Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523553/2/Bi/Ka

Linz, 23.09.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau x, vom 9. September 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 29. August 2013, VerkR-08/054188, wegen der Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 Abs.2 FSG aufgefordert, sich binnen eines Monats, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 4. September 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe die Bedenken der Kontroll­organe in Ansfelden zum Anlass genommen und ihre Sehstärke überprüfen lassen. Dabei habe sich herausgestellt, dass sie an beiden Augen an grauem Star leide, worauf sie operiert worden sei am 21. und am 28. August 2013 im AKH Linz. Die erste Kontrolle beim Augenarzt habe schon eine wesentliche Verbesserung gezeigt, der nächste Termin sei am 10. Oktober 2013. Danach könne sie die richtige Brille bestellen. Dass sie bis dahin kein Fahrzeug lenke, verstehe sich von selbst. Sie meine, mit den Operationen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wieder einwandfrei erreicht zu haben und könne für die Operationen und die Augenarzt-Untersuchungen jederzeit Bestätigungen bringen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Laut Meldung der PI Ansfelden, RI x, hat die Bw am 20. Juli 2013, 16.45 Uhr, in Kremsdorf, B139 bei km 15.8, als Lenkerin des Pkw x insofern ein auffälliges Verhalten gezeigt, als nach einer telefonischen Anzeige über die auffällige Fahrweise dieses Pkw, die Lenkerin fahre „über weite Teile der Strecke“bis zu einem Meter links von der Mittellinie, bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle die Bw mit diesem Vorwurf konfrontiert wurde und sie keinen Fehler in ihrer Fahrweise gesehen habe. Sie gab an, sie wisse nicht, warum sie angehalten worden sei. Sie sei „ganz normal gefahren“. In der Meldung der PI Ansfelden wird eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit (gemeint wohl: der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen) der Bw angeregt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkbe­rechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Abs.4 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann; es müssen aber genügend Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120).

 

Im ggst Fall ergaben sich diese Bedenken insofern, dass die Bw Schwierigkeiten hatte, die Mittellinie zu erkennen und ihre Fahrlinie demgemäß zu wählen. Die Bw selbst hat diese Bedenken offenbar ernst genommen und von sich aus den Augenarzt aufgesucht, wo sich eine Star-Erkrankung herausstellte, die Ursache für ihre Fahrweise sein kann. 

 

Die vom Meldungsleger und in der Folge auch von der Erstinstanz geäußerten Bedenken sind damit nicht nur nachvollziehbar, sondern auch von der Bw selbst als solche erkannt worden – die Bw hat in verantwortungsvoller Weise von sich aus Maßnahmen gesetzt. Da sie aber eine gültige Lenkberechtigung besitzt, hat die Behörde gemäß § 24 Abs.4 FSG entsprechend zu reagieren. 

 

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides – die Rechtskraft tritt im ggst Fall mit der Zustellung dieses Erkenntnisses ein – ist durch den Verzicht der Bw auf das Lenken eines Kraftahrzeuges bis zur augenfachärztlichen Feststellung einer wieder ausreichenden Sehkraft nicht gegenstandslos geworden. Der Bw wird empfohlen, einen Termin beim Amtsarzt der Erstinstanz nach dem 10. Oktober 2013 zu vereinbaren und den abschließenden augenfachärztlichen Befund, der auch eine Feststellung über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter dem Aspekt der erfolgten Star-Operationen enthalten sollte, mitzubringen. Damit sollte die Sehkraft der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen in ausreichendem Maß geklärt sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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