Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167757/4/Zo/AK

Linz, 09.09.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau x, vertreten durch Rechtsanwältin x vom 08.04.2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18.03.2013, Zl. VerkR96-9121-2012 wegen zwei Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.    Der Berufung wird stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.            Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 und Z4 VStG;

zu II.: §§64 ff VStG;

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

"Sehr geehrte Frau x!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort: Ortsgebiet St.Georgen, Landesstraße Nr. 137 bei km 24.150, Fahrtrichtung Schärding

Tatzeit: 17.07.2012, 10:10 Uhr

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, Zugmaschine, JCB HVM 100 / Fastrac 21, Gelb

Kennzeichen x Anhänger, Maraton KT 18/51, Grün

 

1) Sie haben sich als Lenkerin, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

 

Es wurde festgestellt, dass das unter dem Fahrersitz der Zugmaschine liegende Stativ für ein Nivelliergerät weder form- noch kraftschlüssig gesichert war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG

 

2) Sie haben sich als Lenkerin, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Anhänger das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht war.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 36 lit. b KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich        

Euro                     ist, Ersatzfreiheitsstrafe           gemäß

von

1) 80                    16 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

2) 50                    10 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

13,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

5,60 Euro als Ersatz der Barauslagen für 14 übermittelte Aktenseiten à 0,40 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 148,60 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte die Berufungswerberin zusammengefasst geltend, dass die Ausführungen der Amtssachverständigen technisch nicht nachvollziehbar seien und die Behörde den Antrag auf Einholung einer Gutachtensergänzung ignoriert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, was die Sachverständige unter dem Begriff "entsprechendes" Fahrmanöver verstehe. Das unter dem Fahrersitz befindliche Stativ sei sechseckig und könne daher weder nach vorne rollen noch verrutschen. Selbst wenn das Stativ nach vorne rutschen würde, so würden sich die Füße der Lenkerin auf den Pedalen und daher zwischen dem Stativ und den Pedalen befinden. Es sei daher geradezu auszuschließen, dass das Stativ unter ein Pedal rutschen könne.

 

Das fehlende Kennzeichen am Anhänger sei dadurch zu erklären, dass die Kennzeichenhalterung unmittelbar vorher gebrochen sei. Es sei der Berufungswerberin daher nicht möglich gewesen, das Kennzeichen auf dem Anhänger zu montieren und sie habe dieses ersatzweise am Zugfahrzeug so angebracht, dass es für jeden Verkehrsteilnehmer ersichtlich gewesen sei. Es sei nicht zumutbar, wegen einer gebrochenen Kennzeichenhalterung einen Mechaniker an Ort und Stelle zu beordern und die Berufungswerberin habe ohnedies vorgehabt, den Fehler unverzüglich reparieren zu lassen.

 

Das unter dem Fahrersitz befindliche Stativ könnte selbst bei einem Verrutschen nach vorne keinesfalls unter die Pedale gelangen, weil sich davor ja die Füße der Lenkerin befinden, weshalb es zu keinerlei Gefährdung kommen könne. Bezüglich des fehlenden Kennzeichens auf dem Anhänger liege kein Verschulden vor bzw. sei dies jedenfalls so geringfügig, dass ein Rechtsanspruch auf eine Ermahnung bestehe. Es wurde daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme einer Sachverständigen für Verkehrstechnik. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin lenkte am 17.07.2012 um 10.10 Uhr in St. Georgen auf der L137 bei Km 24,150 die Zugmaschine (Kennzeichen x) mit dem Anhänger (Kennzeichen x). In der Zugmaschine unter dem Fahrersitz befand sich ein Stativ für ein Nivelliergerät, welches nicht gegen Verrutschen gesichert war. Am Anhänger war hinten keine Kennzeichentafel angebracht. Dies deshalb, weil die Halterung für die Kennzeichentafel kurz vorher gebrochen war. Die Berufungswerberin hatte das Kennzeichen des Anhängers im hinteren Fenster der Zugmaschine platziert.

 

Zur Frage, ob das Stativ des Nivelliergerätes ausreichend gesichert war, erstattete die Sachverständige im erstinstanzlichen Verfahren zusammengefasst folgendes Gutachten:

Das Stativ hätte den Fußraum des Zugfahrzeuges nicht verlassen können, es hätte aber bei einem entsprechenden Fahrmanöver nach vorne Rutschen bzw. aufgrund seiner sechseckigen Form rollen können. Ob ein Körper verrutscht hängt weder von der Größe noch vom Gewicht sondern ausschließlich vom Reibbeiwert ab, welcher sich aus der Materialbeschaffenheit des Gegenstandes und des Untergrundes ergibt. Weiters sei die Verzögerung bzw. Beschleunigung, welche auf den Gegenstand wirke, maßgebend. Bei einem Verrutschen des Statives könne es zu einer schweren Behinderung der Pedalerie kommen, weshalb derartige Gegenstände im Fußraum des Lenkerplatzes nichts verloren haben. Die Ladung sei nicht den Vorschriften entsprechend gesichert gewesen und habe eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt.

