Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168035/3/Kof/CG

Linz, 24.09.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. 19x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 09. August 2013, VerkR96-6052-2013, wegen Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.  

Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 9 Abs.2 und Abs.4 iVm § 45 Abs.1 Z2 VStG

§§ 65 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeindegebiet 4600 Wels, auf der A x, bei Str.km 12,900, in FR x

Tatzeit:  14.11.2012 um 13:50 Uhr

Beförderungseinheit:  LKW, pol. Kennzeichen: LL-.....

                               Anhänger, pol. Kennzeichen: LL-.....

Lenker:        (Herr) V. N., geb. ........

 

 

 

 

Sie haben - wie anlässlich einer Lenker- Fahrzeug und Gefahrgutkontrolle festgestellt wurde - nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des GGBG bzw. des ADR eingehalten wurden, da bei der Beförderung von

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, III, (E),

insgesamt 162 Kanister und 40 Flaschen und 8 Säcke; 803 Liter und 40 kg –

die Gesamtpunktezahl gem. ADR 1.1.3.6 betrug 943 –

folgende Übertretungen festgestellt wurden:

 

Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma F. A. GmbH, Adresse und damit gemäß § 9 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Firma in der Funktion als Beförderer des oben angeführten gefährlichen Gutes zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut befördert wurde und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern,
dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbes. keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und keine Ausrüstungsgegenstände fehlen.

 

1.            Die Umverpackung war nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben bezettelt. Auf der Umverpackung fehlten Gefahrzettel. Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Gefahrzettel sichtbar. Sämtliche Versandstücke befanden sich durcheinander gemischt auf Europaletten und waren mit Schrumpffolie umwickelt. Die jeweiligen Gefahrzettel waren von außen nicht sichtbar.

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Gefahrenkategorie II

Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 13 Abs.1a Z3, 37 Abs.2 Z8 GGBG,

Unterabschnitt 5.1.2.1 lit.a Punkt ii) ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR

 

2. Die Umverpackung war nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN Nummer, welcher die Buchstaben voranzustellen sind, gekennzeichnet. Auf der Umverpackung fehlten die UN Nummer.                Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sichtbar.

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Gefahrenkategorie II

Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 13 Abs.1a Z3, 37 Abs.2 Z8 GGBG,

Unterabschnitt 5.1.2.1 lit.a Punkt ii) ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR

 

3. Die Feuerlöschgeräte waren nicht mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchst zulässigen Nutzungsdauer versehen,

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Gefahrenkategorie III

Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 13 Abs.1a Z3, 37 Abs.2 Z8 GGBG,

Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR

 

4. Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde.

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Gefahrenkategorie II

Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 13 Abs.1a Z3, 37 Abs.2 Z8 GGBG,

Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR

 

5. Sie haben es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Gefahrenkategorie I

Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 13 Abs.1a Z2, 37 Abs.2 Z8 GGBG,

Abschnitt 5.4.1 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit.b ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von                   Falls diese uneinbringlich ist,                                       gemäß §                                                                 Ersatzfreiheitsstrafe von                                                              

1-4)  150 Euro                           72 Stunden                                      37 Abs.2 Z8 GGBG

5)     750 Euro                         360 Stunden                                      37 Abs.2 Z8 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 990 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 16. August 2013  – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30. August 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Beurteilung, ob eine wirksame Bestellung gemäß § 9 Abs.2 VStG erfolgte,
ist eine Rechtsfrage, welche von der Behörde im Strafverfahren insbesondere anhand der vorgelegten Bestellungsurkunde zu beurteilen ist;

VwGH vom 11.04.2011, 2011/17/0048 mit Vorjudikatur

 

Der Bw hat am 20.09.2013 eine Bestätigung darüber vorgelegt, dass betreffend die Fa. F. A. GmbH am 04. Dezember 2009 Herr T.S. gemäß § 11 GGBG für alle Angelegenheiten iSd Gefahrgutbeförderungsgesetzes zum Gefahrgutbeauftragten und gleichzeitig auch zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG für alle Angelegenheiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz bestellt wurde.

 

Diese Bestätigung wurde sowohl vom Bw (= Geschäftsführer der Fa. F. A. GmbH),

als auch von Herrn T.S. unterfertigt.

 

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren Band  II, 2. Auflage,

E 134ff zu § 9 VStG (Seite 206f) zitierte Judikatur des VwGH.

 

Für die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Übertretungen

des GGBG, war somit nicht der Bw, sondern Herr T.S. verantwortlich.

 

Es war daher

·     der Berufung stattzugeben,

·     das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

·     das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen,

·     auszusprechen, dass der Bw weder Geldstrafen,

    noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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