der Straßenaufsicht eine Sicherheitsleistung in Höhe von 200 Euro eingehoben.

 

 

 

4.1. Die Erteilung eines Auftrages betreffend die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten liegt im Ermessen der Behörde; diese kann, wenn ein die Partei betreffendes Verfahren anhängig ist, den Auftrag zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten erteilen; sie kann es aber auch unterlassen und gegebenenfalls die Zustellung im Ausland nach § 11 Zustellgesetz veranlassen.

Demnach sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Das im gegebenen Zusammenhang existierende Judikat des VwGH vom 8.2.1989, 88/13/0087, wonach die Behörde ihr Ermessen nicht willkürlich handhabt, wenn sie einer im Ausland lebenden Partei zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten auffordert, weil Postsendungen in das Ausland teurer sind als solche im Inland und Zustellungen im Inland in aller Regel rascher und problemloser erfolgen als im Ausland, scheint im Hinblick auf den neu gefassten § 18 AVG (in Kraft getreten am 1. Jänner 2008) insofern relativiert, als nach dessen Abs.1 die Behörde eine Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen hat und gemäß § 13 Abs.2 AVG schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mit E-Mail insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Nun hat der Berufungswerber  einerseits sein Rechtsmittel in deutscher Sprache abgefasst eingebracht und andererseits konnte ihm auch der hier angefochtene Bescheid an seiner Wohnadresse in Bulgarien nachweislich zugestellt werden.  Aus dem Tenor seines Rechtsmittel lässt sich entnehmen, dass er gewillt ist, am Verfahren der Behörde kooperativ mitzuwirken, sodass dieses so rasch wie möglich abgewickelt werden kann, wobei darüber hinaus über die Sicherheitsleistung bereits der Verfall ausgesprochen wurde.

Dem Berufungswerber kann durchaus gefolgt werden, dass es für ihn ein geradezu unüberwindliches Hindernis dazustellen scheint, von Bulgarien aus in Österreich einen Zustellbevollmächtigten mit seiner Sache zu betrauen, damit dieser die vermutlich nur im geringen Umfang zu erwartenden behördlichen Schreiben übernehmen könne.

 

 

4.1. Es besteht somit im konkreten Fall keine Veranlassung dem Berufungswerber  den Auftrag zur Namhafthaftmachung eines Zustellbevollmächtigten zu erteilen, zumal aufgrund der Faktenlage nicht zu erwarten ist, dass das bereits anhängige Verwaltungsstrafverfahren durch Auslandszustellungen nicht ebenso zügig durchgeführt werden könnte. Vom Aspekt der Rechtsstaatlichkeit ist es auch abzulehnen, unter den o.a. geschilderten Umständen, den Berufungswerber der mit der Behörde durchaus gedeihlich zu kooperieren scheint  vom Verfahren (faktisch) auszuschließen.

Es wird wohl nicht übersehen, dass der in derartigen Fällen  der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes im Zusammenhang mit der Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten durchaus gegeben ist, wobei es nicht Ziel des Gesetzes ist, dass die Behörde Zustellungen im Ausland, wie sie § 11 des Zustellgesetzes vorsieht, sich ersparen soll können. Ausgehend von dem § 10 Abs.1 Zustellgesetz innewohnenden Zweck der Verfahrensbeschleunigung scheint im Verhältnis für den damit für den Berufungswerber verbundenen – letztlich praktisch besehen unüberwindlichen Aufwand – außerhalb der Verhältnismäßigkeit (vgl. VwGH 27.10.2008, 2008/17/0100).

Die Behörde könnte mit Blick auf die Verfahrensökonomie nicht zuletzt auch den § 45 Abs.1 Z6 VStG in Betracht ziehen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r