Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523525/14/Br/Ka

Linz, 23.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen den  Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 4. Juli  2013, Zl. VerkR21-37-2013, zu Recht:

 

 

Die ausgesprochene Befristung der Lenkberechtigung bis zum 25.6.2018 wird bestätigt;

im Übrigen wird Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Vorlage internistischer Kontrollbefunde im Abstand von zwei Jahren (erstmals bis 4.7.2015) in Verbindung mit einem jährlichen Nachweis einer internistischen Kontrolle (erstmals bis zum 4.7.2014) zu erfolgen hat;

die alkoholrelevanten Laborparameter (CDT, MCV, GGT) sind der Behörde bis 4.6.2014 in Abständen von drei Monaten  (demnach bis zum 4.12.2013, 4.3.2014 und 4.6.2014  - mit einer Toleranzfrist von einer Woche - vorzuweisen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, idF BGBl. I Nr. 33/2013, § 8 Abs.2 iVm § § 24 Abs.1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013 iVm

§ 2 Abs.5 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit dem oben bezeichneten Bescheid

dem Berufungswerber dessen Lenkberechtigung (erteilt 11.6.1975 für die Klassen AM, A1 A2 B und A) bis zum 25.6. 2018 befristet.

Ferner wurde die Auflage ausgesprochen, sich einmal im Jahr jeweils bis spätestens 4.7. der Jahre 2014 2015, 2016 und 2017 bei der Nachuntersuchung einen internistischen Kontrollbefund vorzulegen.

Weiters wurde ihm aufgetragen in 2,4, 6,9 und 12 Monaten - das  bis spätestens 4.9.2013 und folglich 04.11.2013, 04.01.2014 und 04.04 2015 sowie 04.07.2014 alkoholrelevante laborwerte Klammer CDT, MCV, GGT) vorzulegen habe.

 

 

 

1.1. Begründet wurde die Entscheidung unter Hinweis auf § 24 Abs.1 Führerscheingesetz wonach eine Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernis der Verkehrssicherheit nötig sei, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen wirklichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen sei.

Im Gutachten vom 25.6.2013 habe die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ausgeführt das beim Berufungswerber der Zustand nach einer sogenannten „Stentrevaskularisation im Jahr 2010 sowie andererseits ein Zustand nach insgesamt 3 Alkoholdelikten und mit aktuell vorliegenden Verdacht auf zwischen zeitig erhöhten Alkoholkonsum.

Die Amtsärztin nimmt Bezug auf das fachärztliche Gutachten des Dr. x vom 29. Mai 2013, worin festgestellt wurde dass der Berufungswerber im Jahr 2010 an der rechten Koronararterie „interveniert“ worden sei und gut belastbar wäre. Es bestünden weitere Risiko für Faktoren des Nikotinabusus sowie einer Dyslipidämie mit moderat erhöhten Gesamtcholesterin vorliege.

 

Dr. x vertrat die Auffassung, dass bei dieser Befundsituation seines Erachtens jährliche Befundvorlagen guter Linksventrikelfunktion und fehlendem Herzrhythmusstörungen sowie guter Compliance und fehlender sonstiger Begleiterkrankungen ausreichten.

Nachdem bei der amtsärztlichen Untersuchung ein mäßiger Tremor festgestellt stellt worden wäre, sowie der Eindruck eines leichten Nachgebens in sozialen Trinksituationen entstanden sei und insgesamt drei Alkoholdelikten vorliegen (1. vor mehr als 20 Jahren, 2 ca. 2004 und das 3. 2012 mit 1,3 Promille) wären auch die Vorlage alkoholrelevanter Laborwerte aufzutragen gewesen.

Die Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme sei nicht zwingend erforderlich erachtet wurden jedoch eine Kontrolle der weiteren Alkoholkonsumgewohnheiten.

 

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung entgegen.

