Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167844/4/Zo/AK

Linz, 09.09.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x vom 23.05.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 24.04.2013, Zl. VerkR96-23312-2012 wegen einer Übertretung des FSG und des KFG zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz;

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis eine Übertretung des FSG sowie eine Übertretung des KFG vorgeworfen und Geldstrafen in Höhe von insgesamt 1110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 24 Tage) verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung von Verfahrenskostenbeiträgen in Höhe von insgesamt 111 Euro verpflichtet.

 

Dieses Straferkenntnis wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 25.04.2013 beim Postamt 8029 Graz hinterlegt, als erster Tag der Abholfrist wurde der 26.04.2013 festgesetzt. Der Berufungswerber hat in weiterer Folge am 23.05.2013 per Telefax eine Berufung eingebracht und in dieser die Höhe der Strafen bekämpft. Dies begründete er damit, dass er über kein Einkommen verfüge und die Strafen daher seine finanziellen Möglichkeiten bei weitem übersteigen.

 

Der Berufungswerber wurde vom UVS mit Schreiben vom 10.06.2013 auf die vermutliche Verspätung seiner Berufung hingewiesen. Dieses Schreiben wurde an der vom Berufungswerber angegebenen Adresse hinterlegt, er hat auf dieses nicht reagiert.

 

2. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

2.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt:

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

2.2. Der Berufungswerber behauptet nicht, sich während des Hinterlegungszeitraumes beginnend am 26.04.2013 nicht an seiner Wohnadresse aufgehalten zu haben. Die Hinterlegung des Straferkenntnisses war daher zulässig und es gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist, also mit 26.04.2013 als zugestellt. Die Berufung vom 23.05.2013 wurde erst nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l