Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151062/2/Lg/Ba

Linz, 24.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M C F, A-V-S, B, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding vom 30. Juli 2013, Zl. VerkR96-1140-2013, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 4 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 37 Stunden verhängt, weil er eine mautpflichtige Strecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Der Bw habe dadurch gegen § 20 Abs.1 iVm §§ 10 Abs.1 und 11 Abs.1 BStMG verstoßen.

 

Näherhin wird dem Bw vorgeworfen, zum Kontrollzeitpunkt (am 10.2.2013) sei die (laut Akt vom 31.1.2013 bis 9.2.2013 gültige) 10-Tages-Vignette bereits abgelaufen gewesen.

 

Der Bw wendet dagegen ein, er habe die Vignette bei der Einfahrt nach Österreich gekauft. Die Familie sei im gegenständlichen Pkw zum Zweck des Schifahrens in den Ferien am 1.2.2013 eingereist, was dadurch nachweisbar sei, dass die Zeugnisverteilung der mitgereisten Kinder am 1.2.2013 stattgefunden habe. Der "verfrühte" Ablauf der 10-Tages-Vignette sei nur so erklärlich, dass die Lochung der Vignette beim nächtlichen Verkauf versehentlich falsch erfolgt sei. Dieses Fehlverhalten sei dem Verkaufspersonal, nicht dem Bw zuzuschreiben. Der Bw beabsichtige, den durch dieses Fehlverhalten entstandenen Schaden gegenüber der ASFINAG geltend zu machen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt im Zweifel der Sachverhaltsdarstellung des Bw. Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Tatvorwurf in objektiver Hinsicht zu Recht erhoben wurde, da der Bw die Mautstrecke ohne gültige Vignette benutzte. Zum Verschulden ist festzuhalten, dass dieses (so man die Kontrolle der Lochung als Sorgfaltspflicht ansetzt) gering ist. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 45 Abs.1 Z 4 VStG vorliegen (insbesondere ist, zumal der Bw die Autobahn nicht an zwei weiter als 10 Tage auseinanderliegenden Zeitpunkten benutzte, auf das Fehlen eines Schadens hinzuweisen), war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder