Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167889/7/Zo/AK

Linz, 16.09.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x vom 24.05.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 30.04.2013, Zl. VerkR96-1784-2011, wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.08.2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Hinsichtlich der Punkte 2 und 4 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt; Bzg. Punkt 4 wird die verletzte Rechtsvorschrift auf Art. 14 Abs. 4 lit. a 4. Satz EG-VO 3821/85 konkretisiert.

II.      Hinsichtlich Punkt 1 wird die Berufung abgewiesen; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf wie folgt abgeändert wird:

 

1a: Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

- Wochen von 09.05.2011 bis 22.05.2011, Lenkzeit 110 Stunden 12 Minuten. Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit unter 22,5 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

- Wochen von 16.05.2011 bis 29.05.2011, Lenkzeit 105 Stunden 05 Minuten. Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit unter 22,5 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

- Wochen von 23.05.2011 bis 05.06.2011, Lenkzeit 115 Stunden 31 Minuten. Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit unter 22,5 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges Hl der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006

 

1b: Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde,

- Datum: 13.05.2011, Lenkzeit von 10:38 Uhr bis 15.05.2011, 10:32 Uhr, das sind 26 Stunden 33 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden noch gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

- Datum: 31.05.2011, Lenkzeit von 07:21 Uhr bis 22:59 Uhr, das sind 12 Stunden 8 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden noch gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

- Datum: 03.06.2011, Lenkzeit von 04:23 Uhr bis 22:06 Uhr, das sind 12 Stunden 59 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden noch gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden und I stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

1c: Sie haben die Wochenlenkzeit von höchstens 56 Stunden überschritten, obwohl die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen darf, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Woche von 30.05.2011 bis 05.06.2011, Lenkzeit 64 Stunden 29 Minuten. Die Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit betrug somit unter 10 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 EG-VO 561/2006

 

Die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt dafür verhängte Strafe von 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 140 Stunden) wird wie folgt aufgeteilt:

1a: 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) gemäß § 134 Abs.1b KFG

1b: 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) gemäß § 134 Abs.1b KFG

1c: 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) gemäß § 134 Abs.1b KFG

 

III.    Hinsichtlich Punkt 3 wird die Berufung abgewiesen; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf wie folgt abgeändert wird:

 

3a: Es wurde festgestellt dass Sie nicht die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen

Ruhezeit einzuhalten hat.

- Ende des sechsten 24 Stunden Zeitraumes 22.05.2011 um 07:47 Uhr. Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 22.05.2011, 00:35 Uhr bis 23.05.2011, 06:02 Uhr das sind 29 Stunden 28 Minuten. Die unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, bei der die reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit mehr als 9 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

3b: Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 13.05.2011 um 10:38 Uhr. Ruhezeit von 13.05.2011, 23:51 Uhr bis 14.05.2011, 06:32 Uhr, das sind 6 Stunden 42 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar,

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 26.05.2011 um 04:03 Uhr. Ruhezeit von 26.05.2011, 20:09 Uhr bis 27.05.2011, 04:02 Uhr, das sind 7 Stunden 54 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit unter 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 03.06.2011 um 04:23 Uhr. Ruhezeit von 03.06.2011, 22:07 Uhr bis 04.06.2011, 04:22 Uhr, das sind 6 Stunden 16 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 05.06.2011 um 07:32 Uhr. Ruhezeit von 05.06.2011, 22:10 Uhr bis 06.06.2011, 05:50 Uhr, das sind 7 Stunden 41 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit unter 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 u. 2 EG-VO 561/2006

 

Die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt dafür verhängte Strafe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) wird wie folgt aufgeteilt:

3a: 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) gemäß § 134 Abs.1b KFG

3b: 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) gemäß § 134 Abs.1b KFG

IV.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 433 Euro zu bezahlen (20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. bis III.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu IV.: §§64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I. bis III.:

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

" Sehr geehrter Herr x!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, weiches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1) Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinanderfolgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

- Wochen von 09.05.2011 bis 22.05.2011, Lenkzeit 110 Stunden 12 Minuten. Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit unter 22,5 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

- Wochen von 16.05.2011 bis 29.05.2011, Lenkzeit 105 Stunden 05 Minuten. Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit unter 22,5 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

- Wochen von 23.05.2011 bis 05.06.2011, Lenkzeit 115 Stunden 31 Minuten. Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit unter 22,5 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs, 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006

 

Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

- Datum: 13.05.2011, Lenkzeit von 10:38 Uhr bis 15.05.2011, 10:32 Uhr, das sind 26 Stunden 33 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden noch gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

- Datum: 31.05.2011, Lenkzeit von 07:21 Uhr bis 22:59 Uhr, das sind 12 Stunden 8 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden noch gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

- Datum: 03.06.2011, Lenkzeit von 04:23 Uhr bis 22:06 Uhr, das sind 12 Stunden 59 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden noch gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG/ABi. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

Sie haben die Wochenlenkzeit von höchstens 56 Stunden überschritten, obwohl die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen darf, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Woche V f von 30.05.2011 bis 05.06.2011, Lenkzeit 64 Stunden 29 Minuten. Die Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit betrug somit unter 10 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 EG-VO 561/2006

 

2) Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

- Am 14,05.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 06:33 Uhr bis 15:22 Uhr, das sind 7 Stunden 33 Minuten nur 39 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies, daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

- Am 31.05.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 11:46 Uhr bis 21:55 Uhr, das sind 8 Stunden 30 Minuten nur 29 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

- Am 05.06.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 07:32 Uhr bis 22:09 Uhr, das sind 11 Stunden 48 Minuten nur 43 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

3) Es wurde festgestellt dass Sie nicht die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat.

- Ende des sechsten 24 Stunden Zeitraumes 22.05.2011 um 07:47 Uhr. Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 22.05.2011, 00:35 Uhr bis 23.05.2011, 06:02 Uhr das sind 29 Stunden 28 Minuten. Die unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, bei der die reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit mehr als 9 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 13.05.2011 um 10:38 Uhr. Ruhezeit von 13.05.2011, 23:51 Uhr bis 14.05.2011, 06:32 Uhr, das sind 6 Stunden 42 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 26.05.2011 um 04:03 Uhr. Ruhezeit von 26.05.2011, 20:09 Uhr bis 27.05.2011, 04:02 Uhr, das sind 7 Stunden 54 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit unter 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 03.06.2011 um 04:23 Uhr. Ruhezeit von 03.06.2011, 22:07 Uhr bis 04.06.2011, 04:22 Uhr, das sind 6 Stunden 16 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 05.06.2011 um 07:32 Uhr. Ruhezeit von 05.06.2011, 22:10 Uhr bis 06.06.2011, 05:50 Uhr, das sind 7 Stunden 41 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit unter 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 u. 2 EG-VO 561/2006

 

4) Sie haben als Fahrer des Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen  Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Sie haben im Kontrollgerät gemäß Anhang III zumindest am 13./14.05.2011, 20./21.05.2011, 31.05./01. 06.2011, 03./04.06.2011 und 05./06.06.2011, eine andere Fahrerkarte als Ihre eigene benutzt Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG,   in   der   Fassung   der   Richtlinie   2009/5/EG,   ABI.Nr.L29,   einen   sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 14 Abs. 4 lit. a EG-VO 3821/85

 

Tatort: Gemeinde Sandl, Landesstraße Ortsgebiet, B 38 bei km 90,200.

Tatzeit: 06.06.2011, 17:10 Uhr.

 

Fahrzeuge: Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug, IVECO-MAGIRUS AS440ST, weiß

Kennzeichen x, Sattelanhänger, Schwarzmüller SPA 3E, weiß.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe           gemäß

von

700,00                 140 Stunden                           § 134 Abs. 1b KFG

500,00                 100 Stunden                           § 134 Abs. 1b KFG

600,00                 120 Stunden                           § 134 Abs. 1b KFG

365,00                 73 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

216,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.381,50 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er keine Verwaltungsübertretung begangen habe. Dem Straferkenntnis würden nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen, eine Beweiswürdigung und eine ausreichende rechtliche Beurteilung fehlen. Dadurch werde er in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt, weil es ihm nicht möglich sei, den Erwägungen der Verwaltungsstrafbehörde durch gezielte Argumente entgegenzutreten. Die Datenauswertung sei unschlüssig, sie enthalte den handschriftlichen Vermerk "mit eingearbeiteten Zeiten von x“. Eine Abgrenzung zwischen den für ihn relevanten Zeiten einerseits und jenen Zeiten von x sei daher nicht möglich.

 

In einer Berufungsergänzung führte der Berufungswerber weiters aus, dass die auf der Fahrerkarte des x gespeicherten Zeiten nicht er gefahren sei. Er habe mit diesen Zeiten nichts zu tun. Dazu wurde die Vernehmung des Herrn x beantragt. Er habe auch dem Meldungsleger gegenüber kein Geständnis abgegeben sondern den Vorwurf sofort vollinhaltlich bestritten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Beim UVS war zeitgleich das Berufungsverfahren des Herrn x, geb. am x, vertreten durch denselben Rechtsvertreter, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 06.05.2013, VerkR96-1601-2011, anhängig. Dieses Verfahren betrifft denselben Vorfall. Für dieses Verfahren war aufgrund der Geschäftsverteilung das Mitglied Dr. Zeinhofer zuständig. Es wurde daher eine gemeinsame öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am 13.08.2013 durchgeführt. An dieser haben beide Berufungswerber teilgenommen, die Verwaltungsbehörde war entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 06.06.2011 um 17.10 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem italienischen Kennzeichen x, x. Bei einer Verkehrskontrolle auf der B38 bei Km 90,200 wurde seine Fahrerkarte ausgelesen. Bei dieser Kontrolle stellte der Polizeibeamte x fest, dass sich die Fahrerkarte des Herrn x ebenfalls im Sattelzugfahrzeug befand, obwohl Herr x nicht im LKW war. Es wurde daher auch die Fahrerkarte des Herrn x ausgewertet. Entsprechend dieser Auswertung wäre der LKW unter anderem von 03.-04.06.2011 von Herrn x (1-Fahrerbesatzung) gelenkt worden, vom Polizeibeamten wurde im Fahrzeug jedoch ein CMR-Frachtbrief und ein Lieferschein vorgefunden, welche vom Berufungswerber unterfertigt waren. Nach den Angaben des Polizeibeamten in der Anzeige und in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 29.01.2013 habe der Berufungswerber daraufhin die Verwendung der Fahrerkarte des x eingestanden.

 

Der Polizeibeamte hat deshalb für die Anzeigeerstattung die auf der Fahrerkarte des Herrn x gespeicherten Zeiten vom 13.-14.05., vom 20.-21.05, vom 31.05.-01.06., vom 03.-04.06. sowie vom 05.-06.06.2011 jeweils als Zeiten gewertet, in welchen der Berufungswerber den LKW gelenkt hatte. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat diese Auswertung dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegt, wobei eine Überprüfung der Auswertung durch einen technischen Sachverständigen ergab, dass – unter der Annahme, dass der Berufungswerber auch in den auf der Fahrerkarte des Herrn x gespeicherten Zeiten den LKW gelenkt hätte – die Auswertung inhaltlich richtig ist.

 

4.2. Zur Frage, wer in diesen Zeiträumen den LKW tatsächlich gelenkt hatte, gibt es folgende Beweisergebnisse:

 

4.2.1. Das EG-Kontrollgerät war immer auf 1-Fahrerbesatzung eingestellt und der CMR-Frachtbrief sowie der Lieferschein vom 03.06.2011 wurden vom Berufungswerber unterfertigt. Herr x war zu dieser Zeit nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen C und E, weil diese bereits am 09.02.2006 abgelaufen war.

 

4.2.2. Herr x gab dazu in der Verhandlung zusammengefasst Folgendes an:

 

Er sei sowohl als LKW-Fahrer, als Disponent als auch für die Kundenbetreuung eingesetzt gewesen. Seine Firma habe im Wesentlichen Lebensmittel von Süditalien nach Österreich gebracht, bereits im Jahr 2007 sei in Italien eine eigene Firma gegründet worden, diese habe in Norditalien (in der Nähe von Venedig), in Mittelitalien und in Süditalien jeweils eine Niederlassung gehabt, wobei bei den Niederlassungen in Süditalien und in Norditalien jeweils eine Wohnung angemietet gewesen sei. Er sei immer wieder mit Herrn x mitgefahren, einerseits um die Kunden in Süd- und Mittelitalien zu betreuen, andererseits um auch einzelne Fahrten für Herrn x zu übernehmen, wenn sich bei diesem die Fahrzeiten nicht ausgegangen seien. Bezüglich der konkreten Tour von 31.05.-06.06. sei er am 31.05. in Mittelitalien zugestiegen und dann kurze Teilstrecken gefahren, im Wesentlichen sei aber der Berufungswerber gefahren. Der 2. Juni sei ein Feiertag gewesen, weshalb der LKW an diesem Tag gestanden sei. Am 3. Juni seien sie mit der Fähre nach Sizilien gefahren, dort hätten sie Gemüse übernommen und er sei die Strecken in Sizilien gefahren. Von der Fähre weg zurück nach Mittelitalien sei dann wieder Herr x gefahren, er sei bis Norditalien mitgefahren und habe in der dortigen Niederlassung geschlafen. Nach Vorhalt der Zeitaufzeichnungen konkretisierte er diese Angaben dahingehend, dass die Fahrt in Sizilien bis Samstag, ca. 11.15 Uhr gedauert habe. In Sizilien sei jedoch nur er gefahren. Nach dem Übersetzen mit der Fähre auf das Festland sei er weitergefahren, in weiterer Folge sei dann Herr x gefahren, von Rimini bis in die Nähe von Venedig sei wieder er gefahren, das müsse am Sonntag den 05.06., ca. 16.00 Uhr bis Montag, 06.06., ca. 07.00 Uhr gewesen sein. Erst danach sei Herr x weitergefahren.

 

Auch alle anderen Zeiten, welche auf seiner Fahrerkarte als Fahrzeit aufscheinen, sei tatsächlich er gefahren. Sie hätten jedoch immer vergessen, das Kontrollgerät auf 2-Fahrerbesatzung umzuschalten. Dies deshalb, weil er sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes nicht gut ausgekannt habe. Sie hätten in Italien zu jener Zeit, als sie zu zweit mit dem LKW gefahren seien, auch Verkehrskontrollen gehabt, dabei habe es aber keine Probleme gegeben, obwohl das Kontrollgerät immer auf 1-Fahrerbesatzung gestellt gewesen sei. Dies erklärte er damit, dass er mit den Polizisten freundlich geredet habe.

 

Zu den Aufzeichnungen vom 03.06. auf seiner Fahrerkarte, wonach von ca. 04.20 Uhr bis ca. 22.00 Uhr ca. 13 Stunden Lenkzeit und eine Fahrstrecke von 768 km aufgezeichnet waren, gab er in weiterer Folge an, dass diese Fahrzeiten und diese Fahrstrecken mit den Fahrten in Sizilien nicht erklärt werden können. Er glaube nicht, dass er tatsächlich fast 13 Stunden gefahren sei, möglicherweise habe ihn Herr x teilweise abgewechselt, sie hätten aber vergessen, die Fahrerkarte zu wechseln.   

 

Zu seiner Lenkberechtigung gab Herr x an, dass er zwar gehört habe, dass er den Führerschein der Klasse E verlängern müsse, jedoch keine genauen Informationen hatte. Bei einer Verkehrskontrolle habe er einen Polizisten diesbezüglich gefragt und dieser habe ihm gesagt, dass er wegen der Verlängerung des Führerscheines ohnedies von der Bezirkshauptmannschaft angeschrieben würde. Er habe jedoch keine Information von der Bezirkshauptmannschaft erhalten, weshalb er davon ausgegangen sei, dass sein Führerschein für die Klasse E noch immer gültig sei. Erst als er sich wegen eines Diebstahles einen neuen Führerschein ausstellen lassen wollte, sei ihm von der Bearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Liezen mitgeteilt worden, dass sein Führerschein bereits abgelaufen sei. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Fahrten im Mai und Juni 2011 habe er aber davon nichts gewusst.

 

Die Unterschriften des Berufungswerbers auf dem CMR-Frachtbrief und dem Lieferschein vom 03.06.2011 erklärte er damit, dass der Berufungswerber bei diesen Fahrten anwesend gewesen sei, weil sie die Fahrt gemeinsam unternommen hätten.

 

4.2.3. Der Berufungswerber gab zur gegenständlichen Fahrt Folgendes an:

 

Er habe am 30.05. Milch geladen und sei dann nach Italien gefahren. Am Dienstag oder Mittwoch (31.5. oder 1.6.) sei dann Herr x zugestiegen und sie seien bis in die Nähe der Fähre nach Sizilien gefahren. Am Donnerstag den 2. Juni sei in Italien ein Feiertag gewesen, am nächsten Tag seien sie mit der Fähre nach Sizilien gefahren, dort sei die ganze Strecke Herr x gefahren. Ob sie noch am Freitagabend oder erst am Samstag früh mit der Fähre wieder auf das Festland gefahren seien, wisse er nicht. Sie seien dann bis Norditalien bis zur Niederlassung in der Nähe von Venedig gefahren, dort seien sie irgendwann am Sonntag angekommen, wobei diese Strecke im Wesentlichen er gefahren sei. Herr x sei dann in Norditalien bei der Niederlassung in der Nähe von Venedig ausgestiegen.

 

Zu den Aufzeichnungen der Fahrerkarte des x, wonach dieser am Freitag den 03.06. von ca. 04.20 Uhr bis ca. 22.00 Uhr in etwa 13 Stunden den LKW gelenkt und dabei eine Strecke von 768 km zurückgelegt hatte, gab er an, dass diese Fahrzeiten und diese Entfernungen mit den Fahrten in Sizilien nicht erklärt werden könnten. Herr x sei nicht tatsächlich fast 13 Stunden gefahren, wahrscheinlich habe er ihn zwischendurch oder am Anfang abgelöst, es sei aber durchgehend die Fahrerkarte des Herrn x verwendet worden. Er habe offenbar vergessen, die richtige Fahrerkarte zu verwenden.

 

Den Umstand, dass das Kontrollgerät die gesamte Zeit über auf 1-Fahrerbesatzung gestellt war, erklärte er damit, dass er sich mit diesem für ihn neuen Kontrollgerät noch nicht ausgekannt habe. In jenen Zeiten, in denen sie zu zweit mit dem LKW gefahren seien, das Gerät jedoch auf 1-Fahrerbesatzung gestellt war, könne er sich an keine Verkehrskontrolle erinnern.

 

Er habe nicht gewusst, dass x nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse CE gewesen sei, allerdings sei ihm als LKW-Fahrer bewusst gewesen, dass dieser nach dem Erreichen des 45. Lebensjahres für jeweils 5 Jahre verlängert werden muss.

 

4.3. Zu diesen unterschiedlichen Angaben wird in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Die Behauptung des Berufungswerbers und des Zeugen x, dass auf der Fahrt von Österreich nach Sizilien und retour Herr x im LKW des Berufungswerbers mitgefahren sei, um einen Kunden in Süditalien zu besuchen, und dabei auch einzelne Fahrten für den Berufungswerber übernommen habe, ist auf den ersten Blick durchaus plausibel. Bei näherer Betrachtung ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum während dieses Zeitraumes das Kontrollgerät durchgehend auf 1-Fahrerbesatzung geschaltet war. Der Erklärungsversuch, dass das Umschalten auf 2-Fahrerbesatzung vergessen worden sei, wäre noch verständlich, wenn es sich um eine einzelne Fahrt gehandelt hätte. Dass jedoch während des gesamten Auswertezeitraumes in allen Zeiträumen, in denen sie sich angeblich zu zweit im LKW befunden haben, ständig vergessen worden sei, das Kontrollgerät auf 2-Fahrerbesatzung zu schalten, ist nicht nachvollziehbar. Der Berufungswerber ist ständig als LKW-Fahrer eingesetzt und muss daher mit der Bedienung des Kontrollgerätes betraut sein. Auch beim vorher verwendeten analogen Kontrollgerät musste er als Beifahrer ein Schaublatt verwenden, sodass ihm klar sein musste, dass auch beim neuen Kontrollgerät die 2-Fahrerbesatzung aufgezeichnet werden muss. Die Bedienung des Kontrollgerätes gehört zu den grundlegenden Fähigkeiten, welche von einem Berufskraftfahrer verlangt werden müssen. Es ist daher wesentlich wahrscheinlicher, dass sich – entsprechend der Einstellung des Kontrollgerätes – den gesamten Zeitraum über nur 1 Person (nämlich der Berufungswerber) im LKW befunden hat.

