Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167999/3/Kof/CG

Linz, 19.09.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 05. Juni 2013, VerkR96-1782-2013, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 Euro.

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat

ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

·           Geldstrafe ………………............................................................  25 Euro

·           Verfahrenskosten I. Instanz ……………...................................  10 Euro

                                                    35 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt …………………………………....... 8 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde Schärding, Gemeindestraße Ortsgebiet,

            x-Straße, vor Haus Nr. x

Tatzeit:  13.02.2013, 15:53 Uhr

Fahrzeug:  Kennzeichen DA-....., PKW, Marke

 

Sie haben dieses mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, ohne

das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist,                             gemäß

  Ersatzfreiheitsstrafe von   

    40 Euro                           12 Stunden                              § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .......... 50 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 12. Juli 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25. Juli 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS)

durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schriftsatz vom 13. September 2013 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. – Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115  

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

Bei einer Übertretung des § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ist die Ahndung auch mittels Anonymverfügung möglich und in einem derartigen Fall die Geldstrafe mit 25 Euro festzusetzen.

 

Der Bw ist bislang unbescholten.

 

Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 25 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler