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VwSen-104370/12/GU/Mm

Linz, 26.05.1997

VwSen-104370/12/GU/Mm Linz, am 26. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 16.12.1996, Zl. VerkR96-.., wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 15. Mai 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 300 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 52 a Z10a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 18.2.1996 um 17.01 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen .. auf der .. in Richtung V. gelenkt zu haben und dabei in B., Gemeinde G., bei km 252,290 die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbe-schränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h überschritten zu haben. Wegen Verletzung des § 52 a Z10a StVO 1960 wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung beantragt der Rechtsmittelwerber die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses im wesentlichen mit der Begründung, daß er die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Es möge jener Lenker zur Verantwortung gezogen werden, der tatsächlich die Geschwindigkeitsübertretung begangen habe. Dabei dürfe nicht davon ausgegangen werden, daß er als Zulassungsbesitzer zugleich der Lenker gewesen sei.

Er stellt die Frage, an welchen äußeren Kriterien sich das Meßorgan orientiert habe bzw. wie die beiden Beamten einander klar gemacht haben um welches Fahrzeug es sich tatsächlich gehandelt habe. Bezüglich der Fahrzeugerfassung habe Insp. M. nicht angegeben wo sich der optische Punkt der Zielpunkt-einrichtung des Lasergerätes befunden habe. Der sogenannte Laserstrahl sei in Wahrheit ein Kegel, der mit steigender Entfernung zunehme. Es sei daher entscheidend in welchem Winkel aus welcher Entfernung und unter welchen Umständen der Beamte das Fahrzeug erfaßt habe bzw. in weiterer Folge die Lasermessung ausgelöst habe. Es sei nicht ausgeschlossen, daß vom Beamten unbewußt und irrtümlich ein anderes Fahrzeug gemessen worden sei. Ferner könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Visiereinrichtung durch unsachgemäße Bedienung verstellt worden sei und somit ein anderes Objekt gemessen worden sei.

Ferner bekämpft der Rechtsmittelwerber die Beweiswürdigung, daß den beiden Beamten voller Glaube geschenkt worden sei, zumal diese nicht unfehlbar seien. Erklärungsbedarf bestehe, wie es überhaupt zur Notierung des Kennzeichens des gemessenen Fahrzeuges gekommen sei. Entweder habe Herr Insp. W. die vorbeifahrenden Fahrzeuge allesamt notiert oder aus einer Entfernung von 110 m bei zunehmender Entfernung das Kennzeichen abgelesen und notiert, was äußerst zweifelhaft sei. Er zeigt eine widersprüchliche Beurteilung der Verkehrsfehlergrenze durch die beiden Gendarmeriebeamten auf, rügt das Nichteinholen eines SV-Gutachtens und bringt vor, daß das Zustandekommen des Meßergebnisses zweifelhaft erscheine. Nicht klar sei, ob die Erfassung des Fahrzeuges durch die Visiereinrichtung und die folgende Auslösung der Lasermessung oder nur der Sekundenbruchteile dauernde Vorgang der Geschwindigkeitserfassung als Messung aufgefaßt werde.

Er beantragt die Beibringung des Meßprotokolles, fordert die Überprüfung, ob das Kennzeichen .. von einem Organ der Straßenaufsicht computerunterstützt angefragt worden sei, da möglicherweise beim Ablesevorgang ein Fehler unterlaufen sei und verweist im übrigen auf seine Einspruchsangaben vom 1.4.1996.

Aufgrund der Berufung wurde am 15.5.1997 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft .. erschien. Der rechtzeitig geladene Beschuldigte ließ zwischenzeitig mittels Telefax wissen, daß er zur Verhandlung nicht erscheinen könne, im übrigen aber auf sein Recht an der Verhandlung teilzunehmen verzichte.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der von ihm in der Berufung zitierte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 1.4.1996 zur Erörterung gestellt. Ferner wurde in den Eichschein betreffend das bei der seinerzeitigen Messung zur Verwendung gekommene Geschwindigkeitsmeßgerät Laser Technology Inc, USA, betreffend die Bauart LTI 20.20. TS/KM-E mit der Fertigungsnummer 5812, Einsicht genommen, das zur mündlichen Verhandlung beigebrachte Meßprotokoll über den in Rede stehenden Meßtag zur Erörterung gestellt und die Zeugen Insp. M. M. und GrInsp. K. W. vernommen und durch den technischen Amtssachverständigen Ing. Maurer über die vom Beschuldigten in der Berufung herangezogenen Fragen eine fachmännische Erörterung durchgeführt.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Am 18.2.1996 versahen die Gendarmeriebeamten GrInsp. K. W. und Insp. M. M. ab 16.00 Uhr in der Ortschaft B., Gemeinde G. an der .., Verkehrsüberwachungsdienst. Zu diesem Zwecke befanden sie sich in ihrem Dienstkraftfahrzeug in der Nähe des Zeughaus der dortigen freiwilligen Feuerwehr. Das Dienstfahrzeug war in Blickrichtung V. parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt. Der Gendarmeriebeamte Insp. M. der sich am Lenkersitz befand, war mit einem Lasermeßgerät ausgestattet. Auf dem Beifahrersitz befand sich der Einsatzleiter und Postenkommandant GrInsp. W., der es übernommen hatte Kennzeichen und Typen der ankommenden bzw. vorbeifahrenden PKWs und im Falle von Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit die am Meßgerät festgestellten Geschwindigkeiten zu notieren.

Im Bereich der eingesehenen Strecke herrschte eine von der Straßenaufsichtsbehörde festgesetzte Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h. Das zur Verwendung herangezogene Geschwindigkeit-Lasermeßgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 5812, Zulassungszahl 41015/91, war bis Ende 1997 gültig geeicht. Laut Meßprotokoll vom 18.2.1996 wurden an diesem Tag ab 08.00 Uhr in H., ab 12.00 Uhr in M. und ab 16.00 Uhr in B. Lasermessungen durchgeführt, wobei die Gerätefunktionskontrollen jeweils vor Beginn der Messung und je nach 30 Minuten durchgeführt wurden. Gleichzeitig wurden auch die Zielerfassungskontrollen durchgeführt. Am genannten Tag wurden insgesamt 150 Fahrzeuge gemessen, wobei es zu acht Abmahnungen, fünfzehn Organmandaten und dreizehn Anzeigen kam.

Bei einem der Angezeigten handelte es sich um den Beschuldigten und um dessen PKW mit dem Kennzeichen .., Mitsubishi Colt C10 1800 Diesel, silber met. Dieser befuhr um 17.01 Uhr die .. in B. und wurde in dem vorerwähnten 80 km/h Beschränkungsbereich bei Straßenkilometer 252,290 im abfahrenden Verkehr auf eine Entfernung von 110 m mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h laut Display gemessen, wobei diese Messung, wie zuvor beschrieben, vom Fahrersitz aus durch die Windschutzscheibe vorgenommen wurde, was anhand der jungen Baureihe des verwendeten Lasermeßgerätes im Zusammenhang mit den Verwendungsbestimmungen zulässig war. Die Distanz des Meßortes zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand betrug rund 10 m. Das gemessene Fahrzeug bewegte sich wie erwähnt im abrollenden Verkehr auf der gegenüberliegenden Seite des eingesehenen Straßenstückes. Es wurden sowohl ankommende als auch abfahrende Fahrzeuge gemessen und zwar jene, die den beiden Gendarmen offensichtlich verdächtig erschienen, mit überhöhter Geschwindigkeit im limitierten Bereich von 80 km/h zu fahren. Dies galt im gegenständlichen Fall auch für das Fahrzeug des Beschuldigten und wurde das Kennzeichen des vorbeifahrenden Fahrzeuges lautend auf .. von Gruppeninspektor W. bereits abgelesen als das Fahrzeug das Dienstfahrzeug passiert hatte. Mitlöhner der das Lasermeßgerät ständig in Frontrichtung in Anschlag hatte, nahm auf die Bemerkung W. hin, daß ihm das Fahrzeug zu schnell erschien, dieses ins Visier, zielte den gebündelten Meßstrahl auf die Mitte der Heckpartie, etwa im Bereich des Kennzeichens und zeigte dann das am Display aufscheinende Meßergebnis dem Kollegen Wimmer, der dieses mit 114 km/h ablas und notierte.

Auf der Dienststelle ermittelte GrInsp. W. nach Abschluß der Messungen in der Folge anhand des Kennzeichens und der Fahrzeugtype und weiterer Charakteristiken des Fahrzeuges - somit nach Identitätskontrolle des gemessenen Fahrzeuges - den Zulassungsbesitzer, worauf die Anzeige an die Behörde erging.

