Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101685/10/Kei/Shn

Linz, 02.09.1994

VwSen-101685/10/Kei/Shn Linz, am 2. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ing. J vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf a.d. Krems vom 21.

Dezember 1993, Zl. VerkR96/4960/1993, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. August 1994 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 1. September 1994, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung gegen die Strafhöhe wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 19 und § 51 VStG; II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 1.000 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf a.d. Krems vom 21. Dezember 1993, Zl.VerkR96/4960/1993, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tagen) verhängt, weil er "mit Ablauf des 10.9.1993 in Kremsmünster, trotz Aufforderung der ha. Behörde vom 24.8.1993, zugestellt am 27.8.1993, als Zulassungsbesitzer des PKW's Kennzeichen nicht binnen 14 Tagen darüber Auskunft erteilt" habe, "wem er am 12.06.1993 um 02.11 Uhr den genannten PKW zum Lenken überlassen" gehabt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG begangen, weshalb er nach § 134 Abs.1 KFG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 21. Dezember 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 31. Dezember 1993 bei der belangten Behörde eingelangt ist und somit fristgerecht erhoben wurde.

Die Berufung erfolgte gegen die Schuld und Strafe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Berufung gegen die Schuld zurückgezogen. Der Berufungswerber beantragt, daß die über ihn verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe schuldangemessen herabgesetzt wird.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, Zl. VerkR96/4960/1993, vom 4. Jänner 1994, Einsicht genommen und am 30. August 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probeoder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Gemäß § 134 Abs.1 erster Satz KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

4.2. Zur Strafbemessung:

Es scheinen sieben rechtskräftige und noch nicht getilgte Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht auf.

Zwei davon wegen einer Übertretung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG.

Durch die Verweigerung der Lenkerauskunft war der Behörde die Verfolgung nach dem Grunddelikt verwehrt. Insoferne hat die Tat eine nachteilige Folge nach sich gezogen (§ 19 Abs.1 VStG).

Die Höhe der Geldstrafe beträgt ein Sechstel der Obergrenze des Strafrahmens und liegt deutlich im unteren Bereich desselben. Der Berufungswerber hat zumindest fahrlässig gehandelt. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurde als Grundlage herangezogen: monatliches Einkommen 20.000 S brutto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Da der Berufungswerber in den letzten eineinhalb Jahren bereits zweimal eine Übertretung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG begangen hat, ist auch aus dem Grunde der Spezialprävention die Verhängung einer Strafe in der Höhe von 5.000 S geboten.

Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe zu entsprechen, hätte das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage betragen müssen. Eine diesbezügliche Korrektur war dem O.ö. Verwaltungssenat jedoch wegen des Verbotes der reformatio in peius (§ 51 Abs.6 VStG) verwehrt.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds 1.000 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle, zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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