 

Dies wird auch noch durch folgenden Widerspruch in den Aussagen erhärtet:

Herr x gab bei seiner Befragung an, dass sie bei der gemeinsamen Tour in Italien eine Verkehrskontrolle gehabt hätten, die falsche Einstellung des Kontrollgerätes auf 1-Fahrerbesatzung jedoch nicht beanstandet worden sei, weil sie sich dem Polizisten gegenüber besonders freundlich verhalten hätten. Der Berufungswerber gab hingegen an, dass er sich bei dieser Fahrt an keine Polizeikontrolle erinnern könne und die italienische Polizei bei derartigen Delikten streng sei.

 

Zu der Fahrt am 03.06.2011 (Fahrtzeit ca. 13 Stunden, Entfernung 768 km) gaben sowohl Herr x als auch der Berufungswerber vorerst an, dass an diesem Tag ausschließlich Herr x gefahren sei und die gesamte Fahrtstrecke in Sizilien zurückgelegt worden sei. Auf Vorhalt der dabei zurückgelegten Entfernung räumten sie dann ein, dass diese Fahrt wohl nicht ausschließlich auf Sizilien stattgefunden haben könne, konnten aber den Widerspruch zur vorherigen Aussage nicht plausibel erklären. Auf Vorhalt des Umstandes, dass entsprechend der Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte der Zeuge x in diesem Fall eine massive Überschreitung der Tageslenkzeit begangen hätte, obwohl sie ja angeblich zu zweit im LKW gewesen seien und daher die Lenkzeitüberschreitung leicht hätte vermieden werden können, gaben sowohl  Herr x als auch der Berufungswerber an, dass sie sich beim Fahren offenbar doch abgewechselt hätten, jedoch dabei das Wechseln der Fahrerkarte vergessen hätten. Bei diesen Aussagen wirkten beide unsicher und vermittelten einen unglaubwürdigen Eindruck.

 

Herr x war zum angeblichen Lenkzeitpunkt bereits seit Jahren nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse C und E, weil diese am 09.02.2006 abgelaufen war. Seine Behauptung, dass ihm dieser Umstand nicht bewusst war, erscheint sehr unwahrscheinlich. Er ist nach seinen eigenen Angaben in einem Transportunternehmen sowohl als LKW-Fahrer als auch als Disponent und für die Kundenbetreuung beschäftigt. Als LKW-Lenker und Disponent muss ihm die Notwendigkeit einer gültigen Lenkberechtigung bekannt sein. Die Einführung der Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen C und C+E wurde in allen Medien und Fachzeitschriften ausführlich erörtert und ist in Fahrerkreisen allgemein bekannt. Dies bestätigte auch der Berufungswerber. Es erscheint zwar denkbar, dass sich x diesbezüglich auf ein Informationsschreiben der Bezirkshauptmannschaft verlassen hat, welches er angeblich nie erhalten habe, unter Berücksichtigung der sonstigen oben dargestellten Umstände ist dies jedoch wenig glaubwürdig.

 

Letztlich darf auch nicht vergessen werden, dass sich bei der Verkehrskontrolle, also zu einem Zeitpunkt, als sich der Berufungswerber alleine im LKW befunden hat, die Fahrerkarte des x trotzdem im LKW war. Dies bedeutet, dass der Berufungswerber die Fahrerkarte des x jederzeit verwenden konnte und ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass er das auch tatsächlich getan hat.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Unklarheiten und Widersprüche sowie der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrücke sowohl des Berufungswerbers als auch des Herrn x ist es nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber den LKW nicht nur in jenen Zeiträumen lenkte, welche auf seiner Fahrerkarte gespeichert sind, sondern auch in den auf der Fahrerkarte des Herrn x gespeicherten Zeiten.

 

Zusätzlich spricht für die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes, dass der Aussage des Meldungslegers zufolge der Berufungswerber diesen gegenüber die missbräuchliche Verwendung der Fahrerkarte des x zugegeben habe, wobei beide Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung auf eine Einvernahme des Meldungslegers verzichteten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 6 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.

 

Gemäß Artikel 6 Abs.3 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.6 der Verordnung (EG) 561/2006 hat der Fahrer in zwei jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:

-      zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder

-      eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.

Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

 

Gemäß Artikel 14 Abs.4 lit.a vierter Satz der Verordnung (EWG) 3821/85 darf der Fahrer nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen.

 

5.2. Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, ist als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber im gesamten Zeitraum den LKW allein gelenkt und dabei teilweise die Fahrerkarte des x verwendet hat. Er hat daher die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tageslenkzeiten, wöchentlichen Lenkzeiten und summierten Lenkzeiten zweier aufeinander folgenden Wochen eingehalten hat. Er hat die im Straferkenntnis angeführten Lenkpausen erst nach der jeweils dort angeführten Lenkzeit eingelegt und in den im Straferkenntnis genannten 24-Stunden-Zeiträumen nur die dort angeführten täglichen Ruhezeiten eingelegt. Er hat eine wöchentliche Ruhezeit von lediglich 29 Stunden und 28 Minuten eingelegt, obwohl er bereits am vorangegangenen Wochenende eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit genommen hatte. Er hat an den im Straferkenntnis angeführten Tagen die Fahrerkarte des Herrn x verwendet. Der Berufungswerber hat daher alle ihm im Straferkenntnis vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen.

 

Bezüglich der Verwendung der Fahrerkarte des x ist ihm vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Er hat diese Fahrerkarte deshalb verwendet, um auf seiner eigenen Fahrerkarte möglichst keine Überschreitungen der Lenkzeiten bzw. Unterschreitungen der Ruhezeit aufscheinen zu lassen, woraus sich ergibt, dass er auch bezüglich aller anderen Übertretungen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat.

 

5.3. In formaler Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (28.3.2003, 2002/02/0140 u.a.) bei in engem zeitlichen Connex stehenden und ineinander greifenden Transporten in der Regel ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde liegt. Dies rechtfertigt die Annahme eines Gesamtkonzeptes im Sinne eines jeweils fortgesetzten Deliktes. Es sind daher die Nichteinhaltung mehrerer Tageslenkzeiten sowie mehrerer Lenkzeitunterbrechungen jeweils als 1 fortgesetztes Delikt zu bestrafen. Diese Überlegungen gelten auch für das Überschreiten mehrerer summierter Gesamtlenkzeiten aufeinander folgender Wochen bzw. für mehrere wöchentliche Lenkzeiten sowie wöchentliche Ruhezeiten bzw. das Nichteinhalten mehrerer täglicher Ruhezeiten.

 

Die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Zusammenfassung sämtlicher Lenkzeiten (Tageslenkzeiten, wöchentliche Lenkzeiten und summierte Gesamtlenkzeiten zweier aufeinander folgender Wochen) zu einem einzigen fortgesetzten Delikt war hingegen zu weitreichend. Dies gilt auch für die Zusammenfassung der täglichen Ruhezeiten und der wöchentliche Ruhezeit zu einem einzigen fortgesetzten Delikt. Es war daher entsprechend der Rechtsprechung des VwGH die Punkte 1 und 3 des Straferkenntnisses dahingehend in mehrere Übertretungen aufzuteilen, als sämtliche Überschreitungen der summierten Gesamtlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen (Punkt 1a), sämtliche Überschreitungen der Tageslenkzeit (Punkt 1b) und die Überschreitung der Wochenlenkzeit (Punkt 1c) jeweils als 1 Delikt festzusetzen waren. Dies gilt auch für das Nichteinhalten der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit (Punkt 3a) sowie das mehrfache Nichteinhalten der täglichen Ruhezeit (Punkt 3b).

 

Zu dieser Richtigstellung war der UVS gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt sondern nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch verpflichtet. Diese Richtigstellung ändert auch nichts am maßgebenden Sachverhalt sondern stellt lediglich eine Frage der rechtlichen Qualifikation dar, weshalb sie auch außerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung zulässig war. Für die Strafbemessung ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vorliegt, wenn die vom UVS aufgeteilten Strafen nicht höher sind als die von der Erstinstanz verhängten "Gesamtstrafen" (VwGH vom 19.10.1995, 94/09/0186 und vom 20.4.2004, 2003/02/0076).