Bei der Würdigung der Beweise kam der O.ö. Verwaltungssenat aufgrund der Einsichtnahme in den Eichschein des verwendeten Lasermeßgerätes sowie der Auswertung des Meßprotokolles über den Einsatz des Gerätes am 18.2.1996 im Zusammenhang mit den leidenschaftslosen, mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden, Aussagen der Zeugen M. und W. sowie den diese Beweismittel berücksichtigenden Ausführungen des zugezogenen technischen Amtssachverständigen, welche ein ordnungsgemäßes Zustandekommen des Meßergebnisses durch die glaubhaft dargetane Handhabung einerseits und durch die dem Lasermeßgerät innewohnende Selbstkontrolle, etwa bei Teilerfassung eines zweiten in den Meßkegel einfahrenden Fahrzeuges, worauf eine Error-Meldung erfolgt, zur Überzeugung, daß die Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß zustandekam. Die leichte Abweichung der Parallelitäten (auf 110 m Länge ca. 10 m Versatz) wirkte sich aufgrund der Naturgesetzlichkeit die mit dem Lasergerät bei Sendung und Rückstrahlung eines Strahles von einem Winkel aus bewirkt wird, zugunsten des Beschuldigten aus und war die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit höher als die angelastete Geschwindigkeit. Die Beurteilung der Verkehrsfehlergrenze (Meßtoleranz) hatte im gegenständlichen Fall keine ausschlaggebende Bedeutung.

Die Zuordenbarkeit des gemessenen Fahrzeuges ist durch die Aussage des Zeugen W., der seine Aufmerksamkeit aufgrund seiner Erfahrung bei der Schätzung überhöhter Geschwindigkeiten unmittelbar nach dem Vorbeifahren des in Rede stehenden Fahrzeuges auf Kennzeichen und Type richtete und sich somit so verhielt wie dies allgemein von einem geschulten Gendarmeriebeamten erwartet werden kann, einwandfrei erwiesen.

Aufgrund der Ausführungen im Einspruch des Beschuldigten vom 1.4.1996 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft .. vom 8.3.1996, Zl. VerkR96-.., auf welchen Einspruch der Beschuldigte in der Berufung ausdrücklich Bezug nimmt ist erwiesen, daß er konkrete Angaben zu der in Rede stehenden Situation macht indem er folgendes ausführte:

"Zur Tatzeit war ich nicht das einzige Fahrzeug das dort unterwegs war. Der Tattag war ein Sonntag und um 17.00 Uhr herrschte auf der Hauptdurchzugsstraße ein entsprechender Fahrzeugverkehr".

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung es als nicht lebensfremd erachtet, daß ein Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug regelmäßig selbst benutzt und wenn er beanstandet wird ihm eine verstärkte Mitwirkungspflicht in einem Verwaltungsstrafverfahren zukommt und wenn er nicht der Lenker gewesen ist, dies durch konkrete Angaben bzw. Beweisanbote zu untermauern hat, im Zusammenhang mit den ohnedies klaren Angaben im Einspruch, die in der Ich-Form verfaßt, eindeutig den Schluß zulassen, daß der Beschuldigte auch tatsächlich der Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit am Tatort war, hatte der O.ö. Verwaltungssenat keine Zweifel, daß der Beschuldigte den ihm vom angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Auch in subjektiver Hinsicht fehlt jeglicher Ansatzpunkt, daß das von ihm gesetzte Verhalten entschuldbar gewesen wäre oder der Beschuldigte als geprüfter Autolenker einer Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, im gegenständlichen Fall der kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung und der daran anknüpfenden Strafdrohung, erwiesenermaßen unverschuldet aufgesessen sei (§ 5 VStG).

Gemäß § 52 a Z10a StVO 1960 betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung "erlaubte Höchstgeschwindigkeit", zeigt ein solches Zeichen an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit die als Stundenkilometerangabe im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem auch die vorerwähnte Norm übertritt.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die erste Instanz hat bereits die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet.

Die bedeutende Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit bildete keinen gesonderten Straferschwerungsgrund, sie war jedoch bei der Gewichtung des Unrechtsgehaltes der Tat - dem Hauptstrafzumessungsgrund - von entsprechendem Gewicht.

Nachdem der Rechtsmittelwerber ein monatliches Nettoeinkommen von 15.690 S dargetan hat und keine Sorgepflichten reklamiert hat, war in der Zusammenschau der Strafzumessungsgründe der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen, wenn sie die Geschwindigkeitsübertretung mit einer Geldstrafe von 1.500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden geahndet hat.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte es, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG, mit sich, daß der Rechtsmittelwerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Ausmaß von 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Zuordnung eines Meßergebnisses zu einem konkreten Fahrzeug

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