Darin wird im Ergebnis die Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht. Die unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen und Verfahrensmängeln wurden vom Berufungswerber darin erblickt, dass der gegenständliche Sachverhalt gänzlich unzureichend aufgeklärt worden sei. Die genannten Auflagen wären nicht begründet, zumal der Berufungswerber völlig freiwillig seinen gesundheitlichen Status dargelegt habe Mit der jährlichen Vorlage des internistischen Befundes wie von X vorgeschlagen wäre er durchaus einverstanden.

Die Amtsärztin habe in völlig unerklärlicher Weise und ohne, dass es hierfür auch nur irgendeine Form eine gerechtfertigten Anlass geben würde, von ihm auch die laufende Beibringung (alle 2 Monate) von Alkohol relevanter Laborparameter gewünscht. Die Amtsärztin Stellungnahme sei völlig vorbehaltlos ohne Begründung vor der Behörde erster Instanz in den Bescheid übernommen worden. Für die Beibringung alkoholrelevanter Laborwerte gebe es keinen Anlass und es lägen diesbezüglich auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen vor (VwGH 2009/11/0121 und 0095). In diesem Zusammenhang rügt der Berufungswerber auch noch die mangelhafte Auseinandersetzung der Behörde erster Instanz mit dem amtsärztlichen Gutachten. Die bloße Wiedergabe des Sachverständigengutachtens würde den gesetzlichen Erfordernis nicht entsprechen (VwGH 2000/10/0064 usw.)

Weiter wird bemängelt, dass er  seit seiner Kindheit an Gelbsucht leide und er daher bereits aus diesem Grund latent erhöhte Leberwerte aufweise. Auch aus diesem Grund werden die Auflagen ungerechtfertigt. Ferner wird auf die Unbedenklichkeit des relevanten CDT-Wertes verwiesen. Der Führerscheinentzug aus dem Jahr 2012 sei ohne Auflagen ohne Befristung wieder erteilt worden.

Dieser sei daher keinesfalls zulässig ihn als Begründung für die nunmehrige Auflage heranzuziehen. Dass die Amtsärztin nunmehr Jahrzehnte alte Alkoholdelikte zur Begründung ihrer Auflage heranzieht sei jedenfalls als Lücke anzusehen und kommt einer Stigmatisierung des Berufungswerbers gleich. Es stehe demnach fest, dass diese Delikte nahezu länger als 10 bzw. 20 Jahre zurückliegen und aus diesem Grund keinesfalls mehr als Begründung für eine aktuelle Diagnose herangezogen werden dürften.

Die medizinische Stellungnahme sei daher eindeutig als unschlüssig zu erachten. Abermals wird auf die völlig unbedenklichen CDT-Werte verwiesen. Hinsicht der rechtlichen Beurteilung bemängelt der Berufungswerber das mangels ausreichender Sachverhaltsaufklärung die rechtliche Beurteilung nicht zulässig wäre.

Abschließend vermeint der Berufungswerber, es gebe keinen Grund für die behördliche Annahme einer für das Lenken eines Kraftfahrzeuges relevante Alkoholproblematik.

Zuletzt beantragt der Berufungswerber der unabhängige Verwaltungsakt möge

  1. der Berufung Folge gegeben und die Auflage im Spruchpunkt ersatzlos aufheben

in eventu

2. den Bescheid aufheben und zu ergänzen Verhandlungen Entscheidungen die erstinstanzlich verweisen.

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf das gewährte Parteiengehör und dem ausdrücklichen Verzicht des Berufungswerbers unterbleiben (§ 67d Abs.4 AVG).

 

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme im Wege der Amtsärztin x, die mit hiesigem Schreiben vom 20.8.2013 zur Präzisierung ihres Gutachtens im Ergebnis in der Richtung aufgefordert wurde, darzulegen inwiefern konkret zu befürchten sei, dass der Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Lenken eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr abermals teilnehmen würde und betreffend die Befristung es konkretisierter Aspekte bedürfe, die im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechende Anhaltspunkte für den Wegfall der gesundheitlichen Eignung indizierten. Auch den Rechtsvertreter wurde in einem Schreiben vom 20.8.2013 mitgeteilt, dass er einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten hätte, wobei er mitteilen möge in welcher Form er dies zu tun beabsichtige.

Vorerst kündigte der Berufungswerber die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens seinerseits an. Davon nahm er jedoch letztlich, offenbar im Lichte des ergänzten amtsärztlichen Gutachtens, Abstand.

 

 

 

4. Sachverhalt:

Zum gegenständlichen Verfahren ist es durch einen Aktenvermerk vom 9.1.2013 gekommen, nachdem der Berufungswerber gegenüber dem Behördenvertreter im Zuge der Erlassung eines Straferkenntnisses gegen ihn, der Behörde  mitteilte einen sogenannten Stent gesetzt bekommen zu haben und er ein blutverdünnendes Mittel nehme. Es sei festgestellt worden, dass er sehr leicht außer Atem gerate und daher der amtsärztlichen Untersuchung zuzuführen sei.

Unter Zugrundelegung dieses Aktenvermerkes gelangte die Amtsärztin zur Auffassung, dass beim Berufungswerber eine koronare Herzerkrankung bestehe. Sie verweist auf § 10 Abs.4 der FSG-GV (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung) und gelangt aus medizinischer Sicht zum Schluss, es könne bei einer koronaren Herzerkrankungen zu Angina-Pectoris-Anfällen kommen bzw. bei fortschreitender Dosierung der koronare Gefäße könne ein Herzinfarkt auftreten. Ob eine solche Gefährdung beim Berufungswerber vorliege, könne nur durch eine vom Facharzt für Innere Medizin beurteilen.

 

 

Am 28.1.2013 wurde dem Berufungswerber dieses Beweisergebnis nämlich die amtsärztliche Stellungnahme vom 21. Jänner zur Kenntnis gebracht.

Am 18.2.2013 wurde er aufgefordert sich innerhalb von 3 Monaten von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Führerscheinklassen A und B  untersuchen zu lassen.

Mit Aktenvermerk von 13.6.013 wurde von der Amtsärztin u. A. abermals festgehalten, dass der Berufungswerber drei Alkoholdelikte (vor mehr als 20 Jahren, sowie eines aus dem Jahr 2004 und 1012) aufweise und wohl die ihm aufgetragene internistische Untersuchung beigebracht wurde, er jedoch nicht die alkoholrelevanten Parameter vorgelegt habe. Dies sei auf Grund der alten Vorgeschichte aufgetragen worden.  Bei der amtsärztlichen Untersuchung sei auch ein Tremor festgestellt worden. Daraus schloss die Amtsärztin ein leichtes Nachgeben in sozialen Trinksituationen, sodass aus diesem Grund das amtsärztliche Gutachten vorerst nicht abgeschlossen werden habe können.

Dieser Aktenvermerk wurde dem Berufungswerber neuerlich mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 17.6.2013 zur Kenntnis gebracht. Darin wurde ihm aufgetragen die alkoholrelevanten Laborwerte vorzulegen.

 

Im Akt befindet sich ferner ein Schreiben von X. Darin gelangt der Facharzt für Innere Medizin zusammenfassend zum Ergebnis, es liege eine gute kardiale Leistungsfähigkeit vor; mit an der Grenze zur Signifikanz sich zeigende ST-Streckenveränderung, bei Ausbelastung sofortiger Normalisierung in Ruhe, somit derzeit keine Notwendigkeit einer neuerlichen invasiven Kardinal Abklärung erforderlich sei.

 

 

 

 

4.1. Die Amtsärztin übermittelt dem Unabhängige Verwaltungssenat über dessen Auftrag, nämlich näher auszuführen worin eine Verschlechterungsprognose betreffend einem möglichen Wegfall der gesundheitlichen Eignung konkret zu erblicken wäre, am 29.8.2013 eine Gutachtensergänzung.

