Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523493/13/Bi/Ka

Linz, 20.09.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 11. Juni 2013 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von vom 3. Juni 2013, FE-692/2013, wegen  Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die gesundheitliche Eignung des Rechtsmittelwerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen befristet auf 1 Jahr unter der Auflage dreimonatiger Kontrolluntersuchungen mit Vorlage von Laborwerten auf CDT, MCV, Gamma-GT, GOT und GPT sowie Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme zur Nachuntersuchung vor Fristende wieder besteht.  

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.1 FSG die mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23.8.1988 zu VerkR-0301/5788/1988, für die Klassen AM, A1, A2, A und B erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung ab Bescheid­zustellung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedereignung entzogen und ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen. Außerdem wurde gemäß § 64 Abs.2 einer Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.  

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 6. Juni 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, im amtsärztlichen Gutachten vom 13.5.2013 werde seine gesundheitliche Nichteignung ausgesprochen und auf eine „auffallende Verkehrsvorgeschichte“ verwiesen. Er  besitze seit 25 Jahren den Führerschein und das sei sein 1. Entzug, weshalb keine „Vor“geschichte vorhanden sein könne. Er verwehre sich gegen Unterstellungen in der VPU, mit der sich die Erstinstanz ebenso wie der Polizeiarzt nicht ausreichend ausein­andergesetzt hätten. Die do Aussage sei schlichtweg übernommen, aber nicht auf ihre Schlüssigkeit geprüft worden. Weder die Aussage „keine Auffällig­keiten in neurologischer und kognitiver Hinsicht“ noch die von ihm vorgelegten normwertigen Laborbefunde seien richtig gewürdigt worden. Er wäre zur Untermauerung seiner Angaben auf bereit, sich einer psychiatrischen Unter­suchung zu unterziehen, bei der vermutlich im Gegensatz zum Computertest der VPU eher ein persönlicher Eindruck gewonnen werden könnte. Eine neuerliche Begutachtung werde erst in 6 Monaten befürwortet; diese Frist sei für ihn aus persönlichen Gründen nicht tragbar, weil das zu Einschränkungen in seinem Leben führe. Ersucht wird um neuerliche Begutachtung durch den Amtsarzt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Befunde und Einholung eines neuen amtsärztlichen Gutachtens.

Der Bw hat mittlerweile das verkehrspsychologische Gutachten vom 21. Juli 2013, Institut „Gute Fahrt“ vorgelegt, wonach er zum Lenken von Kraftfahr­zeugen der Klassen A und B geeignet ist. Empfohlen wird, die Wiedererteilung der Lenkberechtigung von unauffälligen alkoholsensitiven Labor­werten abhängig zu machen, die die Aussagen des Bw zur zwischenzeitlichen Abstinenz stützen, sowie die Entwicklung seiner Konsumgewohnheiten für die Dauer eines Jahres einer Verlaufskontrolle zu unterwerfen. Zur „Vorgeschichte“ wird bemerkt, dass bei der ersten VPU am 2. März 2013 ausreichende kraftfahr­spezifische Leistungen festgestellt wurden. Aufgrund der hohen Alkoholisierung – der Bw lenkte am 21. Juli 2012 in Linz einen Pkw mit einem AAG von 1,22 mg/l – sei auf erhöhte Alkoholtoleranz infolge vermehrten Alkoholkonsums zu schließen und keine wesentlichen Änderungen seiner Konsumgewohnheiten festzustellen  gewesen. Eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei daher ver­neint und ein Konsumverzicht für mindestens sechs Monate empfohlen worden.

Nunmehr wurde eine genügende Ausbildung der kraftfahrspezifischen Leistungs­funktionen in allen Teilbereichen festgestellt. Gegenüber der ersten VPU zeige sich eine gesteigerte Leistungsfähigkeit, insbesondere in den Bereichen Gedächtnisleistung, reaktive Dauerbelastbarkeit und visuelle Auffassung, die die Aussagen des Bw von einer sechsmonatigen Abstinenz stützen. Für die Vergangenheit lasse sich auf deutliche erhöhte Alkoholtoleranz und zumindest zeitweise vermehrtes Alkoholkonsumverhalten schließen. Die Befundlage sei aber insofern besser, als der Bw nunmehr eine Einstellungs- und Verhaltensänderung in Verbindung mit Alkoholkonsum glaubhaft machen könne. Die sechsmonatige Alkoholabstinenz sei nachvollziehbar, jedenfalls nicht widerlegbar, ebenso die Absicht seines Alkoholverzichts in Zukunft, außerdem ein gesteigertes Problem­bewusstsein für die Alkoholproblematik im Straßenverkehr. Aktuell sei eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung festzustellen, da sich das Bild einer Durchbrechung der bisherigen Konsummuster biete und auch eine zwischen­zeitliche Senkung der Alkoholtoleranz wahrscheinlich sei. Jedoch beruhe die Eignungsfindung bei der aktuellen VPU durch teilweise fehlende Interpretierbarkeit der Testverfahren auf einer schwächeren Datenbasis als wünschenswert, weshalb die Prüfung der Abstinenzbemühungen des Bw durch alkoholsensitive Laborwerte empfohlen werde.

 

Der Bw wurde am 17. September 2013 von Frau x, amtsärztlich untersucht und nach Einsichtnahme in – normwertige – Laborbefunde auf GOT, GPT, Gamma-GT CDT und MCV vom 30.4. und 29.8.2013 und der FA-Stellungnahme Dris x vom 3. September 2013 – darin wird die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B befürwortet unter Auflagen und Befristung auf ein Jahr – lautet das Gutachten gemäß § 8 FSG auf geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 befristet auf ein Jahr mit Nachunter­suchung durch den Amtsarzt unter Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme und alle drei Monate Kontrolluntersuchungen folgender Laborwerte: MCV, GOT, GPT, Gamma-GT, CDT. Sollten die zum Nachweis der Abstinenz dienenden Laborwerte signifikant steigen, wäre ein Rückfall in frühere Trinkgewohnheiten anzunehmen und die Lenkberechtigung in Gefahr.

 

Der Bw hat sich persönlich am 19. September 2013 mit dem Inhalt des Gutachtens einverstanden erklärt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-Gesundheitsverordnung ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Auf der Grundlage des oben dargelegten Gutachtens gemäß § 8 FSG war spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempel­gebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger