Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253533/2/Re/CG

Linz, 18.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. Juli 2013, SV96-56-2013, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG),  zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.      Es entfallen sämtliche Kostenbeiträge zum Verwaltungsstrafverfahren erster und zweiter Instanz.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z.2, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Z.1

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 29. Juli 2013, SV96-56-2013, über Herrn x wegen einer Übertretung des § 71 Abs.2 Arbeitslosenversicherungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 200,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Stunden verhängt, weil er am 16. März 2013 vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen hat, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Er ist am 16. März 2013 bei der „x“ Veranstaltung in x  beim Taxifahren betreten worden. Weiters wurde ein zu bezahlender Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von 10 % der Strafe, somit 20,00 Euro, verhängt.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Sachverhalt ergäbe sich aus einer Anzeige des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 22. April 2013 und wurde am 16. März 2013 eine Kontrolle in x bei der „x“ Veranstaltung durchgeführt. Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) habe am 17. März 2013 5,5 Stunden gearbeitet und bei einem Stundenlohn von 5,80 Euro die tägliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten.

Die belangte Behörde stellt fest, er habe Taxifahrten für die Fa. x vom 16. März 2013, 22.00 Uhr bis 17. März 2013 5.30 Uhr durchgeführt. Das AMS habe mitgeteilt, dass die Arbeitsaufnahme definitiv dem AMS nicht gemeldet worden sei.

Im Rahmen einer Vorsprache mit Einvernahme bei der belangten Behörde gibt der Berufungswerber an, dass er die Aufnahme der Beschäftigung vorher beim AMS gemeldet habe. Ein von der Leiterin der Amtshandlung mit Herrn x vom AMS geführtes Telefonat ergab, dass diese Meldung definitiv vor Arbeitsaufnahme getätigt worden ist; im Telefonat mit Herrn x vom AMS wurde die Meldung des Bw somit bestätigt. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens stellt das Finanzamt Grieskirchen hiezu fest, dass der Berufungswerber die Arbeitsaufnahme bei der Fa. x am 16. März 2013 nicht gemeldet habe, da die Angaben durch Herrn x nicht mehr überprüft werden könnten, da dieser als Mitarbeiter ausgeschieden sei.

Die belangte Behörde stellt zusammenfassend fest, dass somit die Arbeitsaufnahme nicht dem AMS gemeldet worden sei, da die Information von Herrn x kein Mitarbeiter des AMS bestätigen könne; er habe somit zum Tatzeitpunkt vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 7. August 2013 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit dem Vorbringen,  er sei am 16. März 2013 bei der „x“ Veranstaltung in x Taxi gefahren, das habe er dem Arbeitsamt mitgeteilt. Dies sei auch bestätigt worden, dann aber widerrufen worden und wisse er nicht warum.

 

3.            Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat diese Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser aufgrund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG Abstand genommen werden, zumal im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Zudem wurde vom Berufungswerber die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht beantragt.

 

4.            Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt zu SV96-56-2013.

 

Eine telefonische Rückfrage mit der Sachbearbeiterin der belangten Behörde ergibt glaubwürdig die vollinhaltliche Richtigkeit insbesondere der Aufnahme der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 24. Juni 2013. Dies dahingehend, als die Sachbearbeiterin im Rahmen einer Vernehmung des Berufungswerbers beim AMS Wels, Herrn x, angerufen hat und von diesem die Auskunft erhalten hat, dass der Berufungswerber definitiv vor der Arbeitsaufnahme eine Meldung beim AMS getätigt habe. Weiters war in Erfahrung zu bringen, dass Herr x in der Zwischenzeit – aus welchen Gründen auch immer – das AMS verlassen hat, und somit als Organ des AMS nicht mehr erreichbar war und hiezu nicht mehr befragt werden konnte.

 

5.            Gemäß § 50 Abs.1 AlVG ist derjenige, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs.3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

 

Gemäß § 71 Abs.2 AlVG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu  berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Bw zur Tatzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung durchgeführt hat. Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens ist er zur Einvernahme bei der belangten Behörde erschienen. Im Rahmen dieser Vernehmung wird Kontakt mit dem AMS aufgenommen und nach Auskunft des AMS festgehalten, dass sich der Bw vor Arbeitsaufnahme dort gemeldet hat.

Das Vorbringen der Finanzpolizei, die Angaben durch diesen Bediensteten könnten nicht mehr überprüft werden, da dieser als Mitarbeiter ausgeschieden sei, kann nicht zum erwiesenen Ergebnis führen, dass sich der Bw vor der Arbeitsaufnahme definitiv nicht gemeldet habe. Vielmehr war im Zweifel der glaubwürdigen Aussage der Sachbearbeiterin der belangten Behörde Glauben zu schenken, wonach diese Auskunft tatsächlich erteilt worden ist. Es bestehen daher keine Zweifel, dass dem Berufungsvorbringen zu folgen ist.

In rechtlicher Sicht ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber § 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz entsprechend vorgegangen ist und die Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat.

 

Insgesamt war daher der Berufung Folge zu geben, da eine Verwaltungsübertretung durch den Bw nicht erwiesen werden konnte bzw. der Bw die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, weshalb das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger