Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101686/8/Sch/Rd

Linz, 23.03.1994

VwSen-101686/8/Sch/Rd Linz, am 23. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R vom 5. Dezember 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. November 1993, VerkR96/19378/1992, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 21. März 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 22. November 1993, VerkR96/19378/1992, über Herrn R, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er am 19. November 1992 um 16.44 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B1 durch das Ortsgebiet von B in Richtung Vöcklabruck gelenkt und die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 54 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 350 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Laut Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos V vom 19. November 1992 habe der nunmehrige Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf der Bundesstraße 1 in Fahrtrichtung Timmelkam im Ortsgebiet von Bierbaum bei Straßenkilometer 254,9 begangen.

Die einzige innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG von der Erstbehörde getätigte Verfolgungshandlung, nämlich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1. Dezember 1992 enthält als Tatort außer der Straßenbezeichnung lediglich die Anführung des Ortsgebietes "B", jedoch keine Anführung des Straßenkilometers. Dieser Umstand gilt im übrigen auch für den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses.

Anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 21. März 1994 wurde durch die Einvernahme der beiden Meldungsleger erhoben, daß dieses Ortsgebiet im Zuge der B 1 eine Ausdehnung von cirka einem Kilometer aufweist. Nach der Formulierung des erstinstanzlichen Bescheidspruches müßte davon ausgegangen werden, daß dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, er habe die überhöhte Fahrgeschwindigkeit das gesamte Ortsgebiet über eingehalten. Diese Annahme ist jedoch aktenwidrig, da die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers etwa in der Mitte des Ortsgebietes gemessen und dieser in der Folge angehalten worden ist. Die Tatortumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht daher weder dem Akteninhalt noch der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z1 VStG (vgl. insbesonders VwGH verst. Sen. 13.6.1984, Slg.

11466 A).

Der Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

Lediglich der Ordnung halber ist festzuhalten, daß nach dem Ergebnis des von der Berufungsbehörde abgeführten Beweisverfahrens an der Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerätes nicht die geringsten Zweifel bestehen können.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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