Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523367/18/Kof/CG

Linz, 26.08.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19x, x, vertreten durch Frau Mag. x gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. Dezember 2012,
GZ: FE-759/2012 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn x

die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wie folgt erteilt wird:

-    befristet bis 06. August 2015

-    Auflagen:

o    kein Alkohol (Code 05.08) – mit einer Toleranz bis 0,05 mg/l Atemluftalkoholgehalt bzw. 0,1 Promille Blutalkoholgehalt.

o    Vorlage Leberparameter MCV, CDT, Gamma-GT, GOT, GPT an die Landespolizeidirektion Oberösterreich am 15.11.2013, 15.02.2014, 15.05.2014, 15.08.2014, 15.11.2014, 15.02.2015, 15.05.2015, 06.08.2015 – jeweils +/- 1 Woche.

 

Rechtsgrundlage:

§ 8 Abs.3 Z.2 FSG,

BGBl. I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß einer näher bezeichneten Rechtsgrundlage nach dem FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Bw eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 26. Juli 2013 sowie einen Leberparameter vom 14.06.2013 vorgelegt.

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. x hat daraufhin das Gutachten vom 06. August 2013, Ges-311100/7-2013 erstellt und im Ergebnis ausgeführt, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B – gemäß § 2 Abs.3 Z7 FSG umfasst dies auch die Klasse AM – gesundheitlich geeignet ist, unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Befristung und Auflagen.

 

Dieses Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde somit der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Eine Auflage

„Vorlage über den Nachweis einer regelmäßigen Betreuung an einer Spezialambulanz für Alkoholkranke und –gefährdete zur weiteren Stabilisierung der bereits begonnenen Abstinenz“

ist im FSG sowie der FSG-GV nicht vorgesehen und kann dadurch auch nicht vorgeschrieben werden.

 

Der Bw hat mit Stellungnahme vom 14. August 2013 folgendes erklärt:

Ich beantrage die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wie folgt:

-    befristet bis 6. August 2015

-    Auflagen:

o    kein Alkohol (Code 05.08) – 0,05 mg/l bzw. 0,1 Promille

o    Vorlage Leberparameter MCV, CDT, Gamma-GT, GOT, GPT 

     15.11.2013, 15.02.2014, 15.05.2014, 15.08.2014, 15.11.2014,

     15.02.2015, 15.05.2015, 06.08.2015 – jeweils +/- 1 Woche.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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