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede einzelne Übertretung 5000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Entsprechend der angeführten Richtlinie liegt ein schwerwiegender Verstoß vor, wenn die summierte Gesamtlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen zwischen 100 und 112,5 Stunden liegt. Die gesetzliche Mindeststrafe für die dem Berufungswerber in Punkt 1a vorgeworfene Übertretungen beträgt daher 200 Euro. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit um mehr als 2 Stunden stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe für die dem Berufungswerber in Punkt 1b vorgeworfene Übertretung 300 Euro beträgt. Beträgt die wöchentliche Lenkzeit zwischen 60 und 70 Stunden, so handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe für Punkt 1c 200 Euro beträgt.

 

Hinsichtlich der dem Berufungswerber in Punkt 2 vorgeworfenen nicht ausreichenden Fahrtunterbrechungen handelt es sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß, wenn die ununterbrochene Lenkzeit mehr als 6 Stunden beträgt. Der Berufungswerber hat daher auch bezüglich Punkt 2 einen sehr schwerwiegenden Verstoß (gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro) zu verantworten.

 

Der Berufungswerber hat anstelle der erforderlichen wöchentlichen Ruhezeiten von 45 Stunden eine solche von weniger als 36 Stunden eingehalten, weshalb es sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß handelt, die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher 300 Euro. Bezüglich der täglichen Ruhezeit liegt jedenfalls ein sehr schwerwiegender Verstoß vor, wenn diese weniger als 7 Stunden beträgt. Der Berufungswerber hat daher auch in Punkt 3b eine sehr schwerwiegenden Verstoß (gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro) zu verantworten.

 

Das Benützen einer anderen Fahrerkarte (Punkt 4) stellt entsprechend der angeführten Richtlinie ebenfalls einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro beträgt.

Im Berufungsverfahren  wurden die von der Erstinstanz in den Punkten 1 und 3 verhängten Gesamtstrafen in Einzelstrafen für die Punkte 1a, 1b und 1c sowie 3a und 3b aufgeteilt, wobei jeweils nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Bezüglich der nicht eingehaltenen Lenkzeitunterbrechungen ist zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er in insgesamt 3 Fällen keine ausreichende Lenkpause eingehalten hat, wobei die ununterbrochene Lenkzeit in einem Fall sogar 11 Stunden und 48 Minuten betragen hat. Die Intensität der Rechtsgutverletzung ist daher als sehr hoch einzustufen, weshalb mit der gesetzlichen Mindeststrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die von der Erstinstanz dafür verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 10 % aus, weshalb sie keinesfalls überhöht erscheint. Bezüglich der mehrfachen Verwendung der Fahrerkarte des Herrn x (Punkt 4) hat die Erstinstanz die gesetzliche Mindeststrafe nur geringfügig überschritten. Dies erscheint aufgrund der mehrfachen Verwendung und der damit augenscheinlich verbunden Täuschungsabsicht keinesfalls überhöht.

 

Entgegen der Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist der Berufungswerber (in der Zwischenzeit wieder) unbescholten. Diese Unbescholtenheit stellt einen erheblichen Strafmilderungsgrund dar. Strafmildernd ist weiters die lange Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen, wobei diese nicht vom Berufungswerber verschuldet wurde. Straferschwerend ist hingegen die Häufung und das hohe Ausmaß der jeweiligen Überschreitungen zu werten, weiters die zumindest bedingt vorsätzliche Begehung. Unter Abwägung aller dieser Umstände kommt eine Herabsetzung der Strafen trotz der im Berufungsverfahren hervorgekommenen Strafmilderungsgründe nicht in Betracht. Bezüglich der Punkt 1a, 1b, 1c, 3a und 3b wurde ohnedies nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten und zu spät eingelegten Lenkpausen die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicherzustellen.

 

Die Geldstrafen erscheinen in dieser Höhe trotz der ungünstigen finanziellen Situation des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 1100 Euro bei Sorgepflichten für 1 Sohn und Schulden) erforderlich, um den Berufungswerber von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen sind entsprechend strenge Strafen erforderlich, weil der Allgemeinheit gezeigt werden, dass derartig gehäufte und massive Verstöße gegen die Regelungen betreffend die Lenk- und Ruhezeiten deutlich spürbare Sanktionen nach sich ziehen.

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l