Unter Hinweis auf das fachärztliche Gutachten vermeint sie darin zusammenfassend, dass es aus ihrer Sicht doch vertretbar erschiene - dies bei nochmaliger Betrachtung der Gesamtbefundsituation und der daraus hervorgehenden relativ günstigen Gesamtbefundsituation - und nachdem nicht mit Sicherheit prognostizierbar sei, dass in einem Jahr bereits eine Nichteignung eintreten könnte, die Vorlage internistische Kontrollbefunde auf alle 2 Jahre auszuweiten und dies mit dem Nachweis jährlicher internistischer Kontrollen.

Zu Punkt 2 wird seitens der Amtsärztin abermals auf den Zustand nach insgesamt 3 Alkoholdelikten (eines vor mehr als 20 Jahren, 2 im Jahre 2004 und ein 3. dem Jahr 2012 mit einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille), bei jedoch gegenwärtig einem völlig unauffälligen CDT-Wert hingewiesen. Letzterer spreche dafür, dass in den letzten 2-3 Wochen kein übermäßiger Alkoholkonsum stattgefunden habe.

Unter Hinweis auf die auffällige Alkohol Vorgeschichte sei jedoch von einem auffälligen Alkoholkonsumverhalten auszugehen. Vor diesem Hintergrund wäre an sich die Einholung einer psychiatrischen Stellungnahme geboten gewesen, um dem Berufungswerber jedoch entgegenzukommen und nachdem seit Anfang 2012 kein weiteres Alkoholdelikten offenbar geworden ist, erschiene es vorerst vertretbar mittels labormäßigen Kontrollen die Alkoholgewohnheiten zu überprüfen. Da der CDT-Wert lediglich einen erhöhten Alkoholkonsum von 2-3 Wochen erfassen könne, werde die engmaschige Kontrolle der alkoholrelevanten Laborparameter für erforderlich erachtet.

Es erschiene jedoch auch in diesem Punkt die Vorlage dieser Parameter in Abstand von 3 Monaten noch vertretbar.

 

 

4.1. Diesen ergänzenden amtsärztlichen Empfehlungen trat der Berufungswerber letztlich nicht mehr entgegen. Vielmehr teilte er mit Schreiben vom 23.9.2013 mit auf die bereits anberaumt gewesenen öffentliche mündliche Verhandlung am 24.9.2013 zu verzichten. Unter Hinweis auf das mit dem zuständigen Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates geführten Telefonates erklärte sich der Berufungswerber mit den Einschränkungsempfehlungen der Lenkberechtigung seitens der  Amtsärztin vom 29.8.2013 einverstanden.

Auch der unabhängige Verwaltungssenat sieht vor dem Hintergrund der doch aus der Geschichte des Berufungswerbers hervorleuchtenden Zuneigung zum Alkoholkonsum keine Veranlassung der nunmehr vorliegenden Einschränkungsempfehlung der Amtsärztin nicht zu Folgen.

Vielmehr scheinen die Auflagen nicht nur durchaus maßvoll, sondern für die begleitende Eignungskontrolle zweckmäßig und mit dem Sachlichkeitsgebot in Einklang.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Nach § 24 Abs.1 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken…..

Hier liegt sachverständig nachvollziehbar dargelegt, eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, nach deren Art  nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. uva. VwGH v. 16.9.2008, 2008/11/0091 mit Hinweis auf VwGH 29. September 2005, Zl. 2005/11/0120 uwN).

Gemäß § 2 Abs. 3 FSG-GV zweiter Satz darf nach der jüngsten Änderung dieser Rechtsnorm für den Fall der Vorschreibung von Auflagen einer ärztlichen Kontrolluntersuchungen in den Fällen der §§ 5 bis 16, diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden (VwGH 19.12.2011, 2011/11/0179).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von € 240,-- zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Dr. B l e i e r