 

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, wonach ein Rutschen des Statives unter die Pedale des Fahrzeuges durch die Füße der Lenkerin mit Sicherheit verhindert worden wäre, wurde die Sachverständige im Berufungsverfahren um eine Gutachtensergänzung gebeten. Dazu führte sie in ihrer Stellungnahme vom 07.07. zusammengefasst aus, dass es bei einem entsprechenden Fahrmanöver im normalen Fahrbetrieb (Vollbremsung, starkes Ausweichmanöver, schlechte Wegstrecke sowie Kombination dieser Umstände) zu einem Verrutschen und zur Lageveränderung derartiger Güter kommen könne. Es könne daher aus technischer Sicht nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die Lenker die Bedienungsausrüstungen wie Bremsanlage, Kupplung usw. ungehindert hätte bedienen können.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

Gemäß § 36 lit.b KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen führen.

 

5.2. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass bei einem starken Bremsmanöver, verbunden mit einer Ausweichbewegung (evtl. auch noch bei schlechten Straßenverhältnissen) ein Verrutschen des Statives nach vorne möglich wäre. Dies erscheint nachvollziehbar, wobei aus rechtlicher Sicht anzuführen ist, dass die von der Sachverständigen angeführten Fahrmanöver zum normalen Fahrbetrieb zählen. Allerdings ist gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG nicht jede Bewegung der Ladung zu verhindern, sondern es ist lediglich sicherzustellen, dass die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können, der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt wird und niemand gefährdet wird. Der Betrieb des Fahrzeuges würde dann gefährdet, wenn das Stativ unter die Pedale der Zugmaschine rutschen könnte, weil in diesem Fall ein ausreichend rasches und sicheres Bedienen der Pedale nicht möglich wäre. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich während des Lenkens die Füße der Lenkerin auf bzw. in unmittelbarer Nähe der Pedale und damit zwischen dem Stativ und der Pedalerie befinden. Üblicherweise befindet sich der rechte Fuß auf dem Gaspedal und der linke Fuß in unmittelbarer Nähe des Kupplungspedales. Bei einem nach vorne Rutschen des Statives würde dieses daher vorerst an die Füße der Lenkerin schlagen, wobei aufgrund des anzunehmenden relativ geringen Gewichtes und des unbekannten Schuhwerks der Lenkerin eine mögliche Verletzung oder Beeinträchtigung bei der Bedienung der Pedale dadurch nicht beweisbar ist. Eine Beeinträchtigung der Pedalbedienung wäre nur denkbar, wenn das Stativ zwischen den Füßen der Lenkerin schräg nach vorne rutschen und dadurch zwischen die Pedale gelangen könnte. Aufgrund des im Akt befindlichen Fotos (Länge des Statives, Größe des Fußraumes und seitlicher Abstand der Pedale) erscheint dies jedoch unwahrscheinlich. Jedenfalls fehlen dazu aber konkrete Sachverhaltsfeststellungen, welche diese Möglichkeit plausibel erscheinen lassen würden.

 

Es ist daher nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit beweisbar, dass sich ein mögliches nach vorne Rutschen des Statives negativ auf den sicheren Betrieb des Fahrzeuges auswirken würde. Die der Berufungswerberin in Punkt 1 vorgeworfene Übertretung kann daher nicht bewiesen werden, weshalb der Berufung in diesem Punkt stattzugeben war.

 

Bezüglich der auf dem Anhänger fehlenden Kennzeichentafel hat die Erstbehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Berufungswerberin verpflichtet gewesen wäre, die Kennzeichentafel  behelfsmäßig am Anhänger zu befestigen. Allerdings konnte das für die übrigen Verkehrsteilnehmer relevantere Kennzeichen des Zugfahrzeuges abgelesen werden und befand sich das Kennzeichen des Anhängers ebenfalls im Fahrzeug. Die Intensität der Rechtsgutverletzung ist daher gering und das Verschulden der Berufungswerberin im Hinblick auf den kurz vorher aufgetretenen Defekt ebenfalls minimal. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war das Verfahren auch in diesem Punkt gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG einzustellen, wobei nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 21 VStG ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung besteht. Im konkreten Fall erscheint auch keine Ermahnung notwendig, sodass das Verfahren auch in diesem Punkt einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l